Regelmäßig stolpert man in der Aufgabenstellung in Klausuren über den Vermerk, dass Straftatbestände außerhalb des StGB nicht zu prüfen sind oder zu prüfen sei ausschließlich das StGB.
In wie weit kann man Normen aus anderen Gesetzen wie z.B. StVG, StVO etc. in die Klausur einbauen? Am Ende werden diese ggfs. ja auch, wenn auch nur inzident "geprüft".
Aufgabenstellung im Examen
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Re: Aufgabenstellung im Examen
Ich würde derartige Vermerke stets so verstehen, dass sie nur die zu prüfende Strafbarkeit der zu prüfenden Person einschränken sollen (also das, was in einem Schuldspruch auftauchen könnte), nicht jedoch Inzidentprüfungen ausschließen sollen. In allen anderen Fällen, wenn also die gesamte Prüfung auf das StGB beschränkt sein soll, liest man in den Bearbeitervermerken eigentlich immer etwas wie "Auf Vorschriften außerhalb des StGB kommt es für die Bearbeitung nicht an. Diese sind nicht zu prüfen."
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Re: Aufgabenstellung im Examen
So lange es keine Straftatbestände sind ...JEE hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. April 2023, 11:02Regelmäßig stolpert man in der Aufgabenstellung in Klausuren über den Vermerk, dass Straftatbestände außerhalb des StGB nicht zu prüfen sind oder zu prüfen sei ausschließlich das StGB.
In wie weit kann man Normen aus anderen Gesetzen wie z.B. StVG, StVO etc. in die Klausur einbauen?
Schon. Vorschriften bspw. der StVO, aus denen sich Sorgfaltspflichten oder Verkehrsregeln ergeben, sind aber keine Straftatbestände.