Moinsen,
heute geistert mir mal wieder ein Fall durch den Kopf, der zwar das Zeug für eine Hausarbeit hätte, aber nicht aus einer solchen stammt, weil ich keine Hausarbeiten mehr zu schreiben habe
Mutter M läuft mit Kind K spazieren. K ist zwei Jahre alt und fährt mit einem Dreirad (Kickboard, Roller, was auch immer). Dabei touchiert K den am Straßenrand geparkten Rolls Royce des Rentners R und verursacht dadurch einen ein Zentimeter langen Kratzer, dessen Reparatur 5.000 € kostet. M scheucht K schnell weiter zu ihrem E-Lastenrad, packt K und das Dreirad ein und fährt schnell wie der Wind zum Eltern-Kind-Yoga.
Strafbarkeit? K handelt schudllos, soweit klar.. Aber wie sieht es mit M aus? In Betracht kommt § 142 StGB, wenn man M als "Unfallbeteiligte" ansieht. Dass sie nur zu Fuß unterwegs war, widerspricht zwar dem landläufigen Verständnis der Unfallflucht, nicht aber dem Gesetz. Die Beteiligung kann hier nur ein einem Unterlassen gesehen werden. Grundsätzlich kann die Mutter als Überwachergarantin dahingehend eingeordnet werden, dass das Kind keine Straftaten begeht, hier § 142 StGB. Oder würde man das hier enger fassen? Damit wäre ich dann bei einer Beihilfe.
Die eigentlich dringende Frage: wieso finde ich dazu keine Urteile? Das müsste doch ein super praxisrelevanter Fall sein. Sind die E-Lastenräder einfach zu schnell, weshalb es nie zu Verurteilungen kommt?
Oder haben wir hier einen fleißigen Staatsanwalt, der sowas bereits auf dem Tisch hatte?
Edit: Es ist auch KEINE Rechtsberatung
Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
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Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
Bei der Beihilfe dürfte in deinem Fall die Vorsatztat fehlen, oder fährt das Kind bewusst gegen das Auto bzw. haut bewusst selbst ab? Das wäre nach deiner Schilderung jeweils nicht der Fall. Kann man Vorsatz in diesem Alter überhaupt annehmen? (keine Ahnung)
Eine Garantenstellung sehe ich ebenfalls nicht, solange die Mutter nicht hätten wissen müssen, dass K gerne gegen Autos fährt und dann abhaut. Eine allgemeine Garantenstellung für sämtliche Handlungen der noch schuldunfähigen Kinder aus der bloßen Eigenschaft als Elternteil wäre... spannend
Eine Garantenstellung sehe ich ebenfalls nicht, solange die Mutter nicht hätten wissen müssen, dass K gerne gegen Autos fährt und dann abhaut. Eine allgemeine Garantenstellung für sämtliche Handlungen der noch schuldunfähigen Kinder aus der bloßen Eigenschaft als Elternteil wäre... spannend
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Re: Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
Hab das vielleicht nicht klar genug formuliert. Mir geht es um die Unfallflucht. Die ist Vorsatztat.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Re: Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
Das habe ich gesehen und meine Antwort auch auf halben Weg noch dorthin umgebogen, merkt man vielleicht
Dann passt der Fall aber doch immer noch nicht ganz. Das Kind entfernt sich nicht, es wird entfernt. Beim Kind läge also - selbst wenn man in diesem Alter von Vorsatz sprechen könnte - kein Vorsatz vor. Also sind wir bei der Beihilfe draußen.
Beim Unterlassensdelikt passt der Sachverhalt auch nicht ganz: Die Mutter entfernt sich aktiv. Die vorrangige Frage wäre nun dabei also wohl nicht, ob man "Unfallbeteiligter qua Garantenstellung für faktische Unfallbeteiligte" sein könnte (mE nicht, hier fehlen mir aber Quellen), da mE § 142 Abs. 5 StGB weit genug gefasst ist, um die Mutter direkt zu erfassen: Ihr Verhalten kann nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben ("kann Mitursache gesetzt haben", "nicht fern liegende Möglichkeit" etc.), da sie zweifellos eine Aufsichtspflicht hatte und sich aus deren Verletzung der Unfall ergeben haben könnte.
Aus der Vogelperspektive würde man bei deinem Fall aber wohl nicht dazu kommen, da keine Anhaltspunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung zu erkennen sind.
Edit: Im Ergebnis macht das auch nach dem Zweck der Norm Sinn. Was wäre denn, wenn die Mutter mit dem Kind wartet und feststellungsbereite Personen erscheinen? Der Halter/Eigentümer hätte dadurch keinerlei wirtschaftliche Vorteile, es gäbe keinen Cent.
Dann passt der Fall aber doch immer noch nicht ganz. Das Kind entfernt sich nicht, es wird entfernt. Beim Kind läge also - selbst wenn man in diesem Alter von Vorsatz sprechen könnte - kein Vorsatz vor. Also sind wir bei der Beihilfe draußen.
Beim Unterlassensdelikt passt der Sachverhalt auch nicht ganz: Die Mutter entfernt sich aktiv. Die vorrangige Frage wäre nun dabei also wohl nicht, ob man "Unfallbeteiligter qua Garantenstellung für faktische Unfallbeteiligte" sein könnte (mE nicht, hier fehlen mir aber Quellen), da mE § 142 Abs. 5 StGB weit genug gefasst ist, um die Mutter direkt zu erfassen: Ihr Verhalten kann nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben ("kann Mitursache gesetzt haben", "nicht fern liegende Möglichkeit" etc.), da sie zweifellos eine Aufsichtspflicht hatte und sich aus deren Verletzung der Unfall ergeben haben könnte.
Aus der Vogelperspektive würde man bei deinem Fall aber wohl nicht dazu kommen, da keine Anhaltspunkte für eine Aufsichtspflichtverletzung zu erkennen sind.
Edit: Im Ergebnis macht das auch nach dem Zweck der Norm Sinn. Was wäre denn, wenn die Mutter mit dem Kind wartet und feststellungsbereite Personen erscheinen? Der Halter/Eigentümer hätte dadurch keinerlei wirtschaftliche Vorteile, es gäbe keinen Cent.
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Re: Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
Angesichts des Charakters von § 142 StGB als Vermögensgefährdungsdelikts (bzw. Anspruchsschutzdelikts), den Theopa zurecht angesprochen hat, der aber oft untergeht, würde sich aus meiner Sicht ja die Frage einer teleologischen Reduktion des § 142 V StGB in den Fällen stellen, in denen eine Haftung des möglichen Unfallbeteiligten wg. § 828 BGB offensichtlich ausscheidet.
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Re: Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
Ich bin weder Anwalt noch Jurist, aber das hört sich meiner Meinung nach schon etwas nach Fahrerflucht an. Bei oder nach einem Unfall gilt es die Polizei zu alamieren, wenn Schaden entstanden ist.Sektnase hat geschrieben: ↑Donnerstag 21. Oktober 2021, 11:43 Dabei touchiert K den am Straßenrand geparkten Rolls Royce des Rentners R und verursacht dadurch einen ein Zentimeter langen Kratzer, dessen Reparatur 5.000 € kostet. M scheucht K schnell weiter zu ihrem E-Lastenrad, packt K und das Dreirad ein und fährt schnell wie der Wind zum Eltern-Kind-Yoga. Strafbarkeit? K handelt schudllos, soweit klar.. Aber wie sieht es mit M aus? In Betracht kommt § 142 StGB, wenn man M als "Unfallbeteiligte" ansieht. Dass sie nur zu Fuß unterwegs war, widerspricht zwar dem landläufigen Verständnis der Unfallflucht, nicht aber dem Gesetz. Die Beteiligung kann hier nur ein einem Unterlassen gesehen werden. Grundsätzlich kann die Mutter als Überwachergarantin dahingehend eingeordnet werden, dass das Kind keine Straftaten begeht, hier § 142 StGB, vielleicht hilft die Arag Anwaltssuche. Oder würde man das hier enger fassen? Damit wäre ich dann bei einer Beihilfe.
Die eigentlich dringende Frage: wieso finde ich dazu keine Urteile? Das müsste doch ein super praxisrelevanter Fall sein. Sind die E-Lastenräder einfach zu schnell, weshalb es nie zu Verurteilungen kommt? Oder haben wir hier einen fleißigen Staatsanwalt, der sowas bereits auf dem Tisch hatte?
Edit: Es ist auch KEINE Rechtsberatung
- thh
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Re: Unfallflucht bei Unfällen von Kindern
Und den Sachverhalt würde man wie unter § 142 StGB subsumieren?
Und das ergibt sich aus welcher Vorschrift?
Meinungen sind für den Stammtisch (oder hier: den Treffpunkt). In juristischen Fachforen geht es um das Gesetz und dessen Auslegung unter Heranziehung von Lehre und Rechtsprechung.