Hey!
Ich bin mir grad total unschlüssig. Wird laut dem 32er eine Verurteilung nach 323a - fahrlässiger Vollrausch - jetzt ins Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, Belegart OB, aufgenommen, wenn es sich um eine Erstverurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 TS handelt, oder nicht? Ich werde nicht schlau, ebensowenig meine Kommillitonen. Jeder hat ne andere Meinung diesbezüglich.
Könnt ihr mir da weiterhelfen?
Danke
B.
Klärung Aufnahme ins Führungszeugnis OB
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Re: Klärung Aufnahme ins Führungszeugnis OB
Selbstverständlich: nicht auf Meinungen hören, sondern den angesprochenen § 32 BZRG lesen. Er beantwortet die Frage abschließend.BettyCoop hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. August 2022, 16:36Ich bin mir grad total unschlüssig. Wird laut dem 32er eine Verurteilung nach 323a - fahrlässiger Vollrausch - jetzt ins Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, Belegart OB, aufgenommen, wenn es sich um eine Erstverurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 TS handelt, oder nicht? Ich werde nicht schlau, ebensowenig meine Kommillitonen. Jeder hat ne andere Meinung diesbezüglich.
Könnt ihr mir da weiterhelfen?
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Re: Klärung Aufnahme ins Führungszeugnis OB
Danke für die Antwort! Also meines Erachtens dürfte es demzufolge auch im OB-Führungszeugnis nicht drin stehen - erste Verurteilung, < 90 TS, Schuldunfähigkeit ebenfalls nicht zutreffend, da von Anfang an der Vollrausch als Tatbestand aufgeführt war und auch rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem besteht kein Zusammenhang mit Gewerbe oder Waffenschein. Liege ich da richtig?thh hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. August 2022, 17:53Selbstverständlich: nicht auf Meinungen hören, sondern den angesprochenen § 32 BZRG lesen. Er beantwortet die Frage abschließend.BettyCoop hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. August 2022, 16:36Ich bin mir grad total unschlüssig. Wird laut dem 32er eine Verurteilung nach 323a - fahrlässiger Vollrausch - jetzt ins Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, Belegart OB, aufgenommen, wenn es sich um eine Erstverurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 TS handelt, oder nicht? Ich werde nicht schlau, ebensowenig meine Kommillitonen. Jeder hat ne andere Meinung diesbezüglich.
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Re: Klärung Aufnahme ins Führungszeugnis OB
Ja.BettyCoop hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. August 2022, 19:25Danke für die Antwort! Also meines Erachtens dürfte es demzufolge auch im OB-Führungszeugnis nicht drin stehen - erste Verurteilung, < 90 TS, Schuldunfähigkeit ebenfalls nicht zutreffend, da von Anfang an der Vollrausch als Tatbestand aufgeführt war und auch rechtskräftig verurteilt worden ist. Zudem besteht kein Zusammenhang mit Gewerbe oder Waffenschein. Liege ich da richtig?thh hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. August 2022, 17:53Selbstverständlich: nicht auf Meinungen hören, sondern den angesprochenen § 32 BZRG lesen. Er beantwortet die Frage abschließend.BettyCoop hat geschrieben: ↑Donnerstag 4. August 2022, 16:36Ich bin mir grad total unschlüssig. Wird laut dem 32er eine Verurteilung nach 323a - fahrlässiger Vollrausch - jetzt ins Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, Belegart OB, aufgenommen, wenn es sich um eine Erstverurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 90 TS handelt, oder nicht? Ich werde nicht schlau, ebensowenig meine Kommillitonen. Jeder hat ne andere Meinung diesbezüglich.
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