Rücktritt des Hintermannes - § 24 I oder II StGB?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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jona7317
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Rücktritt des Hintermannes - § 24 I oder II StGB?

Beitrag von jona7317 »

Ich schreibe in einigen Wochen die Strafrechtsklausur im ersten und bin beim gliedern von Übungsklausuren über folgenden Fall gestolpert:
A überzeugt B, dem X auf seinem Hausboot einen Besuch abzustatten um ihm bei der Gelegenheit, falls nötig mit Gewalt, ein Schlafmittel einzuflößen. Dann könne er die Wertsachen aus dem Boot ungestört mitgehen lassen, die Beute könne B als "alter Freund" alleine für sich behalten.
A gibt dem B das Schlafmittel, das in Wahrheit ein tödliches Gift ist. Er wollte X schon lange loswerden.

Er lässt den B also mit Gift davonziehen, ruft ihn aber aus Gewissensbissen am nächsten Morgen an. Er klärt den B auf, der sich überreden lässt, das Ganze sein zu lassen.
B führt die Tat heimlich trotzdem aus, X stirbt.
In der Prüfung des A bezüglich des Todes des X habe ich Schwierigkeiten gehabt, mich interessieren zwei Dinge:
- Wie würdet ihr die Konstellation im § 24 StGB einordnen?
- Haltet ihr meine Vorgehensweise nach der Einordnung in § 24 I 1 StGB für folgerichtig, oder ist das darüber hinaus auch fehlerhaft?

Ich bin wie folgt vorgegangen:
1. Totschlag/Mord in mittelbarer Täterschaft angeprüft, mangels Tatherrschaft verneint

2. Versuchter Totschlat/Mord in mittelbarer Täterschaft:
- Unm. Ansetzen problematisiert, aber bejaht
- Rücktritt nach § 24 I 1 StGB bejaht: Das Aufklären des Irrtums habe ich als Aufgabe der Tatherrschaft und damit der Ausführung bejaht

3. Anstiftung zum Totschlag/Mord.
- Haupttat liegt vor, eine Bestimmungshandlung habe ich schon objektiv verneint. Den (neuen, zweiten) Beschluss hat B eigenständig gefasst

4. Beihilfe zum Totschlag/Mord
- Haupttat und Förderungshandlung bejaht, angesprochen ob der mittelbare Täterschaftsvorsatz nicht den Gehilfenvorsatz beinhaltet. Das habe ich (taktisch, für § 24 II) mit dem Argument, dass sonst ein vorsätzlich geleisteter, für den Tod kausal gewordener Beitrag ungestraft bliebe, bejaht.
- Hier komme ich nun auf § 24 II StGB:
- Die Vollendung wurde nicht verhindert, S. 1 scheidet aus
- Ein ernsthaftes Bemühen genügt nur, wenn Vollendung unabhängig vom Beitrag des A. Sein Gift-Geben war aber kausal,
- A ist insgesamt nicht zurückgetreten und wegen Beihilfe zu bestrafen.


Die Lösung ging ohne Diskussion oder Erklärung von einem Rücktritt vom Versuch der mittelbaren Täterschaft nach § 24 II aus - Warum? Wer soll denn der andere Beteiligte sein?
Zudem geht sie von einer kausalen Bestimmungshandlung aus, die sich aus dem ursprünglichen Überzeugen und der späteren Aufklärung zusammensetzt.
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