§29 GewO definition

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
winni123
Newbie
Newbie
Beiträge: 4
Registriert: Dienstag 20. Juli 2021, 05:49
Ausbildungslevel: Anderes

§29 GewO definition

Beitrag von winni123 »

Hallo ich finde nirgendwo etwas genaues über den §29 Gewo. Ein Buch wäre gut. Es geht um mehrere Fragen.
Was darf die Behörde dabei überprüfen? Also Papiere.
Darf die Behörde darüber Beweise sichern?
Darf die Behörde eine Gewinnabschöpfung darüber machen?
Was ist wenn keine Erlaubnis notwendig ist? Ist Sie dann berechtigt?
Was ist wenn man das Büro in der Wohnung hat und noch andere Personen hier wohnen?
Muss die Behörde sich für den §29 Gewo eine Bescheinigung vom gericht holen? Oder das mit der Polizei ausführen?
Gibt es Vorgaben woran man sich halten muss?
Wie gesagt ein Buch darüber wär gut wo genau darauf eingegangen wird.
Vielen Dank
Julia
Moderatorin
Moderatorin
Beiträge: 2384
Registriert: Freitag 8. März 2019, 08:29
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: §29 GewO definition

Beitrag von Julia »

Kommentare sind bekannt?
Benutzeravatar
thh
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5278
Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: §29 GewO definition

Beitrag von thh »

Einleitend der Hinweis: Dieses Forum sieht sich als juristische Fachforum, in dem Rechtsfragen von Studenten, Referendaren und Volljuristen sowie Fragen der juristischen Ausbildung diskutiert werden. Eine Rechtsberatung, d.h. die Besprechung eines Falles, von dem man selbst betroffen ist, ist hier ausdrücklich ausgeschlossen (oben, groß,rot). Falldiskussionen unter Juristen finden nur im Forum "Fälle aus der Praxis" statt, für das eine gesonderte Freischaltung unter Nachweis der Qualifikation erfolgen muss.
winni123 hat geschrieben: Dienstag 20. Juli 2021, 07:11Hallo ich finde nirgendwo etwas genaues über den §29 Gewo. Ein Buch wäre gut. Es geht um mehrere Fragen.
Diese Fragen dürfte größtenteils die Kommentierung zu § 29 GewO beantworten, die online bspw. bei Beck-Online oder in einer juristischen Bibliothek (bspw. der nächsten Unibibliothek mit juristischer Fakultät) oder im Buchhandel verfügbar ist. Viele Fragen beantworten sich auch schlicht aus der Lektüre des Gesetzes, hier also § 29 GewO.
winni123 hat geschrieben: Dienstag 20. Juli 2021, 07:11 Was darf die Behörde dabei überprüfen? Also Papiere.
Darf die Behörde darüber Beweise sichern?
Darf die Behörde eine Gewinnabschöpfung darüber machen?
Was ist wenn keine Erlaubnis notwendig ist? Ist Sie dann berechtigt?
Was ist wenn man das Büro in der Wohnung hat und noch andere Personen hier wohnen?
Muss die Behörde sich für den §29 Gewo eine Bescheinigung vom gericht holen? Oder das mit der Polizei ausführen?
Wer sich der Auskunft und Nachschau unterwerfen muss, ist in § 29 Abs. 1 GewO aufgeführt. Die Befugnis umfasst ausdrücklich auch die Einsichtnahme in "Papiere" - so steht es im Gesetz -; die Prüfungs-, Besichtigungs- und Einsichtsnahmebefugnisse umfassen auch die Befugnissen zu Abschriften und Fotos ("Beweissicherung"), nicht aber zur Sicherstellung von Unterlagen. Die Befugnis der Behörde besteht aus dem Gesetz; weder ist eine richterliche Anordnung erforderlich (es handelt sich insbesondere nicht um eine Durchsuchung) noch die Hinzuziehung der Polizei. Unter welchem Umständen Geschäftsräume, die zugleich auch Wohnräume sind oder in einer Wohnung liegen, betreten werden dürfen, steht ebenfalls im Gesetz. Eine Gewinnabschöpfung lässt § 29 GewO nicht zu; über die darin normierten Rechte können aber die dazu notwendigen Tatsachen ermittelt werden.
winni123
Newbie
Newbie
Beiträge: 4
Registriert: Dienstag 20. Juli 2021, 05:49
Ausbildungslevel: Anderes

Re: §29 GewO definition

Beitrag von winni123 »

Vielen Dank.
Antworten