Zwei Sachbeschädigungshandlungen in einer Strafbarkeitsprüfung?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
Aminosäure
Newbie
Newbie
Beiträge: 1
Registriert: Freitag 30. September 2022, 12:42

Zwei Sachbeschädigungshandlungen in einer Strafbarkeitsprüfung?

Beitrag von Aminosäure »

Hallo, ich würde gerne wissen, ob es zulässig ist in einer strafrechtlichen Bearbeitung zwei Tathandlungen die miteinander zusammenhängen, in eine Strafbarkeitsprüfung zusammenzufassen.

Folgender fiktiver Fall: „A entfernt einen Reifen vom Auto des B und verbrennt diesen anschließend“ oder „A reißt eine Zaunlatte aus dem Nachbarszaun heraus und schlägt diese anschließend gegen eine Wand, sodass diese zerbricht.“

Ist es hier notwendig zwei Strafbarkeitsprüfungen zu jeder Sache zu machen oder ob kann man diese soweit die Handlungen unmittelbar zeitlich und räumlich zusammenhängen auch zusammenfassen? Ich denke mir nämlich, dass der Zaun als eigenständige Sache beschädigt sein kann, und anschließend die Zaunlatte die ja auch im Eigentum des Nachbarn steht zerstört wird.
Theopa
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1328
Registriert: Mittwoch 9. Juli 2014, 18:09
Ausbildungslevel: RA

Re: Zwei Sachbeschädigungshandlungen in einer Strafbarkeitsprüfung?

Beitrag von Theopa »

Im Gutachten würde ich es zusammenfassen, bei der Beschädigungshandlung dann aber explizit zwei Unterpunkte aufmachen.

In deinen Beispielen wären absolut klassische Probleme eingebaut, die ganz offensichtlich eine deutliche und für Korrektoren sichtbare Aufteilung erfordern; dafür aber zwei komplette Prüfungen aufzuziehen dürfte viel unnötige Schreibarbeit erfordern und zu unschönen "s.o."-Aneinanderreihungen führen.
whatever
Newbie
Newbie
Beiträge: 4
Registriert: Mittwoch 6. April 2022, 12:34
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Zwei Sachbeschädigungshandlungen in einer Strafbarkeitsprüfung?

Beitrag von whatever »

Sukzessive Tatbestandsverwirklichung. Würde ich zusammen prüfen. Ob man dann noch groß differenzieren muss...
Beispiel 242: der Täter nimmt eine Sache aus dem Regal und steckt sie in seine Tasche. Da würdest du auch nicht erst das Herausnehmen und dann das Einstecken prüfen.
Theopa
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1328
Registriert: Mittwoch 9. Juli 2014, 18:09
Ausbildungslevel: RA

Re: Zwei Sachbeschädigungshandlungen in einer Strafbarkeitsprüfung?

Beitrag von Theopa »

whatever hat geschrieben: Samstag 1. Oktober 2022, 14:39 Sukzessive Tatbestandsverwirklichung. Würde ich zusammen prüfen. Ob man dann noch groß differenzieren muss...
Beim Autoreifen sicher, die Frage ob bereits das Abmontieren eine Sachbeschädigung am Auto ist - obwohl es keine Substanzverletzung gibt - ist ja ein Klassiker ("Luft rauslassen"), am Ende kommt dann eine ganz andere Handlung beim Reifen selbst. Beim Zaun ist es nicht so wirklich wichtig.
jona7317
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 156
Registriert: Dienstag 9. August 2022, 12:03
Ausbildungslevel: Cand. iur.

Re: Zwei Sachbeschädigungshandlungen in einer Strafbarkeitsprüfung?

Beitrag von jona7317 »

whatever hat geschrieben: Samstag 1. Oktober 2022, 14:39 Sukzessive Tatbestandsverwirklichung. Würde ich zusammen prüfen. Ob man dann noch groß differenzieren muss...
Beispiel 242: der Täter nimmt eine Sache aus dem Regal und steckt sie in seine Tasche. Da würdest du auch nicht erst das Herausnehmen und dann das Einstecken prüfen.
Naja, § 242 ist aber ein sehr schlechtes Beispiel, weil die erste Wegnahme jede weitere ausschließt. Den mit der Wegnahme erloschenen Gewahrsam kannst du nicht nochmal brechen. Eine beschädigte Sache hingegen kann man grundsätzlich auch ein weiteres Mal beschädigen.

Zur Ausgangsfrage denke ich, dass man das sowohl getrennt als auch zusammen prüfen kann, es kommt wohl einfach auf den konkreten Sachverhalt an. Differenzieren würde ich danach, ob die gleiche Sache zweimal beschädigt wurde oder zunächst ein Einzelteil abgetrennt und dann separat beschädigt wurde. Wie weit die beiden Handlungen räumlich-zeitlich voneinander getrennt sind ist wohl auch ein sinnvolles Kriterium, ich glaube pauschal gibt es da kein eindeutiges richtig oder falsch.

Konkret würde ich persönlich den Reifen in einem, Zaun und Latte ggf. getrennt prüfen. Würde mir aber nachdem ich die Beschädigung des Zaunes bejaht habe jede Prüfung der Latte sparen, also in einem eigenen Prüfungspunkt zur zweiten Sachbeschädigung in einem einzigen Satz feststellen, dass eine weitere tatbestandliche und vorsätzliche,rechtswidrig und schuldhafte Sachbeschädigung mit Zerstörung der Latte vorliegt, der Strafantrag fehlt/gestellt wurde.
Ist ja (in der Regel) sowieso das Ende des Gutachtens, da kommt es nicht auf die Wiederholung einer identischen Prüfung sondern auf die abschließende Vollständigkeit an.
Antworten