mittelbare Täterschaft, Anstiftung oder doch Unterlassen?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Duana
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mittelbare Täterschaft, Anstiftung oder doch Unterlassen?

Beitrag von Duana »

Liebe Freunde des Strafrechts,

ich muss mich gerade sehr Intensiv mit Täterschaft/ Teilnahme auseinandersetzen.

Dabei habe ich bereits gelernt, dass das Bestimmen zu einer Tat im Rahmen der Anstiftung grds. auch durch ein Lüge, welche einen zur Tat verleitenden Motivirrtum des Täters verursacht, erfolgen kann.

Dennoch verstehe ich nicht ganz, inwieweit in derartigen Fällen mittelbare Täterschaft und eine Unterlassensstrafbarkeit ausgeschlossen werden können.

Im Rahmen der mittelbaren Täterschaft besteht ja die Abweichung vom Normalfall in der Hinsicht, dass der Täter volldeliktisch handelt. Mit Blick auf den Katzenkönig-Fall wird zumindest im Rahmen eines vermeidbaren Verbotsirrtums dennoch die mittelbare Täterschaft bejaht (Arg.: dem Täter fehlt es am aktuellen Unrechtsbewusstsein, auch wenn er wg. des potentiellen Unrechtsbewusstseins strafbar handelt). Was spricht dagegen, die mittelbare Täterschaft auch bei anderer, vorsätzlicher Herbeiführung von Motivirrtümern anzunehmen, um einen konkreten Erfolg zu erreichen? Auch im Rahmen eines (unbeachtlichen) Motivirrtums hat der Täter nicht sämtliche Tatumstände im Blick, was doch durchaus als eine Art Defekt bezeichnet werden kann, selbst wenn es die Strafbarkeit nicht Entfallen lässt.
Ich habe im Rahmen meiner Nachforschungen öfters das Argument gelesen, es sei deshalb nicht nötig, hier eine Täterschaft anzunehmen, weil man es problemlos unter die Anstiftung subsumieren kann und aufgrund der Bestrafung des Anstifters gleich eines Täters die mittelbare Täterschaft in diesem Fall schlichtweg nicht erforderlich sei. Aber damit ist deren Vorliegen ja noch nicht ausgeschlossen :-k

Das nächste, was mich hier nicht ganz los lässt, ist eine Unterlassensstrafbarkeit. Lässt sich diese mit einer Garantenstellung aus Ingerenz begründen? Bzw. lässt es sich als pflichtwidriges Vorverhalten betrachten, wenn man bei einem anderen einen (unbeachltichen) Motivirrtum herbeiführt, in dem Wissen, dass dieser den gewünschten Erfolg verursacht? Das Unterlassen ergibt sich dann aus dem Nicht-Aufklären über die Wahrheit, wenn dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Handlung des anderen, welche den Erfolg herbeiführt, verhindert hätte. Das Problem hierbei sehe ich aber in der Begründung der "Schadensnähe" des Vorverhaltens.

Ich glaube, ich drehe mich hier im Kreis (wie so oft) :eeeek:

Wie seht ihr das?
Hubertus
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Re: mittelbare Täterschaft, Anstiftung oder doch Unterlassen?

Beitrag von Hubertus »

Bezüglich des ersten Punktes:
Da hattest du schon das richtige Gespür, solche Stimmen gibt es durchaus in der Literatur.

Beispielsweise Jäger geht bei Irrtum des Vordermanns über Qualifikationsmerkmale ( da aber auch die hM, soweit ich weiß), quantifizierbare Unrechtsmerkmale und einem manipulierten error in persona bei einem bereits tatentschlossenen Täter von mittelbarer Täterschaft aus.
Gerade bei letzterem zieht das von dir zitierte Argument der Gegenstimmen tatsächlich nicht, da bereits Tatentschluss besteht und Anstiftung ausscheidet.
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