Hallo zusammen,
kann mir jemand bitte sagen, wieso laut Prüfungsschema bei einer Nötigung eine Kausalität und objektive Zurechnung geprüft wird, bei dem erpresserischem Menschenraub & Geiselnahme aber nicht?
Soweit ich das verstanden habe, muss man bei einer Nötigung prüfen ob die Nötigungshandlung kausal war für den Nötigungserfolg.
Eine Geiselnahme kann ja zu einer Nötigung ausgenutzt werden um ein Nötigungserfolg zu erreichen.
Wieso prüft man hier keine Kausalität zwischen der Geiselnahme und dem Nötigungserfolg?
Danke schonmal.
Gruß,
Eddy
Kausalität § 239 / § 240
Moderator: Verwaltung
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Re: Kausalität § 239 / § 240
§ 239a/b StGB sind unvollkommen zweiaktige Delikte, die Nötigungs-/Erpressungshandlung muss durch den Täter für die Zukunft nur angestrebt sein.
Letzteres ist also der unvollkommene zweite Akt, der erste Akt ist der der Entführung bzw. des Sich-Bemächtigens.
Letzteres ist also der unvollkommene zweite Akt, der erste Akt ist der der Entführung bzw. des Sich-Bemächtigens.
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Re: Kausalität § 239 / § 240
Vollständigkeitshalber:Hubertus hat geschrieben: ↑Freitag 25. Juni 2021, 12:48 § 239a/b StGB sind unvollkommen zweiaktige Delikte, die Nötigungs-/Erpressungshandlung muss durch den Täter für die Zukunft nur angestrebt sein.
Letzteres ist also der unvollkommene zweite Akt, der erste Akt ist der der Entführung bzw. des Sich-Bemächtigens.
239a/b besteht jeweils aus zwei Varianten.
Variante 1 die einen Erpressung- bzw. Nötigungserfolg anstrebt und Variante 2, wenn der Täter die Situation "nur" ausnutzt für die Erpressung/Nötigung.
Siehe Wortlaut "Wer...., um..., oder wer .... zu... ausnutzt"
Das hat aber mit meiner Frage nichts zu tun, denn mir ging es darum, warum es bei diesen Straftaten keine Prüfung der Kausalität gibt.
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Re: Kausalität § 239 / § 240
Du hast gefragt, wieso die Tatbestände keinen Nötigungs-/Erpressungserfolg voraussetzen, das habe ich doch dargelegt.OrangensaftEddy hat geschrieben: ↑Freitag 25. Juni 2021, 13:29Vollständigkeitshalber:Hubertus hat geschrieben: ↑Freitag 25. Juni 2021, 12:48 § 239a/b StGB sind unvollkommen zweiaktige Delikte, die Nötigungs-/Erpressungshandlung muss durch den Täter für die Zukunft nur angestrebt sein.
Letzteres ist also der unvollkommene zweite Akt, der erste Akt ist der der Entführung bzw. des Sich-Bemächtigens.
239a/b besteht jeweils aus zwei Varianten.
Variante 1 die einen Erpressung- bzw. Nötigungserfolg anstrebt und Variante 2, wenn der Täter die Situation "nur" ausnutzt für die Erpressung/Nötigung.
Siehe Wortlaut "Wer...., um..., oder wer .... zu... ausnutzt"
Das hat aber mit meiner Frage nichts zu tun, denn mir ging es darum, warum es bei diesen Straftaten keine Prüfung der Kausalität gibt.
Oder welche Kausalität meinst du damit stattdessen?OrangensaftEddy hat geschrieben: ↑Freitag 25. Juni 2021, 12:29 Wieso prüft man hier keine Kausalität zwischen der Geiselnahme und dem Nötigungserfolg?
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Re: Kausalität § 239 / § 240
Fragen der Kausalität können sich nur bei Erfolgsdelikten stellen, denn nur hier muss über die Zurechenbarkeit strafrechtlich relevanter Verletzungserfolge entschieden werden.
Grad in meinem Skript gefunden.
Das heisst, bei einer Freiheitsberaubung (spezieller Geiselnahme) ist schon die im Gesetz geschriebene Tätigkeit ausreichend.
Weil das (Dauer)Delikt bereits durch das Herbeiführen des des rechtswidrigen Zustandes vollendet ist, ist somit die Tathandlung = Taterfolg und folglich braucht keine Kausalität geprüft zu werden.
Das finde ich aber nicht überzeugend, weil meiner Meinung nach die Geiselnahme eine Tathandlung darstellt, die dann zum erwünschten Taterfolg führen soll, nämlich der Nötigung (Wortlaut: "um...") Eine Geiselnahme der Geiselnahme wegen erscheint mir unwahrscheinlich.
Andererseits soll 239b die persönliche Freiheit schützen, so dass der Schutzzweck der Norm schon bei einer bloßen Geiselnahme (ohne weitere Absichten) vorliegt und demnach als Taterfolg anzusehen sein kann.
Grad in meinem Skript gefunden.
Das heisst, bei einer Freiheitsberaubung (spezieller Geiselnahme) ist schon die im Gesetz geschriebene Tätigkeit ausreichend.
Weil das (Dauer)Delikt bereits durch das Herbeiführen des des rechtswidrigen Zustandes vollendet ist, ist somit die Tathandlung = Taterfolg und folglich braucht keine Kausalität geprüft zu werden.
Das finde ich aber nicht überzeugend, weil meiner Meinung nach die Geiselnahme eine Tathandlung darstellt, die dann zum erwünschten Taterfolg führen soll, nämlich der Nötigung (Wortlaut: "um...") Eine Geiselnahme der Geiselnahme wegen erscheint mir unwahrscheinlich.
Andererseits soll 239b die persönliche Freiheit schützen, so dass der Schutzzweck der Norm schon bei einer bloßen Geiselnahme (ohne weitere Absichten) vorliegt und demnach als Taterfolg anzusehen sein kann.
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Re: Kausalität § 239 / § 240
Ist ja auch nur die überschießende Innentendenz.OrangensaftEddy hat geschrieben: ↑Freitag 25. Juni 2021, 14:29 Fragen der Kausalität können sich nur bei Erfolgsdelikten stellen, denn nur hier muss über die Zurechenbarkeit strafrechtlich relevanter Verletzungserfolge entschieden werden.
Grad in meinem Skript gefunden.
Das heisst, bei einer Freiheitsberaubung (spezieller Geiselnahme) ist schon die im Gesetz geschriebene Tätigkeit ausreichend.
Weil das (Dauer)Delikt bereits durch das Herbeiführen des des rechtswidrigen Zustandes vollendet ist, ist somit die Tathandlung = Taterfolg und folglich braucht keine Kausalität geprüft zu werden.
Das finde ich aber nicht überzeugend, weil meiner Meinung nach die Geiselnahme eine Tathandlung darstellt, die dann zum erwünschten Taterfolg führen soll, nämlich der Nötigung (Wortlaut: "um...") Eine Geiselnahme der Geiselnahme wegen erscheint mir unwahrscheinlich.
Andererseits soll 239b die persönliche Freiheit schützen, so dass der Schutzzweck der Norm schon bei einer bloßen Geiselnahme (ohne weitere Absichten) vorliegt und demnach als Taterfolg anzusehen sein kann.
Die Geiselnahme erfolgt ja der Nötigung wegen.
Wäre gesetzgeberisch ja verfehlt, nur auch bei späterem Nötigungs-/Erpressungserfolg zu bestrafen, wenn sich das Unrecht bereits in der speziellen Nötigungshandlung und dem Vorstellungsbild des Täters erschöpft.