Klagerücknahme

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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allround
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Klagerücknahme

Beitrag von allround »

Hallo zusammen!

In Vorbereitung für meine mündliche Prüfung bin ich nochmal auf ein Problem gestoßen.

Kaiser sagt in seinem ÖffR-Skript, dass "die Klagerücknahme -anders als im Zivilprozess bis zum Eintritt der Rechtskraft möglich ist". (§§92 ff. VwGO)

Im Skript zum Zivilprozess steht dann, dass "die Klagerücknahme bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft möglich ist". (§269 ZPO)

In beiden Fällen steht, dass ab Antragstellung die Zustimmung des Beklagten nötig ist.

Übersehe ich etwas hier? Was soll der Unterschied sein?!
Wie ist es richtig?

Dankeschön!


VG
OJ1988
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Re: Klagerücknahme

Beitrag von OJ1988 »

§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO besagt recht deutlich, dass eine Klagerücknahme auch noch nach erlassenem Urteil bis Eintritt der Rechtskraft möglich ist.

Bei Kaiser-Skripten würde ich nicht immer felsenfest davon ausgehen, dass jede Aussage ausrecherchiert ist. Schlag es zur Not einfach im Kommentar nach.
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