Ich recherchiere gerade zu den Panamapapers und ähnlichen Steuerhinterziehungen und frage mich in dem Zusammenhang, wie eine Strafbarkeit der Personen begründet wird (insbesondere der Vorsatz), wenn eine Person mit der Hinterziehung selbst nur noch sehr wenig/nichts zu tun hatte, weil alles von "Beratern" ausgeführt wurde.
Angenommen die vermögende Person V engagiert einen Berater B welcher dann "Steuersparmodelle" laufen lässt, welche teilweise illegal sind. Jetzt muss man natürlich unterscheiden: Wenn V bewusst Berater B ausgewählt hat, weil dieser den höchsten Return hat durch diese Modelle war natürlich auch ein Wissen & Wollen gegeben. Angenommen aber diese Person hatte schon jahrelang den B engagiert und dieser kommt erst nach Jahren auf die Idee dubiosere Modelle zu nutzen.
Wie kommt man da auf eine Strafbarkeit? Wie schafft man es einen Vorsatz zu konstruieren und beweisen? Handelt es sich nicht gegebenenfalls sogar um eine Untreue des B gegenüber V, wenn diese illegalen Modelle nicht mehr von der Vollmacht gedeckt sind?
Übersehe ich eine "Haftung für seine Berater/die Anstiftung dieser"? Vielleicht kann mir jemand Einblicke in die Praxis solcher Fälle geben, wie sich das meistens darstellt, denn in meiner Wahrnehmung scheint es doch häufig Verurteilungen zu geben.
Vorsatz und Strafbarkeit bei Einsatz von Beratern
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Re: Vorsatz und Strafbarkeit bei Einsatz von Beratern
Wie wird denn Vorsatz definiert? MaW: Ist Wissen und Wollen erforderlich oder liegt die Schwelle niedriger?rt1 hat geschrieben: ↑Freitag 16. Dezember 2022, 13:01 Wenn V bewusst Berater B ausgewählt hat, [...] war natürlich auch ein Wissen & Wollen gegeben. Angenommen aber diese Person hatte schon jahrelang den B engagiert und dieser kommt erst nach Jahren auf die Idee dubiosere Modelle zu nutzen.
Wie kommt man da auf eine Strafbarkeit? Wie schafft man es einen Vorsatz zu konstruieren und beweisen?
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Re: Vorsatz und Strafbarkeit bei Einsatz von Beratern
Die Strafbarkeit von Steuerpflichtigem und Steuerberater richtet sich schlicht nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Dabei kann auch der Steuerberater Täter der Steuerhinterziehung sein (§ 370 AO ist kein eigenhändiges Delikt). Wenn beispielsweise der Steuerberater den Steuerpflichtigen vorsätzlich unrichtig über eine Erklärungspflicht informiert und der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf unvorsätzlich die Erklärungspflicht verletzt, ist der Steuerberater mittelbarer Täter, der Steuerpflichtige straflos. Das Vorstellungsbild des Steuerberaters und des Steuerpflichtigen ist stets Tatfrage.
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