Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Der 16-jährige Anton will Mitglied einer einer Motorradgang werden. Er trifft sich daher mit dem Anführer der Gang, dem 22-jährigen Manfred. Manfred erklärt gegenüber Anton, er müsse sich vor der Aufnahme in die Gang einer Mutrobe unterziehen, indem er sich von ihm (Manfred) mit einem mitgebrachten Rohrstock, der 1m lang ist und 1 cm Durchmesser hat, auf den Hinterkopf schlagen lassen. Nach dem dritten Stockschlag sei er Mitglied der Gang. Anton erklärt sich einverstanden. An Ort und Stelle schlägt Manfred sodann zweimal kraftvoll mit dem Rohrstock auf den Hinterkopf von Anton, der vor Schmerzen aufschreit und zwei blutige Wunden erleidet. Als Anton sagt, er möchte nun das Ganze hinter sich bringen und Manfred solle ihm endlich den dritten Schlag versetzen, erwidert Manfred, den dritten Schlag werde er wie von ihm vornherein geplant niemals durchführen, denn so ein Weichei, wie Anton werde er keinesfalls in die Gang aufnahmen.
Strafbarkeit des Manfred?

Für mich ist die Sache mit dem dritten Schlag undklar. Wie ist dieser Umstand in der Prüfung zu berücksichtigen?

Meine bisherigen Überlegungen bzgl. der ersten 2 Schläge:
A) §§ 212, 22 (-)
P: Tatentschluss, Hohe Hemmschwelle bei § 212, würde ich ablehnen.

B) §§ 223, 224 I, Nr. 2, 5 (+)
P: Rechtswidrigkeit:
Möglicherweise rechtfertigende Einwilligung durch Anton.
Aber wg. § 228 eher keine Einwilligung: Je höher die lebensgefährdende Behandlung ist, desto eher ist von Sittenwidrigkeit auszugehen..

Aber, wie sieht es mit dem dritten Schlag aus und wie wirkt es sich aus, dass Manfred von vornherein Anton nicht aufnehmen wollte??

Für Eure Ideen wäre ich sehr dankbar!
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

noch mal eine kleine ergänzung:
Vielleicht wäre auch folgende Überlegung in Erwägung zu ziehen:
Ich prüfe §§ 212, 22, 23 I
und bejahe mal den Vorsatz....irgendwie

Dadurch, dass Manfred von vornherein nicht bereit gewesen ist, den Anton in die Gang aufzunehmen, konnte Anton auch nicht wirksam in § 212 einwilligen. Anton hätte ja nie eingewilligt, wenn er gewusst hätte, dass er nicht aufgenommen wird ;-).
Dann könnte man die RWK bejahen. Meine Frage ist nur, ob man dann noch einen Rücktritt nach § 24 I 1 prüfen sollte? Er hätte noch einmal zuschlagen können, hat aber ohne Weiteres davon abgesehen. Ich frage mich nur, welches Ziel Manfred dann überhaupt damit verfolgt hat (erinnert mich ein wenig an diese Dekzettelfälle..)

Für jeden Eurer Beiträge bin ich sehr dankbar! !
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich habs nur mal überflogen. In § 212 kann man nicht einwilligen -> Wertung § 216

Bei Lebensgefährlichen Behandlungen -> str.
hM: Dispositionsbefugnis (+)
Sittenwidrigkeit: hM Abhängig von Wahrscheinlichkeit eines Todeseintritts

Es scheint sich um eine bedingte Einwilligung zu handeln. Die Parteien unterwerfen sich einem Regelwerk. Dieses Regelwerk umfasst schläge auf den Hinterkopf. Daher kann man von einer Einwilligungsoption grds ausgehen.

Andererseits muss man auch beim Punkt "Willensmangel" diskutieren, ob er getäuscht wurde. Von Bedeutung ist nach hM nur eine rechtsgutsbezogene Täuschung. Etwaige Motive oder Gegenleistungen sind jedoch unbeachtlich nach hM.
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@PBP schönen dank schon mal für deine gute Hilfe!

1) §§ 212 I, 22, 23 I würde ich dann anprüfen, aber mangels Vorsatz ablehnen.
2) §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5
(P): RWK--> Einwilligung
Diskussion, ob ein Willensmangel durch die Täuschung des M vorliegt. Nach deiner (für mich überzeugenden) Ansicht ist von keinem Willensmangel auszugehen, da es sich nicht um eine rechtsgutsbezogene Täuschung handelt, und die Beweggründe erst mal keine Rolle spielen.
Dann müsste ich mich mit § 228 auseinandersetzen..
Komme dann zu dem Ergebnis, dass die RWK vorliegt.

Würdest du dann einen Rücktritt prüfen? Ich frage mich eben, wie man diesen dritten Schlag einordnen sollte?!
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bin mir gar nicht so sicher, ob man dem Täter nicht bzgl § 212, 22, 23 I nicht zumindest einen dolus eventualis unterstellen kann...

Wenn du nämlich im § 228 sagst, die Wahrscheinlichkeit der Todesgefahr ist hoch und du weißt, dass der Täter bewusst zuschlägt und im Sachverhalt keine Angaben sind, dass er vom Tod nicht ausgeht oder dies nicht will....dann würde ich vielleicht §§ 212, 22, 23 I nochmal überdenken.

Die Gefährliche Körperverletzung ist beendet. Dort kann es keinen Rücktritt mehr geben.

Der Rücktritt käme ebenso nur bei §§ 212, 22, 23 I in Betracht.
Ant-Man
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5106
Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Ant-Man »

Einwillligung in § 212 StGB (-), scheidet nach allgemeiner Meinung aus. Zwar ergibt sich aus § 228 StGB, dass eine Dispositionsbefugnis über die körperliche Unversertheit besteht, jedoch folgt aus § 216 StGB,dass hinsichtlich des menschlichen Lebens eine Dispositionsbefugnis nicht besteht. Denn hier werden zugleich öffentliche Interessen mitberührt.

Einwilligung in Körperverletzung ist aber möglich:

1) Disponibilität des geschützten Rechtsguts (+), folgt aus § 228 StGB

2) Verfügungsberechtigung (+), da Anton alleiniger Träger des geschützten Interesses

3) Einwilligungsfähigkeit (+), insbesondere ist keine Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff. BGB erforderlich (diese Frage ist aber strittig bei Verletzung von Vermögensinteressen; dieser Fall liegt hier aber nicht vor.)

4) Erklärung der Einwilligung vor Rechtsgutsverletzung (+)

5) Kundgabe der Einwilligung nach außen, strittig, aber hier (+), d.h. keine Streitentscheidung erforderlich

6) Keine Willensmängel
Strittig ist, ob eine durch Täuschung beeinflusste Einwilligung wirksam ist.

eA.: stets unwirksam

aA: nur dann unwirksam, wenn die Täuschung eine rechtsgutsbezogene Fehlvorstellung bewirkt hat, d.h. eine solche über Bedeutung,Tragweite und Auswirkungen des Rechtsgutsverzichts.

aA: nur dann unwirksam,wenn die Täuschung eine Fehlvorstellung bewirkt hat, die das ausschlaggebende Motiv für die Erteilung der Einwilligung war.

7) Keine Sittenwidrigkeit der mit Einwilligung durchgeführten Körperverletzung i.S.d. § 228 StGB, strittig

eA: Bei der Formulierung "gegen die guten Sitten" kommt es auf die Beweggründe und Ziele der Beteiligten und auf die angewandtenMittel und die Art der Verletzungen an

hM: Bei der Formulierung "gegen die guten Sitten" kommt es auf Art und Gewicht der Körperverletzungen bzw. Grad möglicher Lebensgefahr an. Sittenwidrig sind insbesondere Körperverletzungen, die das Opfer in eine konkete Lebensgefahr bringen,da sie der Wertung des § 216 StGB zuwiderlaufen.
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ant-Man hat geschrieben:Einwillligung in § 212 StGB (-), scheidet nach allgemeiner Meinung aus. Zwar ergibt sich aus § 228 StGB, dass eine Dispositionsbefugnis über die körperliche Unversertheit besteht, jedoch folgt aus § 216 StGB,dass hinsichtlich des menschlichen Lebens eine Dispositionsbefugnis nicht besteht. Denn hier werden zugleich öffentliche Interessen mitberührt.

Einwilligung in Körperverletzung ist aber möglich:

1) Disponibilität des geschützten Rechtsguts (+), folgt aus § 228 StGB

2) Verfügungsberechtigung (+), da Anton alleiniger Träger des geschützten Interesses

3) Einwilligungsfähigkeit (+), insbesondere ist keine Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff. BGB erforderlich (diese Frage ist aber strittig bei Verletzung von Vermögensinteressen; dieser Fall liegt hier aber nicht vor.)

4) Erklärung der Einwilligung vor Rechtsgutsverletzung (+)

5) Kundgabe der Einwilligung nach außen, strittig, aber hier (+), d.h. keine Streitentscheidung erforderlich

6) Keine Willensmängel
Strittig ist, ob eine durch Täuschung beeinflusste Einwilligung wirksam ist.

eA.: stets unwirksam

aA: nur dann unwirksam, wenn die Täuschung eine rechtsgutsbezogene Fehlvorstellung bewirkt hat, d.h. eine solche über Bedeutung,Tragweite und Auswirkungen des Rechtsgutsverzichts.

aA: nur dann unwirksam,wenn die Täuschung eine Fehlvorstellung bewirkt hat, die das ausschlaggebende Motiv für die Erteilung der Einwilligung war.

7) Keine Sittenwidrigkeit der mit Einwilligung durchgeführten Körperverletzung i.S.d. § 228 StGB, strittig

eA: Bei der Formulierung "gegen die guten Sitten" kommt es auf die Beweggründe und Ziele der Beteiligten und auf die angewandtenMittel und die Art der Verletzungen an

hM: Bei der Formulierung "gegen die guten Sitten" kommt es auf Art und Gewicht der Körperverletzungen bzw. Grad möglicher Lebensgefahr an. Sittenwidrig sind insbesondere Körperverletzungen, die das Opfer in eine konkete Lebensgefahr bringen,da sie der Wertung des § 216 StGB zuwiderlaufen.
Bei Disponibilität ist dies strittig. Zumindest, wenn es sich um eine das Leben gefährdende behandlung handelt, vgl auch § 222. Meines Erachtens ist der Streit , den man im Rahmen des § 222 kennt, auf § 224 I Nr.5 zu übertragen, da es in beiden Fällen um eine das Leben gefährdende Behandlung geht. Weißt du, was ich mein, Ant-Man?

Ansonsten astreine Lösung, würd ich so unterschreiben und entspricht voll und ganz dem, was ich auch meine. Bin ja nichts anderes von dir gewohnt.
Ant-Man
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5106
Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Ant-Man »

8) Subjektives Rechtfertigungselement (gilt ja für alle Rechtfertigungsgründe), strittig
eA: nicht erforderlich
hM: erforderlich
PBP hat geschrieben: Bei Disponibilität ist dies strittig. Zumindest, wenn es sich um eine das Leben gefährdende behandlung handelt, vgl auch § 222. Meines Erachtens ist der Streit , den man im Rahmen des § 222 kennt, auf § 224 I Nr.5 zu übertragen, da es in beiden Fällen um eine das Leben gefährdende Behandlung geht. Weißt du, was ich mein, Ant-Man?
Meinst du, dass wenn eine lebensgefährdende Behandlung iSd § 224 Nr. 5 StGB gegeben ist (hier: +), die Disponibilität strittig ist? Aber die lebensgefährliche Behandlung und ihre Auswirkungen habe ich ja beim Punkt "Keine Sittenwidrigkeit" im Rahmen der hM erwähnt. :-k (so auch Hillemkamp, Der praktische Fall - Strafrecht: Das Aufnahmeritual und seine Folgen, in JuS 2001, 159 (161)). Alles andere würde ja auch kaum Sinn machen, da man dann in den meisten Fällen gar nicht zur Sittenwidrigkeit kommen würde. Wer vertritt denn diese Mindermeinung?

Man müsste hier übrigens bei der objektiven Zurechnung die Abgrenzung freiverantwortlichen Selbstgefährdung-einverständlichen Fremdgefährdung" durchführen. Und erst wenn man die einverständliche Fremdgefährdung bejaht, kommt man zur Rechtswidrigkeit und damit zur Einwilligung.
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Also wir hatten das beim § 222

dort wurde bei der Dispositionsbefugnis folgendes vertreten:

eA: Eine Einwilligung in eine lebensgefährliche Handlung ist generell unbeachtlich, was sich aus der Wertung des § 216 ergibt.

hM: Eine Einwilligung in eine lebensgefährliche Handlung ist möglich. § 216 betrifft den Fall, dass derjenige sterben möchte, wovon hier jedoch nicht auszugehen ist.
Hierfür spricht auch, dass ansonsten in lebensgefährliche heilbehandlungseingriffe nicht eingewilligt werden könnte.


Bei der Sittenwidrigkeit kam dann der Streit, den du auch angebracht hast, wobei es dort auch noch die Meinung gibt, dass die Sittenwidrigkeit zu verneinen ist, wenn die Fremdgefährdung in jeglicher Hinsicht einer Selbstgefährdung gleicht.
Ant-Man
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5106
Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Ant-Man »

PBP hat geschrieben:Also wir hatten das beim § 222

dort wurde bei der Dispositionsbefugnis folgendes vertreten:

eA: Eine Einwilligung in eine lebensgefährliche Handlung ist generell unbeachtlich, was sich aus der Wertung des § 216 ergibt.

hM: Eine Einwilligung in eine lebensgefährliche Handlung ist möglich. § 216 betrifft den Fall, dass derjenige sterben möchte, wovon hier jedoch nicht auszugehen ist.
Hierfür spricht auch, dass ansonsten in lebensgefährliche heilbehandlungseingriffe nicht eingewilligt werden könnte.
Ich bin ja mit Strafrecht schon seit langem fertig, aber von diesem Problem habe ich noch nie was gehört. Wer vertritt denn die "eA"?
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

herzlichen dank an Ant-Man und PBP für die Hilfe!

Also wenn ich die bisherigen Erkenntnisse versuche zusammenzufassen, komme ich zu folgendem Aufbau:

A) §§ 212 I, 22, 23 I
(P) der Vorsatz des M ist zu bejahen aufgrund der objektiven Gefährlichkeit seiner Handlung (Kräftige Schläge auf den Hinterkopf) er hat zumindest mit dolus eventualis gehandelt.
RWK (+), da eine Einwilligung in § 212 I aufgrund der Wertung des § 216 nicht möglich ist.
Schuld: Was ich mich aber immer noch frage, ob er hier zurückgereten sein könnte, indem er von dem 3. Schlag abgesehen hat. Einerseits weiß man nicht, ob dadurch der Tod des A tatsächlich eingetreten wäre, andererseits müsste man darauf eingehen, dass er nicht deshalb Abstand von der Tat nimmt, weil er den A retten will. (geht das in die richtung von den denkzettelfällen??)
i.E.: §§ 212 I, 22, 23 I (-), wenn Rücktritt (+)

B) §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5
I. TB (+)
Objektive Zurechnung: Abrenzung zwischen der freiverantwortlichen Selbstgefährdung + einverständlichen Fremdgefährdung. Hier letzteres...
II. RWK
Mögliche Einwilligung durch A:
Hier käme dann der schöne Aufbau, den Ant-Man darsgestellt hat mit dem Ergebnis, dass die Körperverletzung rechtswidrig gewesen ist, da sie den A in eine konkrete Lebensgefahr gebracht hat(Kräftige Schläge auf den Hinterkopf aus nächster Nähe mit einem Rohrstock). Ein Einwilligung in eine das Leben gefährdende Behandlung würde § 216 widersprechen...
Die Tat war also rw.

iE: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 (+)
Benutzeravatar
Ara
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8347
Registriert: Donnerstag 11. Juni 2009, 17:48
Ausbildungslevel: Schüler

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Ara »

Ein 1cm dicker Rohrstock.... Wenn du damit jemanden töten willst musste dich dumm und dämlich Prügeln und vermutlich bricht er vorher. Ein Rohrstock ist ja extra weicher als normales Holz, damit man beim Prügeln zwar Schmerzen verursacht aber niemanden ernsthaft verletzt. :upsetangry
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ ara....da hast du sicher recht...was die angelegenheit nicht gerad evereinfacht ;-)
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

dies würde dazu führen, dass bei §§ 212 I, 22, 23 I der Vorsatz fehlt.
Dann käme man nicht mehr zur RWK und Schuld und etwaigen Rücktrittsproblemen.

Ob man dann bei § 224 I Nr. 5 noch eine das leben gefährdende Behandlung annehmen kann wäre demnach ebenfalls zweifelhaft.
Gelöschter Nutzer

Re: Die Mutprobe: Rechtfertigende Einwilligung; § 228 StGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ach...Rohrstock xD Wieso hab ich die ganze Zeit an Rohrzange gedacht.... :D
Antworten