Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Strich
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Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts

Beitrag von Strich »

https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgeb ... recht.html

Anmerkungen?

Ich sehe nicht, warum die Ersatzfreiheitsstrafe gekürzt werden sollte. Im Entwurf werden letztlich irgendwelche kapazitären Gründe der Resozialisierung vorgeschoben, was an der Sache der Sanktion vorbei geht. Wenn wir morgen keine Knastkapazitäten mehr haben, halbieren wir dann einfach mal pauschal die Freiheitsstrafen im StGB? Außerdem wird die Geldstrafe bei der nachträglichen Gesamtstrafe weiterhin voll angerechnet.

Zu der Symbolpolitik muss man nichts sagen, dass scheint mir auch der Entwurf selbst schon festzustellen.

Die Therapieweisungen finde ich hingegen sehr sinnvoll. Die Frist von 1 Jahr bei § 153a StPO dürfte aber nicht reichen. Man braucht hier im Bezirk schon 6 - 9 Monate um überhaupt einen Termin zu bekommen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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thh
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Re: Entwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 10. August 2022, 12:13Ich sehe nicht, warum die Ersatzfreiheitsstrafe gekürzt werden sollte.
Weil Ersatzfreiheitsstrafen ein Sonderstrafrecht für Arme darstellen. Reiche zahlen einfach die Geldstrafe. Man sollte Ersatzfreiheitsstrafe ganz abschaffen, dann kann man wenigstens konsequenzlos Straftaten begehen, wenn man arm ist; das wäre ein fairer Ausgleich für die sonst damit verbundenen Nachteile.
Strich hat geschrieben: Mittwoch 10. August 2022, 12:13Wenn wir morgen keine Knastkapazitäten mehr haben, halbieren wir dann einfach mal pauschal die Freiheitsstrafen im StGB?
Nein, wir vollziehen sie schlicht nicht - so wie 2020 während Corona.
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