https://www.lto.de/recht/justiz/j/encro ... verfahren/
Prof. Dr. Sommer taucht auch wieder auf. Vielleicht kassiert er dieses mal eine Missbrauchsgebühr beim BVerfG
Interessant ist aber folgende Statistik:Die Encrochat-Daten könnten auch ein Fall für das Bundesverfassungsgericht werden: Sommer hat im Rahmen eines Bremer und eines Hamburger Verfahrens Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Damit dürfte die Verwendung von Encrochat für einen Anfangsverdacht reichen, weil:Nach einer Auswertung im Juni 2020 gehen die Franzosen zwar nachträglich davon aus, dass rund 67 Prozent der Nutzer die Geräte für kriminelle Zwecke nutzten.
Encrochat gleich überwiegend wahrscheinlich für illegale Zwecke genutzt. Ob das dann für den Rest, insbesondere den "bestimmten" Tatsachen, die § 100a StPO erfordert reicht, weiß ich nicht:MüKoStPO/Peters, 1. Aufl. 2016, StPO § 152 Rn. 35 hat geschrieben:Ein den Verfolgungszwang auslösender Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist, mithin die Möglichkeit einer späteren Verurteilung besteht.
Das verstehe wer will. Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen schon nicht für einen Anfangsverdacht. Wo also liegt der Unterschied zwischen den bestimmten Tatsachen zum Anfangsverdacht?BeckOK StPO/Beukelmann, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 152 Rn. 41 hat geschrieben:Der Begriff der „konkreten Tatsachen“ unterscheidet sich von dem der „bestimmten Tatsachen“ bspw. in § 100a S. 2 (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 2752: „Das Tatbestandsmerkmal „bestimmte Tatsachen“ in § 100a S. 2 StPO erfordert, dass die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen müssen. Bloßes Gerede, nicht überprüfte Gerüchte und Vermutungen reichen nicht.“). Der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht unterliegt höheren Anforderungen als der bloße Anfangsverdacht (BVerfG NJW 2004, 999 (1012)).