Hallo von mir! Nein, ich möchte keine Hausarbeit besprochen haben.
Ich hab leider große Probleme mit der doppelten Milderung im Strafrecht (Strafzumessung). Evtl. kann mir jemand beim Lösen meines Gehirnknotens helfen, das wäre prima.
Nehmen wir mal grob folgenden Ausgangsfall: Die Strafbarkeit des Täters nach §§ 249 I, 22, 23 StGB liegt definitiv vor.
Konstellation 1): Es handelt sich um einen Ersttäter, die Beute war geringwertig, die angewendete Gewalt war vergleichsweise mild, der Täter bereut sein Verhalten sofort.
Hier würde ich, intuitiv, eine doppelte Milderung für gegeben sehen, da die Tat durchgreifend mild war. Ich würde also ausführen:
– Die allgemeinen Milderungsgründe (Ersttäter etc.) führen bereits zur Annahme eines minderschweren Falls.
– Dadurch kann jetzt auch die "zweite Stufe" aktiviert werden, nämlich die Milderung wegen des Versuchs
Konstellation 2): Wie zuvor, allerdings Wiederholungstäter
Hier würde ich, intuitiv, eine doppelte Milderung als ungerecht erachten. Ich würde also ausführen:
– Die allgemeinen Milderungsgründe greifen nicht
– Ich prüfe in der allgemeinen Milderung (!) jetzt aber den vertypten Milderungsgrund des Versuchs.
– Sofern ich das bejahe (beim Versuch hat man ja Ermessen ob man mildert oder nicht), erkenne ich auf den minderschweren Fall an. Eine nochmalige Reduktion ist dann nicht möglich.
Wenn ich jetzt aber einen minderschweren Fall auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrund ablehne muss ich schauen, ob der Normalstrafrahmen aufgrund des vertypten Milderungsgrunds zu reduzieren ist.
Im Kaiserskript prüfen die das irgendwie einfacher (hab ich das Gefühl). Dort sagen die "Überwiegen mildernde Umstände stark? Dann doppelte Milderung. Überwiegen sie lediglich (also nicht stark)? Dann einfache Milderung"
Eine weitere Frage die ich noch hab: Kann ich eigentlich auch doppelt mindern? Zb: Versuchte Mittäterschaft: Finden dann zwei Strafrahmenverschiebungen statt?
Dankeschön
Doppelte Milderung in der Strafzumessung – Fragen
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Re: Doppelte Milderung in der Strafzumessung – Fragen
Ja, klar. Eine praktisch häufige Konstellation ist Versuch (§§ 22, 23) plus § 21 StGB und/oder plus § 46a StGB. Eine doppelte Strafrahmenverschiebung ist nicht selten, eine dreifache hatte ich schonmal, mehr ist theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich (sicherheitshalber geht meine Tabelle für die Änderung der Mindest- und Höchststrafen immer bis zur fünften Milderung, der einmalige Aufwand ist ja überschaubar und dann ist man für alle Fälle gerüstet ...).