Hallo Community,
angenommen A wurde wegen einer Sache Angezeigt und öffentliches Interesse ist begründet und Strafantrag wurde deswegen gestellt.
Die StA ermittelt nun gegen A und bekommt keine Hinweise auf eine Straftat. Und es ist davon auszugehen, das weitere Ermittlungen ins Leere laufen würden.
Bekommt A dann nach Abschluss der Ermittlungen eine schriftliche Mitteilung, dass ein Verfahren eingestellt wurde, obwohl A keine Vorladung erhalten hat?
Soweit ich dem Gesetz entnehmen konnte, kann die StA ermitteln, ohne den Angezeigten je etwas zugesendet zu haben oder ihm nach Abschluss mitzuteilen, dass gegen A ermittelt wurde.
A möchte aber gerne wissen, ob es angezeigt wurde bzw. Ob wegen eines Delikts gegen es ermittelt wurde.
Bekommt A Auskunft darüber, ob die StA jemals gegen die Person ermittelt hat, egal wegen welchem Ereignis?
Liebe Grüße
Joy
Vergangene Ermittlungen
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Re: Vergangene Ermittlungen
§ 170 II StPO
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Vergangene Ermittlungen
Danke Sektnase, den 170 II StPO habe ich bereits gelesen.
A wurde jedoch nicht Vernommen und es wurde offensichtlich auch kein Haftbefehl erlassen.
A hat keine Einstellungsmitteilung bekommen.
Kann A davon ausgehen nicht Angezeigt worden zu sein?
A wurde jedoch nicht Vernommen und es wurde offensichtlich auch kein Haftbefehl erlassen.
A hat keine Einstellungsmitteilung bekommen.
Kann A davon ausgehen nicht Angezeigt worden zu sein?
- thh
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Re: Vergangene Ermittlungen
Wenn er nicht vernommen wurde (und auch sonst nichts dafür spricht, dass er von dem Verfahren Kenntnis hat), nein. In diesen Fällen ist eine Benachrichtigung nicht vorgeschrieben und unterbleibt in der Praxis auch regelmäßig.Joy hat geschrieben: ↑Montag 5. Dezember 2022, 11:24angenommen A wurde wegen einer Sache Angezeigt und öffentliches Interesse ist begründet und Strafantrag wurde deswegen gestellt.
Die StA ermittelt nun gegen A und bekommt keine Hinweise auf eine Straftat. Und es ist davon auszugehen, das weitere Ermittlungen ins Leere laufen würden.
Bekommt A dann nach Abschluss der Ermittlungen eine schriftliche Mitteilung, dass ein Verfahren eingestellt wurde, obwohl A keine Vorladung erhalten hat?
Korrekt.
Die Auskunftserteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft an den Beschuldigten richtet sich gemäß § 491 Abs. 2 StPO nach § 57 BDSG. Demnach kann eine Auskunft verweigert werden, wenn und so lange sie die Ermittlungen ("die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten") gefährdet, §§ 57 Abs. 4, 56 Abs. 2 Nr. 1, 45 BDSG. Wenn die Ermittlungen tatsächlich abgeschlossen sind und das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Auskunft im Regelfall zu erteilen sein.
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Re: Vergangene Ermittlungen
Vielen Dank thh für die ausführliche Antwort.
Dann habe ich den Gesetzestext richtig gedeutet.
Dann habe ich den Gesetzestext richtig gedeutet.