Kleinstadtfranke hat geschrieben: ↑Samstag 18. März 2023, 12:52Sehe ich das richtig, dass diese Einstellung nach §153 StPO nicht mehr möglich ist, da der Besitz seit der Verschärfung immer ein Verbrechen darstellt?
Das ist korrekt.
Kleinstadtfranke hat geschrieben: ↑Samstag 18. März 2023, 12:52Und ließe sich ein Besitzwillen bejahen, wenn die sofortige Löschung nur deswegen nicht erfolgt, weil man den Tatbestand zur Anzeige bringen und keine Beweismittel vernichten möchte?
Im Zweifel ja.
Bei Btm sieht man das meiner Erinnerung nach anders, wenn Eltern oder Lehrer sie an sich nehmen und sie unverzüglich bei der Polizei (oder einer Apotheke) abliefern; inwieweit die Rechtsprechung das auch bei kinderpornographischen Abbildungen so sieht, kann ich nicht beantworten, halte ich aber für zweifelhaft. Ich würde es aufgrund der damit verbundenen Folgen nicht ausprobieren wollen.
Kleinstadtfranke hat geschrieben: ↑Samstag 18. März 2023, 13:01
Zum Hintergrund meiner Fragen, ich hoffe es fällt nicht unter das Rechtsberatungsverbot:
Ein Bekannter wurde deswegen erstinstanzlich zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Er versicherte mir, dass er auf einem gebraucht gekauften Handy Bilder fand und damit unverzüglich zur Polizei ging. Die Anzeige wurde aufgenommen, einige Wochen später stand frühmorgens die Polizei zur Durchsuchung vor der Haustür und nahm elektronische Geräte im fünfstelligen Wert mit. Nun folgte das Urteil.
Mir erschien das alles wie eine Räuberpistole und es klang wie Schutzbehauptungen, aber je mehr ich mich mit der Materie beschäftigt habe, desto plausibler erscheint mir seine Darstellung.
Das sind typische Fälle die aktuell dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Ich bin aktuell auch in zwei Verfahren die ausgesetzt sind, weil das Gericht es dem BVerfG vorlegen möchte. Ich denke der Gesetzgeber wird die Norm aber wieder zu einem Vergehen runterstufen, bevor das BVerfG entscheiden muss. Dann werden solche Fälle nach § 153 oder § 153a StPO eingestellt, was auch sachgerecht ist.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11