Einen Elektronikladen ausgeraubt

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farleymartinez
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Einen Elektronikladen ausgeraubt

Beitrag von farleymartinez »

Should You Buy A New Vacuum Or Repair It?

Your vacuum cleaner seems to have broken down. Like many other people, you may need to decide whether to have it repaired or buy a whole new one.

There is no definite answer for this. Each option has its own advantages and downsides, including a lot of factors you will have to take into account. If you aren't unsure about how to deal with your vacuum's problems, these pieces of advice may help give a clear idea.

Condition Of Your Vacuum

If you just bought your vacuum cleaner fairly recently and it is the first time it has a problem, having it repaired is likely the best idea.

It isn't normal for a new vacuum to stop working. The culprit may be a flawed part inside the machine that the warranty should cover.

As long as your vacuum is still covered by the warranty, try to contact the manufacturer or retailer first for assistance first. They may ask you to send the vacuum in for a check before deciding whether you can get a repair. If it is their fault that the vacuum stops working, your repair will likely be free.

On the other hand, if the warrant for your unit has run out a long ago and you have experienced several problems with it, perhaps it is time to consider disposal of vacuum cleaners and look for a new unit.

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Price Of Your Vacuum

Don't give up easily on your expensive premium vacuum cleaner. A repair will be worth it if you have paid a lot of money for it in the past. Otherwise, the only choice left is a big cost for a new unit.

Some high-end brands like Miele make sturdy and reliable vacuums. These machines can last for years with proper care and maintenance.

Check our “vacuum cleaner stores near me” and ask an expert about the value of your vacuum and whether you should repair it. Personally, we advise you not to spend more than half of its original price on the repair. If the repair service reports a higher fee than that, think about getting a new vacuum instead.

Availability Of Replacement Parts

While some problems can be easily fixed by a simple replacement, it may become impossible when that part isn't available anymore. Manufacturers stop making components like filters, belts, and brushes for their old products. You are simply out of luck if this happens and the repairperson can't find the replacement.

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The Problem Itself

Some problems can be solved with some knowledge and skills. They don't even need complicated tools to fix. If you run into one of them, have a look at the vacuum and see what you can do first. Knowing how to fix vacuum cleaner should get your machine back in good condition quickly.

For instance, a clogged filter hardly warrants a trip to the service shop, let alone a whole new vacuum. The manual of your vacuum should clearly tell you how to disassemble it and clean its filter, including the period between the cleaning.

A drop in suction power doesn't mean your vacuum has a broken part either. Sometimes it is the dust bag that has run out of space and blocks the airflow. Dump and clean (if your vacuum is a bagless model) or replace it (if you have a bagged vacuum).
Zuletzt geändert von farleymartinez am Freitag 11. August 2023, 10:20, insgesamt 2-mal geändert.
jona7317
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Re: Einen Elektronikladen ausgeraubt

Beitrag von jona7317 »

Bei solchen Konstellationen musst du nur in der Prüfung präzise sein, ich sehe nicht das gleiche Problem wie du.
Wink erstmal den A durch, der hat sich ohne weiteres nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

Dann gelangst du zu B, stellst im objektiven Tatbestand fest, dass dieser keine Wegnahmehandlung vorgenommen hat und springst in die Prüfung des § 25 II StGB. Ich lese den Sachverhalt so, als wäre das ausführliche Prüfen der Mittäterschaft aber schon gewollt. Also wäre ich vorsichtig mit der schnellen Aussage "Mittäterschaft scheidet aus, da B nach Hause ging". Das stimmt zwar, ist aber glaube ich gerade der Punkt, an den du deine Lösung langsam, und vor allem aus den richtigen Gründen, hinführen musst:

1. Gemeinsamer Tatplan
Den gab es mal, der ist zwingende Voraussetzung für die Zurechnung. Wird dessen ursprüngliches Bestehen durch den Rückzieher von B berührt, also kann der den Tatplan einseitig aufkündigen?
Vor Versuchsbeginn geht das ohne weiteres*, nach Versuchsbeginn greifen die Regelungen über den Rücktritt vom Versuch nach § 24 II StGB.
Dann prüfst du inzident (nicht zu ausführlich, aber prüfe es), ob zum Zeitpunkt des "Rückziehers" des B der Versuch schon begonnen hatte.
Das würde ich, ohne genauere Infos zum Fall, mit Aufbrechen des Ladens bejahen.
Damit reicht die Flucht des B nicht, um den Tatplan zu beseitigen. Der besteht zunächst.

2. Gemeinschaftliche Ausführung
Die Tatbeiträge hat B nie erbracht, daran scheitert jetzt die mittäterrschaftliche Zurechnung doch.
Eine Vollendungsstrafbarkeit scheitert also.

Wenn du lustig bist kannst du den Versuch kurz erwähnen, das würde ich aber sofort abwürgen: Im Fall des B wurde nicht unmittelbar angesetzt. Es gibt zwar auch zum unmittelbaren Ansetzen bei Mittäterschaft verschiedene Ansichten (MM: Jeder einzeln, hM: Zurechnung des Ansetzens), nach keiner kommt es aber zum Versuchsbeginn für B. Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Handlungen von A hast du ja oben schon ausgeschlossen und selber hat B auch nicht angesetzt.

Je nachdem was der Sachverhalt sonst so hergibt - vielleicht hat die Anwesenheit des B auf der Hinfahrt den A ja mental bestärkt oder so etwas - kannst du über eine Beihilfe des B nachdenken, sonst ist er aber halt einfach nicht strafbar.


*da kann man vielleicht drüber streiten, wenn der planmäßige Beitrag des Mittäters nur im Vorbereitungsstadium stattfindet
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Re: Einen Elektronikladen ausgeraubt

Beitrag von thh »

farleymartinez hat geschrieben: Donnerstag 18. August 2022, 04:40hoffe, dass ich nichts in der Suchfunktion übersehen hatte.
Übersehen? Nur den wortgleichen Text hier Versuch einer Mittäterschaft.
FelixFelicis
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Re: Einen Elektronikladen ausgeraubt

Beitrag von FelixFelicis »

jona7317 hat geschrieben: Donnerstag 1. September 2022, 22:07 Bei solchen Konstellationen musst du nur in der Prüfung präzise sein, ich sehe nicht das gleiche Problem wie du.
Wink erstmal den A durch, der hat sich ohne weiteres nach §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

Dann gelangst du zu B, stellst im objektiven Tatbestand fest, dass dieser keine Wegnahmehandlung vorgenommen hat und springst in die Prüfung des § 25 II StGB. Ich lese den Sachverhalt so, als wäre das ausführliche Prüfen der Mittäterschaft aber schon gewollt. Also wäre ich vorsichtig mit der schnellen Aussage "Mittäterschaft scheidet aus, da B nach Hause ging". Das stimmt zwar, ist aber glaube ich gerade der Punkt, an den du deine Lösung langsam, und vor allem aus den richtigen Gründen, hinführen musst:

1. Gemeinsamer Tatplan
Den gab es mal, der ist zwingende Voraussetzung für die Zurechnung. Wird dessen ursprüngliches Bestehen durch den Rückzieher von B berührt, also kann der den Tatplan einseitig aufkündigen?
Vor Versuchsbeginn geht das ohne weiteres*, nach Versuchsbeginn greifen die Regelungen über den Rücktritt vom Versuch nach § 24 II StGB.
Dann prüfst du inzident (nicht zu ausführlich, aber prüfe es), ob zum Zeitpunkt des "Rückziehers" des B der Versuch schon begonnen hatte.
Das würde ich, ohne genauere Infos zum Fall, mit Aufbrechen des Ladens bejahen.
Damit reicht die Flucht des B nicht, um den Tatplan zu beseitigen. Der besteht zunächst.

2. Gemeinschaftliche Ausführung
Die Tatbeiträge hat B nie erbracht, daran scheitert jetzt die mittäterrschaftliche Zurechnung doch.
Eine Vollendungsstrafbarkeit scheitert also.

Wenn du lustig bist kannst du den Versuch kurz erwähnen, das würde ich aber sofort abwürgen: Im Fall des B wurde nicht unmittelbar angesetzt. Es gibt zwar auch zum unmittelbaren Ansetzen bei Mittäterschaft verschiedene Ansichten (MM: Jeder einzeln, hM: Zurechnung des Ansetzens), nach keiner kommt es aber zum Versuchsbeginn für B. Eine mittäterschaftliche Zurechnung der Handlungen von A hast du ja oben schon ausgeschlossen und selber hat B auch nicht angesetzt.

Je nachdem was der Sachverhalt sonst so hergibt - vielleicht hat die Anwesenheit des B auf der Hinfahrt den A ja mental bestärkt oder so etwas - kannst du über eine Beihilfe des B nachdenken, sonst ist er aber halt einfach nicht strafbar.


*da kann man vielleicht drüber streiten, wenn der planmäßige Beitrag des Mittäters nur im Vorbereitungsstadium stattfindet



Die Versuchsstrafbarkeit nur kurz zu erwähnen und abzuwürgen ist meiner Einschätzung nach ein grober Fehler.

Der auf eine mittäterschaftliche Begehung gerichtete Tatentschluss ist ohne Weiteres gegeben.
Des Weiteren liegt ein unmittelbares Ansetzen - so die hM. - gerade schon vor. Dies ist ein Paradebeispiel, das die Gesamtlösung explizit umfassen möchte.
Würde man fordern, dass der B einen eigenen Tatbeitrag erbringen müsste, liefe die Gesamtlösung vollständig leer, da stets unmittelbares Ansetzen bereits nach der Einzellösung gegeben wäre, wenn der Mittäter auch in der Gestalt handelt.

Das versuchte Delikt in Mittäterschaft erfordert in diesem Kontext nicht das objektive Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 II im Sinne aktiver Tatbeiträge, sondern Tatentschluss gerichtet auf jene Handlungen gepaart mit einem unmittelbaren Ansetzen zumindest einer Person, die nach dem Tatentschluss als Mittäter zu qualifizieren ist.
jona7317
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Re: Einen Elektronikladen ausgeraubt

Beitrag von jona7317 »

Verstehe ich dann die Gesamtlösung falsch?
Ich hatte das bisher so verstanden, dass die ohnehin nur für den Zeitpunkt des Versuchsbeginns für den Zweithandelnden und zur Begründung des Ansetzens für den plangemäß nur im Vorbereitungsstadium tätig werdenden Mittäter zu andren Ergebnissen als die Einzellösung kommt.

Ich hätte gedacht, die gemeinsame Begehung ist doch gerade Voraussetzung der Zurechnung objektiver Tathandlungen. Ohne dass objektiv gemeinschaftliche Begehung, also zumindest irgendeine plangemäße Handlung beider Mittäter liegt doch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht einmal vor.

Oder ist das jetzt auch nur eine Wiedergabe der Einzellösung
FelixFelicis
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Re: Einen Elektronikladen ausgeraubt

Beitrag von FelixFelicis »

jona7317 hat geschrieben: Donnerstag 8. September 2022, 18:08 Verstehe ich dann die Gesamtlösung falsch?
Ich hatte das bisher so verstanden, dass die ohnehin nur für den Zeitpunkt des Versuchsbeginns für den Zweithandelnden und zur Begründung des Ansetzens für den plangemäß nur im Vorbereitungsstadium tätig werdenden Mittäter zu andren Ergebnissen als die Einzellösung kommt.

Ich hätte gedacht, die gemeinsame Begehung ist doch gerade Voraussetzung der Zurechnung objektiver Tathandlungen. Ohne dass objektiv gemeinschaftliche Begehung, also zumindest irgendeine plangemäße Handlung beider Mittäter liegt doch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht einmal vor.

Oder ist das jetzt auch nur eine Wiedergabe der Einzellösung
Bei der Einzellösung setzt jeder Täter einzeln mit seinem tatherrschaftsbegründenden Beitrag an.
Die Gesamtlösung erweitert das Anwendungsfeld der Versuchsstrafbarkeit gerade auf Fälle, in denen nach der Einzellösung kein unmittelbares Ansetzen gegeben wäre, da dieser Beitrag fehlt.
Wenn man jetzt fordern würde, dass eine gemeinsame Begehung mit plangemäßen Handlungen beider Personen vorliegen müsste, wäre das Anwendungsfeld der Gesamtlösung inexistent, da die Versuchsstrafbarkeit ohne Weiteres nach der Einzellösung durch die jeweiligen Handlungen gegeben wäre.

Es wird sogar zT. für ausreichend erachtet, wenn ein vermeintlicher Mittäter - also eine Person, die nur nach Vorstellung des X mit ihm gemeinsam eine Tat zu begehen gedenkt - Handlungen vornimmt, die nach Vorstellung des X ein unmittelbares Ansetzen darstellen würden.

Wir benötigen in dem Kontext des Versuchsdelikts keinen eigenen Tatbeitrag, sondern einen Tatentschluss, der einen eigenen Tatbeitrag vorsieht - Sofern jener später nicht erfolgt, weil beispielsweise eine Festnahme durch die Polizei erfolgt, ist dies gerade eine Fallgruppe, die die Gesamtlösung mE. zurecht umfassen möchte.
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