Hi, ich habe eine Frage, wo ich einfach nicht drauf komme wie sie zu lösen ist.
Folgendes Problem: Ein Anwalt A nimmt Geld an als Honorar, wobei er weiß dass es der T aus dem Verkauf von Diebesgut erhalten hat. Mal abgesehen davon, dass er sich wegen der Geldwäsche strafbar gemacht hat, kann er sich wegen § 259 strafbar gemacht haben? Eigentlich müsste doch hier mangels Sachidentität des Diebesgutes und der schlussendlich in Geldscheinen erfolgten Bezahlung eine Hehlerei nicht in Betracht kommen, oder? Oder könnte man einfach darauf abstellen, dass der T eine Unterschlagung begangen hat mit dem Verkauf seines Diebesguts (Drittzueignung) und deswegen eine taugliche Vortat für die Hehlerei vorliegt?
Strafbarkeit Anwalt Hehlerei
Moderator: Verwaltung
-
- Newbie
- Beiträge: 1
- Registriert: Donnerstag 17. März 2022, 11:11
- Ausbildungslevel: Anderes