Wie tenoriert man § 241 StGB nF? Der Gesetzgeber hat in seiner unergründlichen Weisheit zur Bekämpfung nicht hinnehmbarer Strafbarkeitslücken mit dem neuen § 241 Abs. 1 StGB den Grundtatbestand auf Vergehen ausgeweitet, die Drohung mit einem Verbrechen als eigenständigen Tatbestand in Abs. 2 geregelt und dann noch eine Qualifikation in Abs. 4 - für beide TB-Varianten - eingefügt.
Abs. 1: Bedrohung
Abs. 2: schwere Bedrohung? oder Bedrohung mit einem Verbrechen?
Abs. 4 iVm Abs. 1: schwere Bedrohung? Bedrohung in einem besonders schweren Fall?
Abs. 4 iVm Abs. 2: schwere Bedrohung mit einem Verbrechen? schwere Bedrohung in einem besonders schweren Fall?
Tenorierung § 241 StGB nF
Moderator: Verwaltung
- Zippocat
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Tenorierung § 241 StGB nF
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- batman
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Re: Tenorierung § 241 StGB nF
Abs. 1 und 2 n.F. stellen jeweils einen eigenständigen Grundtatbestand dar, die bei gleichzeitiger Erfüllung im Verhältnis der Spezialität stehen dürften. Im Falle des Abs. 2 ist m.E. nur wegen "Bedrohung" zu verurteilen.
Abs. 4 normiert für beide Grundtatbestände einen Qualifikationstatbestand. Eine vertypte Strafzumessungsregel wie bei § 243 oder § 263 Abs. 3 StGB liegt unzweifelhaft nicht vor, so dass sich der Tenor "in einem besonders schweren Fall" m.E. verbietet. Es liegt aber auch kein mit einer eigenständigen amtlichen Bezeichnung versehenener "Schwerer ..." (wie bspw. §§ 244a, 250 StGB) vor. Würdest Du bei § 263 Abs. 5 StGB wegen "gewerbsmäßigem Bandenbetrug" verurteilen? Eine griffige Kurzbezeichnung für § 241 Abs. 4 drängt sich auch nicht unbedingt auf ("öffentliche Bedrohung"?).
Abs. 4 normiert für beide Grundtatbestände einen Qualifikationstatbestand. Eine vertypte Strafzumessungsregel wie bei § 243 oder § 263 Abs. 3 StGB liegt unzweifelhaft nicht vor, so dass sich der Tenor "in einem besonders schweren Fall" m.E. verbietet. Es liegt aber auch kein mit einer eigenständigen amtlichen Bezeichnung versehenener "Schwerer ..." (wie bspw. §§ 244a, 250 StGB) vor. Würdest Du bei § 263 Abs. 5 StGB wegen "gewerbsmäßigem Bandenbetrug" verurteilen? Eine griffige Kurzbezeichnung für § 241 Abs. 4 drängt sich auch nicht unbedingt auf ("öffentliche Bedrohung"?).
- Urs Blank
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Re: Tenorierung § 241 StGB nF
Zustimmung zu Abs. 1 und 2. Bei Abs. 4 würde ich wegen "öffentlicher Bedrohung" usw. verurteilen, auch wenn es etwas hölzern klingt. Und ja, die Tenorierung von § 263 Abs. 5 StGB lautet "wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs" (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 308/20), während sich die Urteilsformel "in einem besonders schweren Fall" nicht nur hier, sondern auch bei Regelbeispielen verbietet (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 3 StR 416/20).batman hat geschrieben: ↑Freitag 10. Juni 2022, 16:58 Abs. 1 und 2 n.F. stellen jeweils einen eigenständigen Grundtatbestand dar, die bei gleichzeitiger Erfüllung im Verhältnis der Spezialität stehen dürften. Im Falle des Abs. 2 ist m.E. nur wegen "Bedrohung" zu verurteilen.
Abs. 4 normiert für beide Grundtatbestände einen Qualifikationstatbestand. Eine vertypte Strafzumessungsregel wie bei § 243 oder § 263 Abs. 3 StGB liegt unzweifelhaft nicht vor, so dass sich der Tenor "in einem besonders schweren Fall" m.E. verbietet. Es liegt aber auch kein mit einer eigenständigen amtlichen Bezeichnung versehenener "Schwerer ..." (wie bspw. §§ 244a, 250 StGB) vor. Würdest Du bei § 263 Abs. 5 StGB wegen "gewerbsmäßigem Bandenbetrug" verurteilen? Eine griffige Kurzbezeichnung für § 241 Abs. 4 drängt sich auch nicht unbedingt auf ("öffentliche Bedrohung"?).
Doch was ist mit Abs. 3? Wegen der Bezugnahme auf Abs. 1 und 2 müsste konsequenterweise wohl ebenfalls wegen "Bedrohung" verurteilt werden, obwohl der Begriff hier nicht recht passt. Oder: "Bedrohung durch Vortäuschen der bevorstehenden Verwirklichung eines Verbrechens" - dann ist der Tenor evtl. länger als die Urteilsgründe.
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Re: Tenorierung § 241 StGB nF
Das ist nur begrenzt überzeugend; dem Gesetzestext sieht man bei § 250 StGB auch nicht an, dass Abs. 1 als "schwerer ...", Abs. 2 aber als "besonders schwerer ..." zu tenorieren ist.batman hat geschrieben:l Es liegt aber auch kein mit einer eigenständigen amtlichen Bezeichnung versehenener "Schwerer ..." (wie bspw. §§ 244a, 250 StGB) vor.
Zum nicht zu tenorierenden "besonders schweren Fall" wurde ja schon geschrieben.
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- batman
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Re: Tenorierung § 241 StGB nF
Der Vorschrift sieht man aber immerhin an, dass "schwer" zur amtlichen Tatbestandsbezeichnung gehört. Das kann man von § 241 Abs. 4 nicht behaupten.
- Strich
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Re: Tenorierung § 241 StGB nF
Als OWi-Richter verstehe ich die Diksussion nicht? Da hat fast nix irgendwelche Überschriften. Da ist der Fantasie freien Lauf gelassen.
Wie wärs denn mit nem griffigen Tenor wie:
Der Angeklagte ist schuldig des Vergehensvorhaltes.
Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechensvorhaltes.
Der Angeklagte ist schuldig des öffentlichen Vorhaltens von Verbrechen.
Wir müssen da echt mal ein bisschen Abwechslung ins BZR kriegen.
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Der Angeklagte ist schuldig des Vergehensvorhaltes.
Der Angeklagte ist schuldig des Verbrechensvorhaltes.
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Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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Seit 31.05.2022 Lord Strich
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