Hallo!
Ich stelle mir gerade eine Frage bezüglich der Beauftragung von Personen, die Tests im Sinne der TestV durchführen können:
In Bayern gibt es die "Vertragsbedingungen zur Beauftragung der Durchführung von Testungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV)".
Nach § 6 Abs. 2) dieser Bedingungen heißt es: "Sowohl das StMGP als auch das örtliche Gesundheitsamt kann die Beauftragung jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen wird."
Ich stelle mir nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerruf möglich ist.
Bei der Rechtsnatur der Beauftragung liegt dem äußeren Anschein nach, ja ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor, richtig? In der Testverordnung wird auch immer explizit von "Vertragspartnern" gesprochen. Ein Widerruf iSd § 49 VwVfG findet auf öffentlich-rechtliche Verträge keine Anwendung, da er nur für einen Verwaltungsakt ausgestaltet wurde. Aber kann man sich in einem solchen Vertrag einfach einen Widerruf vorbehalten? Ich dachte nämlich immer, dass der Nachteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im vergleich zum Verwaltungsakt der ist, dass eben kein Widerruf möglich ist.
Meine andere Überlegung war, dass es sich hier um einen mitwirkungsbedürftigen VA handelt, worauf der § 49 VwVfG Anwendung findet. Aber das passt dann wieder nicht mit der Formulierung der "Vertragsbedingungen".
Könnte mir vielleicht jemand sagen, wo mein Denkfehler liegt?
Ich wäre euch sehr dankbar!
Widerruf öffentlich-rechtlicher Verträge möglich?
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Re: Widerruf öffentlich-rechtlicher Verträge möglich?
Wie grenzt man einen öffentlich-rechtlichen von einem privat-rechtlichen Vertrag ab? Welches Indiz gibt es dafür, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt?
Wo denn dort? (https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-07/BJNR617600021.html (Verwaister Link automatisch entfernt))
Was würdest du bei einem privat-rechtlichen Vertrag machen, wenn dort "Widerruf" drinsteht, aber kein "Widerruf" iS. der verschiedenen Regelungen des BGB passt (z.B. §§ 355, 109, 178 BGB)?AnnieLein hat geschrieben: ↑Montag 26. Juli 2021, 17:11Ein Widerruf iSd § 49 VwVfG findet auf öffentlich-rechtliche Verträge keine Anwendung, da er nur für einen Verwaltungsakt ausgestaltet wurde. Aber kann man sich in einem solchen Vertrag einfach einen Widerruf vorbehalten? Ich dachte nämlich immer, dass der Nachteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im vergleich zum Verwaltungsakt der ist, dass eben kein Widerruf möglich ist.
Meine andere Überlegung war, dass es sich hier um einen mitwirkungsbedürftigen VA handelt, worauf der § 49 VwVfG Anwendung findet. Aber das passt dann wieder nicht mit der Formulierung der "Vertragsbedingungen".
Könnte mir vielleicht jemand sagen, wo mein Denkfehler liegt?
Ich wäre euch sehr dankbar!
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Re: Widerruf öffentlich-rechtlicher Verträge möglich?
Nach dem Schwerpunkt des Vertrages. Ich habe hier die Eindämmung der Pandemie als Zweck für den Schwerpunkt gesehen. Aber ich kann auch falsch liegen.
In den Vertragsbedingungen: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/ ... 202105.pdf
Ja eigentlich umdeuten. Aber dass man einen offiziellen Vertrag umdeuten müsste, kommt mir etwas dubios vor.
Entschuldigung, ich komme mit den Zitierweisen noch nicht richtig zurecht
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Re: Widerruf öffentlich-rechtlicher Verträge möglich?
Ob man dies nach dem Schwerpunkt abgrenzt oder aufgrund einer anderen Theorie, sei mal dahingestellt. Es gibt Anhaltspunkte in der Corona-Testverordnung, dass es sich eher um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Guck dir mal deren § 6 III und § 18 iVm. § 54 S. 2 VwVfG an.
Ja, das ist klar. Du schriebst aber von der Testverordnung, nicht von den Vertragsbedingungen.AnnieLein hat geschrieben: ↑Montag 26. Juli 2021, 20:12In den Vertragsbedingungen: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/ ... 202105.pdf
Zum einen ist der Begriff der "Umdeutung" belegt (§ 140 BGB). Du solltest ihn deshalb eher nicht verwenden. Besser wäre "auslegen".
Zum anderen: Was meinst du mit "offiziell"? Dass es sich um einen vom Staat entworfenen Vertrag oder von ihm entworfene Vertragsbedingungen handelt? Auch die sind der Auslegung zugänglich. Und nur weil etwas durch den Staat entworfen, ausgestellt oder abgeschlossen wird, heißt das nicht, dass es richtig ist. Da passieren so viele banale und handwerkliche Fehler...
Kein Problem, du musst im Grunde nur darauf achten, dass jedes
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Re: Widerruf öffentlich-rechtlicher Verträge möglich?
Vielen, vielen Dank für die Antwort.
Wir haben im Büro noch lange darüber philosophiert. Am Ende kamen wir auch dazu, dass es in jedem Fall ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein muss... und wegen deiner vorherigen Antwort, dass man den Widerrufsvorbehalt eben umdeuten (bzw. wie du sagst, auslegen) muss, in eine Anpassung oder Kündigung nach § 60 VwVfG.
Es war für uns nur schwer zu begreifen, dass hier der Vertragsersteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und einen Verwaltungsakt vermischt, da man ja denkt, die haben tagtäglich damit zu tun. Außerdem, dass er noch nicht "ausgebessert" wurde.
Aber du hast Recht. Fehler passieren wohl auch beim Staat
Wir haben im Büro noch lange darüber philosophiert. Am Ende kamen wir auch dazu, dass es in jedem Fall ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein muss... und wegen deiner vorherigen Antwort, dass man den Widerrufsvorbehalt eben umdeuten (bzw. wie du sagst, auslegen) muss, in eine Anpassung oder Kündigung nach § 60 VwVfG.
Es war für uns nur schwer zu begreifen, dass hier der Vertragsersteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und einen Verwaltungsakt vermischt, da man ja denkt, die haben tagtäglich damit zu tun. Außerdem, dass er noch nicht "ausgebessert" wurde.
Aber du hast Recht. Fehler passieren wohl auch beim Staat