Vergleich im öffentlichen Recht (insb. bei Anspruch)
Verfasst: Samstag 16. Oktober 2021, 11:28
Hallo liebe Leute,
habe mal eine öffentlich-rechtliche Verständnisfrage. Grundsätzlich vergleicht man sich ja vor Gericht gern mal Im öffentlichen Recht sind die Vergleiche aber an §§ 54ff. VwVfG zu messen. Schränkt das den (rechtlich zulässigen, nicht nur faktisch wirkenden) Spielraum zum Vergleichsschluss nicht ganz erheblich ein?
Mal ein Beispielsfall: B beantragt Baugenehmigung für ein dreigeschossiges Haus. Es ist (aus irgendwelchen Gründen, z.B. BPlan ggf. unwirksam o.Ä.) unklar, ob man hier eigentlich ein-, zwei- oder dreigeschossig bauen darf. Vor Gericht könnte man sich jetzt darauf einigen, dass B auf den Bau des dreigeschossigen Hauses verzichtet, dafür aber zweigeschossig baut.
Mein Problem jetzt: nach § 56 II VwVfG darf die Behörde bei Anspruch auf die Leistung nur Gegenleistungen vereinbaren, die Nebenbestimmungen sein können. Wenn hier dreigeschossige Bauten erlaubt sind, könnte die Behörde nicht die Zweigeschossigkeit als Nebenbestimmung verfügen. Gegenstand der Ungewissheit (vgl. § 55 VwVfG) ist hier aber ja grade das Bestehen des Anspruchs.. ob der Anspruch auf die Baugenehmigung besteht, richtet sich ja grade danach, ob der Bau hier erlaubt wäre oder nicht.
Wäre so ein Vertrag also gar nicht zulässig? Oder doch, weil unklar ist, ob ein Anspruch besteht?
habe mal eine öffentlich-rechtliche Verständnisfrage. Grundsätzlich vergleicht man sich ja vor Gericht gern mal Im öffentlichen Recht sind die Vergleiche aber an §§ 54ff. VwVfG zu messen. Schränkt das den (rechtlich zulässigen, nicht nur faktisch wirkenden) Spielraum zum Vergleichsschluss nicht ganz erheblich ein?
Mal ein Beispielsfall: B beantragt Baugenehmigung für ein dreigeschossiges Haus. Es ist (aus irgendwelchen Gründen, z.B. BPlan ggf. unwirksam o.Ä.) unklar, ob man hier eigentlich ein-, zwei- oder dreigeschossig bauen darf. Vor Gericht könnte man sich jetzt darauf einigen, dass B auf den Bau des dreigeschossigen Hauses verzichtet, dafür aber zweigeschossig baut.
Mein Problem jetzt: nach § 56 II VwVfG darf die Behörde bei Anspruch auf die Leistung nur Gegenleistungen vereinbaren, die Nebenbestimmungen sein können. Wenn hier dreigeschossige Bauten erlaubt sind, könnte die Behörde nicht die Zweigeschossigkeit als Nebenbestimmung verfügen. Gegenstand der Ungewissheit (vgl. § 55 VwVfG) ist hier aber ja grade das Bestehen des Anspruchs.. ob der Anspruch auf die Baugenehmigung besteht, richtet sich ja grade danach, ob der Bau hier erlaubt wäre oder nicht.
Wäre so ein Vertrag also gar nicht zulässig? Oder doch, weil unklar ist, ob ein Anspruch besteht?