Vergleich im öffentlichen Recht (insb. bei Anspruch)

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Sektnase
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Vergleich im öffentlichen Recht (insb. bei Anspruch)

Beitrag von Sektnase »

Hallo liebe Leute,

habe mal eine öffentlich-rechtliche Verständnisfrage. Grundsätzlich vergleicht man sich ja vor Gericht gern mal ;) Im öffentlichen Recht sind die Vergleiche aber an §§ 54ff. VwVfG zu messen. Schränkt das den (rechtlich zulässigen, nicht nur faktisch wirkenden) Spielraum zum Vergleichsschluss nicht ganz erheblich ein?

Mal ein Beispielsfall: B beantragt Baugenehmigung für ein dreigeschossiges Haus. Es ist (aus irgendwelchen Gründen, z.B. BPlan ggf. unwirksam o.Ä.) unklar, ob man hier eigentlich ein-, zwei- oder dreigeschossig bauen darf. Vor Gericht könnte man sich jetzt darauf einigen, dass B auf den Bau des dreigeschossigen Hauses verzichtet, dafür aber zweigeschossig baut.

Mein Problem jetzt: nach § 56 II VwVfG darf die Behörde bei Anspruch auf die Leistung nur Gegenleistungen vereinbaren, die Nebenbestimmungen sein können. Wenn hier dreigeschossige Bauten erlaubt sind, könnte die Behörde nicht die Zweigeschossigkeit als Nebenbestimmung verfügen. Gegenstand der Ungewissheit (vgl. § 55 VwVfG) ist hier aber ja grade das Bestehen des Anspruchs.. ob der Anspruch auf die Baugenehmigung besteht, richtet sich ja grade danach, ob der Bau hier erlaubt wäre oder nicht.

Wäre so ein Vertrag also gar nicht zulässig? Oder doch, weil unklar ist, ob ein Anspruch besteht?
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Herr Schraeg
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Re: Vergleich im öffentlichen Recht (insb. bei Anspruch)

Beitrag von Herr Schraeg »

Sektnase hat geschrieben: Samstag 16. Oktober 2021, 11:28 Oder doch, weil unklar ist, ob ein Anspruch besteht?
Ja, denn das gegenseitige Entgegenkommen als solches hat keinen Leistungscharakter, was Voraussetzung für § 56 II VwVfG wäre. Genau Dein Beispiel verwendet deshalb Tegethoff in Kopp/Ramsauer, 22. Auflage, Rn. 8 zu § 55 als Beispiel für einen zulässigen Vergleichsvertrag.

Dein Einstieg
Sektnase hat geschrieben: Samstag 16. Oktober 2021, 11:28 . Grundsätzlich vergleicht man sich ja vor Gericht gern mal Im öffentlichen Recht sind die Vergleiche aber an §§ 54ff. VwVfG zu messen.
war etwas ungenau. Beim verwaltungsgerichtlichen Vergleich ist der Prüfungsmassstab einerseits § 106 VwGO und andererseits § 55 VwGO (Doppelnatur). Bei letzterem kommt es auf die Ungewissheit der Sach- oder Rechtslage, das gegenseitige Nachgeben und die Konnexität zwischen beidem an. Wenn der Vergleichsvertrag darüber hinaus auch ein Austauschvertrag ist, müssen auch die Voraussetzungen des § 56 VwVfG vorliegen.
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