Frage zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei fehlender innerer Wirksamkeit

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Erledigter VA
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Frage zur Fortsetzungsfeststellungsklage bei fehlender innerer Wirksamkeit

Beitrag von Erledigter VA »

Liebes Forum,

ich übe derzeit fleißig Aktenvorträge für meine nahende mündliche Prüfung. Normalerweise erschließt sich mir aus der Lösungsskizze auch immer, wo die Defizite in meiner eigenen Bearbeitung lagen. Nicht so bei dem Fall, den ich heute morgen bearbeitet habe, weswegen ich mich sehr über eine Erklärung aus dem hiesigen Forum freuen würde.

Es ging darin um eine Gaststättenerlaubnis für die Außengastronomie, die Gegenstand der Klage einer Nachbarin war. Die "Gültigkeit" der Gaststättenerlaubnis war laut abgedrucktem Bescheid abhängig vom Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung des Straßenlandes. Die Sondernutzungserlaubnis selbst wurde stets befristet erteilt. Kurz nach Klageerhebung lief die Sondernutzungserlaubnis ab. Zum Entscheidungszeitpunkt war eine neue Sondernutzungserlaubnis seitens des Beigeladenen noch nicht beantragt worden, die Beklagte machte jedoch deutlich, dass sie im Falle eines Antrags eine solche höchstwahrscheinlich erneut erteilen würde.

Nun zu meinem Problem: Ich habe hier eine Erledigung der Gaststättenerlaubnis durch auflösende Bedingung (nämlich Wegfall der Sondernutzungserlaubnis) angenommen und daher die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage geprüft. Die Lösungsskizze sieht jedoch eine Anfechtungsklage vor, da lediglich die innere, nicht jedoch die äußere Wirksamkeit des Bescheides entfallen sei.

Ich stehe hier wirklich auf dem Schlauch, da ich bisher immer dachte, dass der Eintritt einer auflösenden Bedingung eine Erledigung iSd § 43 II VwVfG darstellt und somit eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist. Denn § 43 II VwVfG sieht ja auch eine Erledigung auf andere Weise vor (die mMn an die innere Wirksamkeit anknüpft?) und nicht lediglich die Aufhebung von Verwaltungsakten im Wege der Rücknahme und des Widerrufs (was ja die äußere Wirksamkeit betreffen würde).

Ich hoffe, meine Frage ergibt Sinn, für Erklärungsansätze bin ich dankbar!
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