Ich frage mich woraus sich das Recht, sich zu einem Ort hinzubewegen ergibt, z.B. zu einem Kiosk oder in ein Schwimmbad?
Meine Überlegungen:
1) Art. 2 II S. 2
Strittig:
a) Ja, auch Hinbewegungsfreiheit ist geschützt
b) Nur das Recht sich fortzubewegen und insb. nicht festgehalten zu werden wird geschützt
-> b) Scheint hier passender auch durch die Nähe zu Art. 104 (so auch Manssen Staatsrecht II §13 Rn. 317)
2) Art. 11
Strittig:
a) Nur wenn man wirklich "umzieht" also ganz ursprünglich auf die Bed. der Freizügigkeit abstellend
b) Jeder Ort welcher der persönlichen Entfaltung dient (angeblich H.M.)
c) Nur bei längerem Aufenthalt, meist über Nacht (also nicht schon beim Kippen holen)
3) Bleibt dann nur der Art. 2 I also die allgemeine Handlungsfreiheit. Aber die ist ja lediglich ein Auffangtatbestand... Das Recht, sich Kippen zu holen oder ins Schwimmbad zu gehen muss doch wohl besser geschützt sein als nur dadurch?
Schließlich unterliegt Art. 2 I nur einem einfachen Gesetzesvorbehalt, dh. Ausgangssperren wären kein Problem?
Hinbewegungsfreiheit durch welches Grundrecht geschützt?
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 21
- Registriert: Mittwoch 23. Dezember 2020, 14:06
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5293
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Hinbewegungsfreiheit durch welches Grundrecht geschützt?
Warum?rt1 hat geschrieben:3) Bleibt dann nur der Art. 2 I also die allgemeine Handlungsfreiheit. Aber die ist ja lediglich ein Auffangtatbestand... Das Recht, sich Kippen zu holen oder ins Schwimmbad zu gehen muss doch wohl besser geschützt sein als nur dadurch?
Ist das so?rt1 hat geschrieben:Schließlich unterliegt Art. 2 I nur einem einfachen Gesetzesvorbehalt, dh. Ausgangssperren wären kein Problem?
Gesendet von meinem SM-T725 mit Tapatalk
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 21
- Registriert: Mittwoch 23. Dezember 2020, 14:06
Re: Hinbewegungsfreiheit durch welches Grundrecht geschützt?
Weil Art. 2 I ja bloß ein AuffangTB ist.Warum?
Nun ja, de facto schon oder? Natürlich wird das ganze immer gerne als "Schrakentrias" bezeichnet aber im Endeffekt werden "Rechte anderer" und "Sittengesetz" in die "verfassungsmäßige Ordnung" reingelesen bzw. von dieser sowieso bereits abgedeckt weshalb es sich eig. bloß um einen einfachen Gesetzesvorbehalt handelt. So habe ich das jedenfalls mal gelernt.Ist das so?
Ansonsten habe ich zumindest einen Aufsatz gefunden der sich mit dem Thema beschäftigt:
(Aus Münch/Kunig GG Kommentar zu Art. 11 Rn. 65)Da Art 11 I nicht jede Fortbewegungsfreiheit schützt gibt es staatliche Eingriffe in die Fortbewegungsfreiheit, die keinem der beiden Grundrechte unterfallen. Insofern ist es missverständlich Art. 2 II S. 2 als lex specialis zu Art 11 I zu bezeichnen. Vielmehr stehen die beiden GR in einem Exklusivitätsverhältnis. Art. 2 II S. 2 verdrängt das Freizügigkeitsrecht insoweit tatbestandlich, als Freizügigkeitsbeschränkungen sich gerade als notwendige Begleiterscheinung von Freiheitsbeschränkungen bzw. - entziehungen ergeben.
Heißt im Klartext: Es gibt tatsächlich einen ungeschützten Bereich wenn man nur kurz etwas holen geht. Hier kommt dann wahrscheinlich lediglich Art. 2 I in Betracht.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1328
- Registriert: Mittwoch 9. Juli 2014, 18:09
- Ausbildungslevel: RA
Re: Hinbewegungsfreiheit durch welches Grundrecht geschützt?
Die Ausgangssperre betrifft je nach Ausgestaltung ja gerade nicht das "Nicht Hinbewegen", sondern vielmehr primär das "Nicht Wegbewegen".
Ab welcher Grenze das kippt dürfte eine Einzelfallfrage sein. Wenn z.B. nur Schwimmbäder oder der Kiosk zum Kippenholen gesperrt sind wird bei den potenziellen Besuchern zumeist tatsächlich nur die Allgemeine Handlungsfreiheit übrig bleiben, da spielt die Musik dann bei der Berufsfreiheit der Betreiber bzw. den Gleichheitsrechten.
Ab welcher Grenze das kippt dürfte eine Einzelfallfrage sein. Wenn z.B. nur Schwimmbäder oder der Kiosk zum Kippenholen gesperrt sind wird bei den potenziellen Besuchern zumeist tatsächlich nur die Allgemeine Handlungsfreiheit übrig bleiben, da spielt die Musik dann bei der Berufsfreiheit der Betreiber bzw. den Gleichheitsrechten.