Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von FragenZumRoman »

Hallo zusammen,

für ein Romanprojekt recherchiere ich zurzeit zum Thema „Psychiatrische Gutachten im Strafprozess“. Da ich von dem Thema bisher nicht viel Ahnung habe (bis auf ein wenig angelesenes Google-Wissen), würde ich mich über eine Einschätzung/zusätzliche Infos freuen:

Zu Beginn meines Romans greift die Protagonistin einen ihr bisher unbekannten Mann an. Sie wird vor dem Angriff durch etwas getriggert; es handelt sich also um eine Art Kurzschlussreaktion, die sie sich selbst zunächst nicht erklären kann. Das Opfer wird dabei ernsthaft/schwer verletzt und erstattet Anzeige. Die Protagonistin leugnet die Tat nicht (zudem gibt es zahlreiche Zeugen), aber sie kann sich ihr eigenes Handeln auch nicht erklären. Sie ist noch nie zuvor straffällig geworden.

Nun habe ich einige Fragen zum weiteren Verlauf:
- Würde in diesem Fall die Staatswandaltschaft bereits ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben? Oder ist es tendenziell eher der Richter, der nach Einsicht der Unterlagen und Anklageschrift einen Gutachter bestellt?
- Wie viel Zeit wird dem Gutachter gegeben, um eine schriftliche Einschätzung zu treffen?
- Wie lange dauert es zirka/ganz grob von der Anklageschrift bis zur Hauptverhandlung in solch einem Fall?
- Im Laufe der Geschichte (und vor Beginn der Hauptverhandlung) zeigt sich, dass der Angriff meiner Figur tatsächlich durch ein unverarbeitetes Trauma getriggert wurde. Wenn sie nun für schuldunfähig befunden wird, muss sie dann trotzdem in jedem Fall in eine psychiatrische Einrichtung/Klinik? Oder besteht auch die Möglichkeit, dass sie eine Therapie verordnet bekommt, aber weiterhin auf „freiem Fuß“ leben darf?

Ich freue mich über Antworten!

VG
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thh
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von thh »

FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41Zu Beginn meines Romans greift die Protagonistin einen ihr bisher unbekannten Mann an. Sie wird vor dem Angriff durch etwas getriggert; es handelt sich also um eine Art Kurzschlussreaktion, die sie sich selbst zunächst nicht erklären kann. Das Opfer wird dabei ernsthaft/schwer verletzt und erstattet Anzeige. Die Protagonistin leugnet die Tat nicht (zudem gibt es zahlreiche Zeugen), aber sie kann sich ihr eigenes Handeln auch nicht erklären. Sie ist noch nie zuvor straffällig geworden.
Nicht aus juristischer, aber aus psychiatrischer Sicht erscheint es wenig naheliegend, dass ein "unverarbeitetes Trauma" einen schweren gewalttätigen Übergriff - zumal auf einen Unbekannten - "triggern" kann.

Aus juristischer Sicht spricht bei einem Angriff, der zu schweren Verletzungen führt, viel für eine Wertung als versuchtes Tötungsdelikt mit der Folge der Anordnung von Untesuchungshaft.
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41Nun habe ich einige Fragen zum weiteren Verlauf:
- Würde in diesem Fall die Staatswandaltschaft bereits ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben? Oder ist es tendenziell eher der Richter, der nach Einsicht der Unterlagen und Anklageschrift einen Gutachter bestellt?
Wenn es Anhaltspunkte auf eine psychische Erkrankung oder vergleichbare Störung gibt, die eines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt, wird regelmäßig bereits die Staatsanwaltschaft einen psychiatrischen Sachverständigen bestellen, insbesondere in einer Haftsache, bei der besonders beschleunigt zu verfahren ist. Eine subjektiv durch die Beschuldigte, die sich ihr Handeln nicht erklären kann, geschilderte "Kurzschlussreaktion" ist dafür allerdings wenig habhaft. Andererseits wird beim Vorwurf eines Kapitaldelikts mittlerweile nahezu in jedem Fall ein psych. Sachverständiger beauftragt, weil nicht nur ganz häufig dekulpierungsrelevante psychiatrische Faktoren vorliegen, sondern auch noch häufiger geltend gemacht werden.

Wenn sich bis zur Anklageerhebung keiner durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben, ist es eher unwahrscheinlich, dass das Gericht im Zwischenverfahren eine Begutachtung veranlassen wird, rechtlich und tatsächlich aber möglich.
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41- Wie viel Zeit wird dem Gutachter gegeben, um eine schriftliche Einschätzung zu treffen?
In einer Haftsache: so wenig Zeit wie möglich, spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung sollte das vorläufige schriftliche Gutachten vorliegen.

Wenn es sich um keine Haftsache handelt - und angesichts der Knappheit qualifizierter psych. Sachverständiger - eher so viel Zeit, wie er braucht. Das Maximum, das ich erlebt habe, waren knapp zwei Jahre ...
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41- Wie lange dauert es zirka/ganz grob von der Anklageschrift bis zur Hauptverhandlung in solch einem Fall?
In einer Haftsache: knapp sechs Monate, wenn das machbar ist.

Sonst: abhängig von der Auslastung des Sachverständigen und des Gerichts, aber eher (viel) länger.
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41- Im Laufe der Geschichte (und vor Beginn der Hauptverhandlung) zeigt sich, dass der Angriff meiner Figur tatsächlich durch ein unverarbeitetes Trauma getriggert wurde. Wenn sie nun für schuldunfähig befunden wird, muss sie dann trotzdem in jedem Fall in eine psychiatrische Einrichtung/Klinik? Oder besteht auch die Möglichkeit, dass sie eine Therapie verordnet bekommt, aber weiterhin auf „freiem Fuß“ leben darf?
Ein "unverarbeitetes Traum", das zur Schuldunfähigkeit führt, erscheint mir weiterhin fernliegend. Wenn wir die Prämisse einmal akzeptieren, gibt es drei Möglichkeiten:

- Es besteht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass die Beschuldigte (unbehandelt) aufgrund ihrer Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die sich nicht nur gegen eine bestimmte Person richten und durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Dann ist zwingend die Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie (Einrichtung des Maßregelvollzugs) anzuordnen (§ 63 StGB). In diesem Fall wäre die Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung im Regelfall entweder in Haft oder, wenn es Anhaltspunkte für die Anordnung der Unterbringung gab, in einstweiliger Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs (§ 126a StPO).

- Wie zuvor, aber bis zur Hauptverhandlung lässt sich die Beschuldigte soweit stabilisieren, dass man eine ambulante Therapie durchführen kann. Das setzt Krankheitseinsicht, eine stabile medikamentöse Einstellung (ggf. als Depotspritze) und einen geeigneten Aufnahmeraum (bspw. eine betreute Wohneinrichtung) voraus. Dann kann die Unterbringung zugleich mit der Anordnung zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67b StGB); es tritt Führungsaufsicht ein, so dass entsprechende Anordnungen getroffen werden können. Bei einer psychischen Erkrankung eines Schweregrades, der zu einem unmotivierten Angriff auf einen Unbekannten führt, ist das eher fernliegend - insgesamt aber scheint mir die ganze Prämisse aus psychiatrischer Sicht wenig überzeugend, so dass das die Einschätzung erschwert.

- Die Beschuldigte war bei Tatbegehung schuldunfähig, es besteht aber keine Gefahr (keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades) für weitere schwere Straftaten; das kommt eher bei Rauschtaten in Betracht als bei psychischen Erkrankungen. Dann wird die Beschuldigte schlicht freigesprochen und bleibt sanktionslos. Ob sie sich einer Therapie unterzieht, ist dann ihre Sache (oder das Ergebnis eines Betreuungsverfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gefahrenabwehrrecht, also bspw. den PsychKHG der Länder); mit dem Strafverfahren hat das nichts mehr zu tun.
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von Julia »

Klingt das eigentlich für noch jemanden stark nach "The Sinner"?
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thh
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von thh »

Julia hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 17:56Klingt das eigentlich für noch jemanden stark nach "The Sinner"?
Das sagte mir bisher nichts, aber nach Lektüre: ja.
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Strich
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von Strich »

Bäm hier sehen wir erneut einen Fall von legal-reality beats creativity.

Gute, einfache und richtige Antwort thh, aber danach hat doch niemand mehr Lust weiterzuschreiben ^^
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von Julia »

thh hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 18:40
Julia hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 17:56Klingt das eigentlich für noch jemanden stark nach "The Sinner"?
Das sagte mir bisher nichts, aber nach Lektüre: ja.
Gute Serie, kann ich nur empfehlen.
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von FragenZumRoman »

Julia hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 17:56 Klingt das eigentlich für noch jemanden stark nach "The Sinner"?
Ja, dass es im Ansatz sehr ähnlich klingt, ist mir bewusst. Tatsächlich entspinnt sich daraus aber eine völlig andere Geschichte. Zumindest ist das der Plan... ;) :) Ich kann die Serie aber auch jedem*r nur empfehlen.
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von FragenZumRoman »

thh hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 16:11
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41Zu Beginn meines Romans greift die Protagonistin einen ihr bisher unbekannten Mann an. Sie wird vor dem Angriff durch etwas getriggert; es handelt sich also um eine Art Kurzschlussreaktion, die sie sich selbst zunächst nicht erklären kann. Das Opfer wird dabei ernsthaft/schwer verletzt und erstattet Anzeige. Die Protagonistin leugnet die Tat nicht (zudem gibt es zahlreiche Zeugen), aber sie kann sich ihr eigenes Handeln auch nicht erklären. Sie ist noch nie zuvor straffällig geworden.
Nicht aus juristischer, aber aus psychiatrischer Sicht erscheint es wenig naheliegend, dass ein "unverarbeitetes Trauma" einen schweren gewalttätigen Übergriff - zumal auf einen Unbekannten - "triggern" kann.

Aus juristischer Sicht spricht bei einem Angriff, der zu schweren Verletzungen führt, viel für eine Wertung als versuchtes Tötungsdelikt mit der Folge der Anordnung von Untesuchungshaft.
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41Nun habe ich einige Fragen zum weiteren Verlauf:
- Würde in diesem Fall die Staatswandaltschaft bereits ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben? Oder ist es tendenziell eher der Richter, der nach Einsicht der Unterlagen und Anklageschrift einen Gutachter bestellt?
Wenn es Anhaltspunkte auf eine psychische Erkrankung oder vergleichbare Störung gibt, die eines der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB erfüllt, wird regelmäßig bereits die Staatsanwaltschaft einen psychiatrischen Sachverständigen bestellen, insbesondere in einer Haftsache, bei der besonders beschleunigt zu verfahren ist. Eine subjektiv durch die Beschuldigte, die sich ihr Handeln nicht erklären kann, geschilderte "Kurzschlussreaktion" ist dafür allerdings wenig habhaft. Andererseits wird beim Vorwurf eines Kapitaldelikts mittlerweile nahezu in jedem Fall ein psych. Sachverständiger beauftragt, weil nicht nur ganz häufig dekulpierungsrelevante psychiatrische Faktoren vorliegen, sondern auch noch häufiger geltend gemacht werden.

Wenn sich bis zur Anklageerhebung keiner durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergeben, ist es eher unwahrscheinlich, dass das Gericht im Zwischenverfahren eine Begutachtung veranlassen wird, rechtlich und tatsächlich aber möglich.
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41- Wie viel Zeit wird dem Gutachter gegeben, um eine schriftliche Einschätzung zu treffen?
In einer Haftsache: so wenig Zeit wie möglich, spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung sollte das vorläufige schriftliche Gutachten vorliegen.

Wenn es sich um keine Haftsache handelt - und angesichts der Knappheit qualifizierter psych. Sachverständiger - eher so viel Zeit, wie er braucht. Das Maximum, das ich erlebt habe, waren knapp zwei Jahre ...
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41- Wie lange dauert es zirka/ganz grob von der Anklageschrift bis zur Hauptverhandlung in solch einem Fall?
In einer Haftsache: knapp sechs Monate, wenn das machbar ist.

Sonst: abhängig von der Auslastung des Sachverständigen und des Gerichts, aber eher (viel) länger.
FragenZumRoman hat geschrieben: Sonntag 17. Oktober 2021, 14:41- Im Laufe der Geschichte (und vor Beginn der Hauptverhandlung) zeigt sich, dass der Angriff meiner Figur tatsächlich durch ein unverarbeitetes Trauma getriggert wurde. Wenn sie nun für schuldunfähig befunden wird, muss sie dann trotzdem in jedem Fall in eine psychiatrische Einrichtung/Klinik? Oder besteht auch die Möglichkeit, dass sie eine Therapie verordnet bekommt, aber weiterhin auf „freiem Fuß“ leben darf?
Ein "unverarbeitetes Traum", das zur Schuldunfähigkeit führt, erscheint mir weiterhin fernliegend. Wenn wir die Prämisse einmal akzeptieren, gibt es drei Möglichkeiten:

- Es besteht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass die Beschuldigte (unbehandelt) aufgrund ihrer Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die sich nicht nur gegen eine bestimmte Person richten und durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Dann ist zwingend die Unterbringung in einer forensischen Psychiatrie (Einrichtung des Maßregelvollzugs) anzuordnen (§ 63 StGB). In diesem Fall wäre die Beschuldigte bis zur Hauptverhandlung im Regelfall entweder in Haft oder, wenn es Anhaltspunkte für die Anordnung der Unterbringung gab, in einstweiliger Unterbringung in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs (§ 126a StPO).

- Wie zuvor, aber bis zur Hauptverhandlung lässt sich die Beschuldigte soweit stabilisieren, dass man eine ambulante Therapie durchführen kann. Das setzt Krankheitseinsicht, eine stabile medikamentöse Einstellung (ggf. als Depotspritze) und einen geeigneten Aufnahmeraum (bspw. eine betreute Wohneinrichtung) voraus. Dann kann die Unterbringung zugleich mit der Anordnung zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 67b StGB); es tritt Führungsaufsicht ein, so dass entsprechende Anordnungen getroffen werden können. Bei einer psychischen Erkrankung eines Schweregrades, der zu einem unmotivierten Angriff auf einen Unbekannten führt, ist das eher fernliegend - insgesamt aber scheint mir die ganze Prämisse aus psychiatrischer Sicht wenig überzeugend, so dass das die Einschätzung erschwert.

- Die Beschuldigte war bei Tatbegehung schuldunfähig, es besteht aber keine Gefahr (keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades) für weitere schwere Straftaten; das kommt eher bei Rauschtaten in Betracht als bei psychischen Erkrankungen. Dann wird die Beschuldigte schlicht freigesprochen und bleibt sanktionslos. Ob sie sich einer Therapie unterzieht, ist dann ihre Sache (oder das Ergebnis eines Betreuungsverfahrens oder eines Verfahrens nach dem Gefahrenabwehrrecht, also bspw. den PsychKHG der Länder); mit dem Strafverfahren hat das nichts mehr zu tun.
Vielen, vielen Dank für das ausführliche und umfangreiche Feedback. In der angedachten Form funktioniert mein Einstieg in die Geschichte dann tatsächlich nicht. Aber deshalb bin ich ja hier und frage nach :) Noch kann ich den Plot umwerfen. Im Zweifel muss ich mir einen ganz anderen Handlungsauslöser ausdenken.
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Re: Recherchefrage: Psychiatrische Gutachten im Strafprozess

Beitrag von Strich »

FragenZumRoman hat geschrieben: Montag 18. Oktober 2021, 17:34 ... Aber deshalb bin ich ja hier und frage nach :) ...
Wir antworten auch gerne :)
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