Verbotsirrtum bei Stalking über den Zeitraum der Gesetzesänderung 2021

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gast078
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Verbotsirrtum bei Stalking über den Zeitraum der Gesetzesänderung 2021

Beitrag von Gast078 »

Folgender SV:

Der A stalkt die B über einen Zeitraum von 10 Jahren mit Briefen, der A ist sich des 238 stgb bewusst und schickt seine Briefe auf eine Art und Weise (Inhalt und Zeitdichte) die eine schwerwiegende Lebensbeeinträchtigung der B ausschließen. Nun ändert der Staat seine "Spielregeln" und die B zeigt den A wegen Stalking an. Der A hat seine letzte Stalkinghandlung kurz NACH der Änderung begangen, die Tat wird also unter der aktuellen Paragraphenform subsumiert.

Wenn A der Umstand der Gesetzesänderung nicht bewusst war, ist er dann wegen einem Verbotsirrtum freizusprechen?
Theopa
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Re: Verbotsirrtum bei Stalking über den Zeitraum der Gesetzesänderung 2021

Beitrag von Theopa »

Nein.

"Unwissen schützt vor Strafe nicht" ist mehr als nur ein Spruch. Nur unvermeidbare Verbotsirrtümer können die Schuld ausschließen. Solange man sich also nicht gerade vor der Tat ein seriöses Gutachten eines Volljuristen einholt, der das Vorgehen als straflos bewertet ist man weiter dran.
Gast078
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Re: Verbotsirrtum bei Stalking über den Zeitraum der Gesetzesänderung 2021

Beitrag von Gast078 »

Und angenommen der A wurde bereits vor der Gesetzesänderung angezeigt und freigesprochen, setzte dann aber seine ehemals nicht strafbare Stalkinghandlungen fort.
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thh
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Re: Verbotsirrtum bei Stalking über den Zeitraum der Gesetzesänderung 2021

Beitrag von thh »

Gast078 hat geschrieben: Samstag 20. August 2022, 10:25Und angenommen der A wurde bereits vor der Gesetzesänderung angezeigt und freigesprochen, setzte dann aber seine ehemals nicht strafbare Stalkinghandlungen fort.
Das ändert nichts an der Bewertung. Die Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum sind hoch, und Änderungen an einer einzelnen Vorschrift - über die zudem in der Presse berichtet wird - lassen sich trivial verfolgen, so dass schon an einem vermeidbaren Verbotsirrtum erhebliche Zweifel bestehen.
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