Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
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Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Beim Kaufvertrag ist die Abnahme der Kaufsache ja keine bloße Obliegenheit sondern auch eine Pflicht (§ 433) und wenn Gläubigerverzug beim Käufer vorliegt ist somit auch Schuldnerverzug nach § 286 eingetreten.
Wie ist das beim Werkvertrag ? Im § 631 steht nur, das der Besteller die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Aber in § 641 wird die Abnahme ja eher als Pflicht formuliert. Wenn der Besteller im Annahmeverzug ist ist er dann zugleich auch im Schuldnerverzug nach § 286 weil die Abnahme - auch im Werkvertragsrecht - mehr als eine Obliegenheit ist ?
Ich habe dazu nun schon unterschiedliche Auffassungen gelesen. Gerade auch nochmal gegoogelt und mal finde ich dass SE wegen Schuldnerverzug nach § 286 NUR beim Kaufvertrag eintreten kann und manchmal wird auch gesagt das die Abnahme im Werkvertrag eine Pflicht des Bestellers ist (mit Verweis auf § 641) und somit auch dort Schuldnerverzug nach § 286 eintreten kann.
Ausgehend vom Wortlaut des § 631 hätte ich jetzt gesagt das die Abnahme nur eine Obliegenheit ist. Aber sicher bin ich mir nicht.
Wer kann helfen?
Wie ist das beim Werkvertrag ? Im § 631 steht nur, das der Besteller die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Aber in § 641 wird die Abnahme ja eher als Pflicht formuliert. Wenn der Besteller im Annahmeverzug ist ist er dann zugleich auch im Schuldnerverzug nach § 286 weil die Abnahme - auch im Werkvertragsrecht - mehr als eine Obliegenheit ist ?
Ich habe dazu nun schon unterschiedliche Auffassungen gelesen. Gerade auch nochmal gegoogelt und mal finde ich dass SE wegen Schuldnerverzug nach § 286 NUR beim Kaufvertrag eintreten kann und manchmal wird auch gesagt das die Abnahme im Werkvertrag eine Pflicht des Bestellers ist (mit Verweis auf § 641) und somit auch dort Schuldnerverzug nach § 286 eintreten kann.
Ausgehend vom Wortlaut des § 631 hätte ich jetzt gesagt das die Abnahme nur eine Obliegenheit ist. Aber sicher bin ich mir nicht.
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Nach hM stellt die Abnahme eine Pflicht dar und nicht bloß eine Obliegenheit (Arg.: Wortlaut des § 640 I [...verpflichtet...] und systematischer Vergleich zwischen §§ 434 ff. und §§ 631 ff. BGB, dieviele Gemeinsamkeiten aufweisen). Jetzt kann man sich darüber streiten, ob es eine Hauptleistungspflicht oder Nebenleistungspflicht ist. Überwiegend wird die Abnahmepflicht als Hauptleistungspflicht angsehen.Fluffy hat geschrieben:Beim Kaufvertrag ist die Abnahme der Kaufsache ja keine bloße Obliegenheit sondern auch eine Pflicht (§ 433) und wenn Gläubigerverzug beim Käufer vorliegt ist somit auch Schuldnerverzug nach § 286 eingetreten.
Wie ist das beim Werkvertrag ? Im § 631 steht nur, das der Besteller die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Aber in § 641 wird die Abnahme ja eher als Pflicht formuliert. Wenn der Besteller im Annahmeverzug ist ist er dann zugleich auch im Schuldnerverzug nach § 286 weil die Abnahme - auch im Werkvertragsrecht - mehr als eine Obliegenheit ist ?
Ich habe dazu nun schon unterschiedliche Auffassungen gelesen. Gerade auch nochmal gegoogelt und mal finde ich dass SE wegen Schuldnerverzug nach § 286 NUR beim Kaufvertrag eintreten kann und manchmal wird auch gesagt das die Abnahme im Werkvertrag eine Pflicht des Bestellers ist (mit Verweis auf § 641) und somit auch dort Schuldnerverzug nach § 286 eintreten kann.
Ausgehend vom Wortlaut des § 631 hätte ich jetzt gesagt das die Abnahme nur eine Obliegenheit ist. Aber sicher bin ich mir nicht.
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Die Nichterfülltung der Abnahmepflicht kann zum SE nach §§ 280 I, II 286 GB führen.
Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Palandt: Abnahme ist Hauptpflicht des Bestellers
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Ok, danke...dann tritt also sowohl beim KaufV als auch beim WerkV bei Annahmeverzug zugleich auch Schuldnerverzug nach § 286 ein wenn ich es jeweils als Hauptleistungspflicht ansehe. Danke.
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Hi,
könnte man bei der Verletzung der Abnahmepflicht § 640 auch den SE statt der Leistung § 281 heranziehen, um so an seinen Werklohn zu kommen, der in diesem Fall der Schaden wäre?
Es ist ja eine Pflichtverletzung (schuldhaft), da der Besteller nicht abgenommen hat, trotz Abnahmereife (arg.).
könnte man bei der Verletzung der Abnahmepflicht § 640 auch den SE statt der Leistung § 281 heranziehen, um so an seinen Werklohn zu kommen, der in diesem Fall der Schaden wäre?
Es ist ja eine Pflichtverletzung (schuldhaft), da der Besteller nicht abgenommen hat, trotz Abnahmereife (arg.).
- Strich
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Errrr ... Der Schadensersatzschuldner schuldet doch zuerst einmal Naturalrestitution. Er muss also abnehmen. Aus deiner Fallschilderung geht auch kein Fall des § 249 Abs. 2, 250, 251 BGB hervor. Überhaupt scheint mir das wegen § 640 Abs. 2 BGB irrelevant zu sein.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
So zu stellen wie ohne Pflichtverletzung. Ohne Verletzung der Abnahmepflicht hätte er abgenommen und den Werklohn bezahlt.
§ 640 Abs. 2 BGB löst das auch nicht. Dann hast du Streit, ob die Abnahme zu Recht verweigert wurde.
§ 640 Abs. 2 BGB löst das auch nicht. Dann hast du Streit, ob die Abnahme zu Recht verweigert wurde.
- Strich
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Dir ist schon klar dass Schadensersatz nicht automatisch Geld bedeutet? Ohne Pflichtverletzung hätte er abgenommen. Im Rahmen des SE schuldet er also Abnahme, kein Geld.
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Ich weiß gar nicht, wieso wir beim Schadensersatz gelandet sind. Man kann entweder auf Abnahme klagen oder auf Werklohn. Bei der Klage auf Werklohn wird geprüft, ob die Abnahme zu Recht verweigert wurde.
- Strich
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Na weil der Frager nach SE gefragt hat?
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Ja, aber was bringt das? Der SE Anspruch hat mehr Voraussetzungen und wäre inhaltsgleich mit dem Anspruch auf Vergütung.
Ansonsten hat man doch auch zwei Pflichtverletzungen? Erstens verweigerte Abnahme zweitens nicht gezahlte Vergütung.
Ansonsten hat man doch auch zwei Pflichtverletzungen? Erstens verweigerte Abnahme zweitens nicht gezahlte Vergütung.
- Strich
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?
Was das bringen soll, weiß ich auch nicht ^^
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