Hallo Forenmitglieder,
ich bin verwirrt, wo ich § 260 ZPO (und § 44 ZPO) in Klausuren zu prüfen habe.
1. Kumulative (anfängliche und nachträgliche) Klagehäufung
Vermutlich gibt es bei dieser Art der Klagehäufung 3 verschiedene Auffassungen. Zumindest habe ich folgende 3 Aussagen gelesen:
a) § 260 ZPO muss zwischen Zulässigkeit und Begründetheit geprüft werden (unechte Sachentscheidungsvoraussetzung). Vor der Zulässigkeit muss festgestellt werden, dass mehrere Streitgegenstände bestehen.
b) § 260 ZPO muss vor der Zulässigkeit als Vorfrage geprüft werden.
c) § 260 ZPO muss inzident unter § 5 hs. 1 ZPO geprüft werden.
Sind das tatsächlich 3 verschiedene Meinungen? Oder muss etwa § 260 ZPO in bestimmten Sonderfällen zwingend unter § 5 hs. 1 ZPO geprüft werden?
2. Eventuale Klagehäufung
Auch hier lese ich unterschiedliche Dinge:
a) § 260 ZPO ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Hilfsantrages.
b) § 260 ZPO ist zwischen der Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages zu prüfen.
Welcher Ansicht sollte man folgen?
Wo prüft man § 260 ZPO (und § 44 VwGO)?
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Re: Wo prüft man § 260 ZPO (und § 44 VwGO)?
Bei der kumulativen Klagehäufung halte ich eine ausschließliche Prüfung im Rahmen des § 5 ZPO für verfehlt, weil es sich insofern nicht um eine Zulässigkeitsfrage handelt. Hier bietet es sich m.E. an, § 260 ZPO vor der Zulässigkeit zu prüfen und dann im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit hierauf nur noch kurz Bezug zu nehmen.
Im Falle der Eventualklagehäufung handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung (des Hilfsantrags), die auch dort zu prüfen ist.
Im Falle der Eventualklagehäufung handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung (des Hilfsantrags), die auch dort zu prüfen ist.