Urkundsdelikte

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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lawyer_to_be
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Urkundsdelikte

Beitrag von lawyer_to_be »

Hallo in die Runde,
zwei kurze Fälle zu den Urkundsdelikten :-k :

A. Seit Anfang 2020 besteht die Möglichkeit, sich als Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nach einer Fahrschulung die Schlüsselzahl 196 eintragen zu lassen, mit der am bestimmte Motorräder führen darf. Diese Fahrschulung wird von Fahrschulen durchgeführt und bescheinigt. Vorliegend hat ein Fahrschulinhaber für kleines Geld entsprechende Fahrschulungs-Bescheinigungen ausgeteilt, ohne, dass diese Schulung tatsächlich durchgeführt wurde. Diese Bescheinigungen haben die Käufer dann bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, woraufhin diese die Schlüsselzahl 196 in die jeweiligen Führerscheine eingetragen hat. Strafbarkeit des Fahrschulinhabers nach § 271 StGB?

B. Wieder geht es um die Beantragung der Eintragung einer Schlüsselzahl. Der Täter hat dafür eine Fahrschulungsbescheinigung vorgelegt, in der Stempel und Unterschrift der Fahrschule nur kopiert, seine Unterschrift als Teilnehmer aber im Original vorhanden ist. Nachdem die Behörde ihn aufgefordert hat, bitte eine von der Fahrschule original unterschriebene Bescheinigung vorzulegen, hat der Täter den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl zurückgezogen. Der Fahrschulinhaber gibt an, zwar Bescheinigungen wie die vorgelegte auszustellen, dabei aber immer original zu unterschreiben und zu stempeln. Strafbar nach § 267 I Var. 1 und Var. 3 StGB?
Brainiac
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Re: Urkundsdelikte

Beitrag von Brainiac »

Kommt da noch was (insbes. eigene Subsumtion)? Scheinen mir, ehrlich gesagt, zwei wenig diffizle Fälle zu sein.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
lawyer_to_be
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Re: Urkundsdelikte

Beitrag von lawyer_to_be »

In Fall 1 bin ich mir unsicher, ob sich die Reichweite der Beweiskraft auch auf die Schlüsselzahlen erstreckt..Außerdem frage ich mich, ob der Fahrschullehrer wirklich eine Falschbeurkundung "bewrikt" hat, oder nur wegen Beihilfe strafbar sein kann.

Bzgl. Fall 2 frage ich mich, ob eine unechte Urkunde hergestellt worden ist. Als Aussteller lässt sich wohl die Fahrschule erkennen, die diesen Schein so nicht ausgestellt hat, jedoch wurden Unterschrift und Stempel ja bloß kopiert. Insgesamt war die Bescheinigung also trotz der Original-Unterschrift des Täters wohl auch als Kopie zu erkennen. Sonst hätte die Behörde ja nicht zur Vorlage des Originals aufgefordert? Also Strafbarkeit (-) weil keine Urkundenqualität, wenn ich das richtig sehe?
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