In der aktuellen NZWist (2020, 417, bei Beck Online) stellen Bussmann/Veljovic die Ergebnisse einer bundesweiten Aktenerhebung von Verfahren wegen Geldwäsche vor. Der Studie lag eine Auswertung von rund 650 zufällig ausgewählten Verfahrensakten zugrunde.Julia hat geschrieben: ↑Freitag 14. August 2020, 13:11 Das BMJV dreht mE bei der Geldwäsche endgültig frei: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Geldwaesche_Bekaempfung.pdf;jsessionid=B922338F1565DC21A5649EA377EAA070.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1 (Verwaister Link automatisch entfernt)
Mal ganz abgesehen davon, dass diese Änderung dogmatisch völliger Quatsch ist (ich mache mich künftig also wegen Geldwäsche strafbar, wenn ich einen Kaugummi stehle und jemandem schenke?): Das Problem der Geldwäschebekämpfung lag nie in unzureichenden Gesetzen, sondern darin, dass der Straftatbestand seit Jahren faktisch nicht mehr zu händeln ist und es auch an den Umsetzungsvoraussetzungen fehlt.
Einige Ergebnisse:
- Häufigste Fallgruppe: Finanz- und Warenagenten (99 %)
- Vortaten daher fast ausschließlich Betrug, Computerbetrug und Urkundsdelikte, nur zu 3,1 % BtM, Diebstahl oder andere Delikte
- Volumen: Jedes 2. Verfahren unter 5.000 Euro, im Durchschnitt rund 40.000 Euro
Ein Fazit:
Grundsätzlich besteht bei der strafrechtlichen Verfolgung der Geldwäsche das maßgebliche Problem allerdings nicht in einem noch zu kurzen Vortatenkatalog, sondern in der schwierigen Beweisbarkeit bereits der Grundzüge einer Vortat. Sofern es keinen Hinweis auf die inkriminierte Herkunft des Geldes gibt, und dies erfolgt zu 99 %, wird das Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche folgenlos eingestellt.