VA-Natur von Mitwirkungshandlungen

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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jona7317
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VA-Natur von Mitwirkungshandlungen

Beitrag von jona7317 »

Hey,
Mir ist heute ein Widerspruch aufgefallen, den ich bisher selber nicht auflösen konnte.
Einerseits scheint es bei Mitwirkungshandlungen dritter Behörden im Genehmigungsverfahren Konsens zu sein, dass es sich dabei nur um eine vorbereitende Handlung zur eigentlichen Genehmigung handelt, die Mitwirkungshandlung also keinen vom Antragsteller mit Verpflichtungsklage einforderbaren VA darstellt.

Andererseits lese ich im kommunalen Aufsichtsrecht überall, dass die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (dabei geht es aber immer um kommunalen Satzungserlass, vielleicht ist das der Unterschied?) dort einen Verwaltungsakt darstellt, wobei eben nur die typische aufsichtsrechtliche Frage der Außenwirkung wirklich problematisiert wird.

Mir kommt das widersprüchlich vor, kann mich jemand aufklären wo der Unterschied liegt? Das Vorliegen der VA-Merkmale wird objektiv bestimmt, mir kommt es aber vor, als würde hier für einen Kläger die Außenwirkung bejaht, für einen anderen verneint.
Herr Schraeg
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Re: VA-Natur von Mitwirkungshandlungen

Beitrag von Herr Schraeg »

jona7317 hat geschrieben: Montag 12. September 2022, 16:53 Einerseits scheint es bei Mitwirkungshandlungen dritter Behörden im Genehmigungsverfahren Konsens zu sein, dass es sich dabei nur um eine vorbereitende Handlung zur eigentlichen Genehmigung handelt, die Mitwirkungshandlung also keinen vom Antragsteller mit Verpflichtungsklage einforderbaren VA darstellt.
Ja.
jona7317 hat geschrieben: Montag 12. September 2022, 16:53 Andererseits lese ich im kommunalen Aufsichtsrecht überall, dass die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (dabei geht es aber immer um kommunalen Satzungserlass, vielleicht ist das der Unterschied?) dort einen Verwaltungsakt darstellt, wobei eben nur die typische aufsichtsrechtliche Frage der Außenwirkung wirklich problematisiert wird.
Ja.
jona7317 hat geschrieben: Montag 12. September 2022, 16:53 Mir kommt das widersprüchlich vor
Nein, das ist nicht widersprüchlich. Entscheidend ist stets die Perspektive des Adressaten des Verwaltungsaktes. Im ersten Fall ist das der Antragsteller, an den nur die Genehmigung oder die Ablehnung adressiert wird, nicht aber die an die Genehmigungsbehörde gerichtete Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde. Im zweiten Fall des kommunalen Aufsichtsrechts ist Adressat der aufsichtsrechtlichen Massnahme die Kommune; aus Sicht der Kommune ist die aufsichtsrechtliche Massnahme wie zum Beispiel auch die Genehmigung, die übrigens auch direkt im Bescheid an die Kommune adressiert wird, eine hoheitliche Massnahme mit Aussenwirkung.
jona7317
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Re: VA-Natur von Mitwirkungshandlungen

Beitrag von jona7317 »

Danke für die Antwort! Ich muss trotzdem nochmal nachfragen, denn hundertprozentig erschließt es sich mir noch nicht:

Allein, dass die Zustimmungshandlung nicht an den Antragsteller, sondern an die Genehmigungsbehörde gerichtet ist, dürfte doch nicht die Außenwirkung bestimmen.
Solange es irgendwem gegenüber Außenwirkung hat, müsste es doch ein VA sein, oder nicht? D.h. wenn die Zustimmungserklärung Außenwirkung ggü. der Genehmigungsbehörde hat, stellt sich das doch auch aus Sicht des Bürgers als VA dar.
Die Frage, wer Adressat der Zustimmungserklärung ist, sollte doch erst im Rahmen der Klagebefugnis für die Frage nach dem subjektiven Recht des Klägers relevant werden?

Regelmäßig ist die Zustimmung der (übergeordneten) Drittbehörde aber der (präventiven) Aufsicht zuzuordnen. Das müsste doch bedeuten, dass man einen Verwaltungsakt mit Außenwirkung auch hier immer dann bejahen müsste, wenn man sich nicht in der Fachaufsicht bewegt.

Eine Klage des Antragstellers auf die Zustimmung ist jedenfalls mangels Klagebefugnis unzulässig, aber ich verstehe immer noch nicht warum sich die Verwaltungsakt-Qualität anders beurteilt :-k
Herr Schraeg
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Re: VA-Natur von Mitwirkungshandlungen

Beitrag von Herr Schraeg »

Ich stehe auf dem Schlauch und verstehe Dein Problem nach wie vor nicht. Kann es sein, dass Du zwei unterschiedliche Komplexe miteinander vermischst?

Bei den aufsichtsrechtlichen Massnahmen - wozu durchaus auch Genehmigungen zählen können - geht es um Handlungen der Aufsichtsbehörde gegenüber einer rechtsfähigen Entität. Wenn z.B. nach Kommunalrecht ein Ratsbeschluss einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung bedarf, ist die Erteilung oder Versagung der Genehmigung für die Kommune ein VA, weil die Handlung Aussenwirkung gegenüber der Kommune besitzt.

Bei den Mitwirkungshandlungen besteht das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Bürger. Wenn also z.B. der Bürger bei der Genehmigungsbehörde eine Baugenehmigung beantragt, diese aber nach Baurecht/Naturschutzrecht erteilt werden darf, wenn eine andere Behörde - hier die Naturschutzbehörde - zustimmt, bleibt diese Zustimmung behördenintern im Verhältnis Behörde - Behörde, also keine Aussenwirkung. Der VA ist nur die Genehmigung oder Versagung derselben gegenüber dem Bürger.
jona7317
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Re: VA-Natur von Mitwirkungshandlungen

Beitrag von jona7317 »

Oh Gott, ich glaube jetzt seh ich den Denkfehler.
Ja natürlich, das klappt nur wenn die Mitwirkungs- und Genehmigungsbehörde verschiedene Rechtsträger haben und ohne die kommunale Selbstverwaltungsgarantie haben die auch gegenüber einander keine eigenständigen Rechtskreise in die eingegriffen werden könnte.

Das müsste es sein, ich glaube da hab ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr gesehen...
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