Allgemeines Leistungsstörungsrecht oder Mängelgewährleistungsrecht? KFZ in Jura-Klausuren

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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luisamariexx
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Allgemeines Leistungsstörungsrecht oder Mängelgewährleistungsrecht? KFZ in Jura-Klausuren

Beitrag von luisamariexx »

Hallo!
Ich bearbeite gerade eine Altklausur und komme leider gar nicht weiter.
Deswegen frage ich hier mal, ob jemand helfen kann.

Ich schildere den SV kurz:
V (Verkäufer) vereinbart mit K (Käufer) den Verkauf eines Autos. Sie verabreden sich am nächsten Tag bei K zuhause zur Übergabe des Autos und Zahlung des Kaufpreises. V ist pünktlich dort. K ist beruflich verhindert und nicht anwesend. P, die Putzfrau von K, ist aber anwesend. V übergibt ihr den Autoschlüssel und lässt das Auto vor K's Garagentür stehen mit der Bitte, sie möge dem K den Schlüssel geben, wenn er wiederkommt. Den Fahrzeugbrief übergibt er allerdings nicht. Er erklärt, er werde wann anders wiederkommen, um das zu tun und um die Zahlung des Kaufpreises einzufordern.
P hat nie die Absicht, K den Schlüssel zu übergeben. Vielmehr weiß sie, dass das Auto wertvoll ist, also fährt sie damit los. Monate später wird sie von der Polizei gefunden, das Auto befindet sich nicht mehr in ihrem Besitz und es kann auch nicht mehr aufgefunden werden.
Es sind Ansprüche, die K und V gegeneinander haben, gefragt.

Ist hier die Übergabe schon erfolgt (durch die Übergabe des Schlüssels an P) oder nicht, da der Brief nicht übergeben wurde?
blondi
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Re: Allgemeines Leistungsstörungsrecht oder Mängelgewährleistungsrecht? KFZ in Jura-Klausuren

Beitrag von blondi »

Übergabe des Autos iSv § 433 dürfte schon deswegen nicht gegeben sein, weil die P hierfür nicht empfangsermächtigt ist (§§ 362 II, 185 BGB). Ich sehe auch nicht, dass sich K die Übergabe an P sonst wie zurechnen lassen müsste. Übergabe dürfte folglich erst dann vorliegen, wenn der Schlüssel tatsächlich weitergegeben würde. Auch eine Übereignung hat nicht stattgefunden. Es fehlt schon an einer entsprechenden Erklärung von K. Ist meines Erachtens also alles eine Frage von §§ 275, 326 BGB.
luisamariexx
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Re: Allgemeines Leistungsstörungsrecht oder Mängelgewährleistungsrecht? KFZ in Jura-Klausuren

Beitrag von luisamariexx »

Ah, das klingt logisch.

Aber wieso liegt die Einigung nicht vor? Über den KV haben sich K und V ja am Tag zuvor geeinigt
StudiVader315226
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Re: Allgemeines Leistungsstörungsrecht oder Mängelgewährleistungsrecht? KFZ in Jura-Klausuren

Beitrag von StudiVader315226 »

luisamariexx hat geschrieben: Mittwoch 6. Juli 2022, 16:49 Ah, das klingt logisch.

Aber wieso liegt die Einigung nicht vor? Über den KV haben sich K und V ja am Tag zuvor geeinigt
Die schuldrechtliche Einigung (also §433 BGB) liegt schon vor, das ist klar. Problematisch ist die für §929 BGB erforderliche dingliche Einigung (Trennungs- und Abstraktionsprinzip bachten!).
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