Widerruf öffentlich-rechtlicher Verträge möglich?
Verfasst: Montag 26. Juli 2021, 17:11
Hallo!
Ich stelle mir gerade eine Frage bezüglich der Beauftragung von Personen, die Tests im Sinne der TestV durchführen können:
In Bayern gibt es die "Vertragsbedingungen zur Beauftragung der Durchführung von Testungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV)".
Nach § 6 Abs. 2) dieser Bedingungen heißt es: "Sowohl das StMGP als auch das örtliche Gesundheitsamt kann die Beauftragung jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen wird."
Ich stelle mir nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerruf möglich ist.
Bei der Rechtsnatur der Beauftragung liegt dem äußeren Anschein nach, ja ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, richtig? In der Testverordnung wird auch immer explizit von "Vertragspartnern" gesprochen. Ein Widerruf iSd § 49 VwVfG findet auf öffentlich-rechtliche Verträge keine Anwendung, da er nur für einen Verwaltungsakt ausgestaltet wurde. Aber kann man sich in einem solchen Vertrag einfach einen Widerruf vorbehalten? Ich dachte nämlich immer, dass der Nachteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im vergleich zum Verwaltungsakt der ist, dass eben kein Widerruf möglich ist.
Meine andere Überlegung war, dass es sich hier um einen mitwirkungsbedürftigen VA handelt, worauf der § 49 VwVfG Anwendung findet. Aber das passt dann wieder nicht mit der Formulierung der "Vertragsbedingungen".
Könnte mir vielleicht jemand sagen, wo mein Denkfehler liegt?
Ich wäre euch sehr dankbar!
Ich stelle mir gerade eine Frage bezüglich der Beauftragung von Personen, die Tests im Sinne der TestV durchführen können:
In Bayern gibt es die "Vertragsbedingungen zur Beauftragung der Durchführung von Testungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV)".
Nach § 6 Abs. 2) dieser Bedingungen heißt es: "Sowohl das StMGP als auch das örtliche Gesundheitsamt kann die Beauftragung jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen wird."
Ich stelle mir nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerruf möglich ist.
Bei der Rechtsnatur der Beauftragung liegt dem äußeren Anschein nach, ja ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, richtig? In der Testverordnung wird auch immer explizit von "Vertragspartnern" gesprochen. Ein Widerruf iSd § 49 VwVfG findet auf öffentlich-rechtliche Verträge keine Anwendung, da er nur für einen Verwaltungsakt ausgestaltet wurde. Aber kann man sich in einem solchen Vertrag einfach einen Widerruf vorbehalten? Ich dachte nämlich immer, dass der Nachteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im vergleich zum Verwaltungsakt der ist, dass eben kein Widerruf möglich ist.
Meine andere Überlegung war, dass es sich hier um einen mitwirkungsbedürftigen VA handelt, worauf der § 49 VwVfG Anwendung findet. Aber das passt dann wieder nicht mit der Formulierung der "Vertragsbedingungen".
Könnte mir vielleicht jemand sagen, wo mein Denkfehler liegt?
Ich wäre euch sehr dankbar!