Bereicherungsrecht und EBV

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BGB123
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Bereicherungsrecht und EBV

Beitrag von BGB123 »

Hallo an alle :)

ich habe eine Frage, weil ich es bei mir noch nicht ganz Klick gemacht hat, wie man Bereicherungsrecht und EBV anwendet.

Ich habe folgenden Fall:

A und B betrinken sich und A will jetzt mit 3 Promille mit seinem Auto nach Hause fahren. B hat nur 0,6 Promille und hält den A davon ab, zu fahren, setzt sich selbst ans Steuer und fährt los. Kurz vor dem Ziel baut er einen Unfall mit dem Wagen des A und A stirbt. Der Erbe C des A will jetzt Schadensersatz fürs Auto.

Hier würde ja dann die GoA geprüft werden und das ist dann die unberechtigte GoA, sodass man über 678 an einen Schadensersatz kommt.

Würde man denn dann danach nicht noch EBV prüfen, auf Schadensersatz. 989? Die unberechtigte GoA stellt ja kein Recht zum Besitz dar. Und dann wäre Bereicherungsrecht ausgeschlossen? Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. Würde man, wenn keine Sperrwirkung des EBV vorliegen würde, dann nicht noch die Eingriffskondiktion prüfen?

Vielen Dank schon im Voraus und liebe Grüße :)
FelixFelicis
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Re: Bereicherungsrecht und EBV

Beitrag von FelixFelicis »

Zunächst einmal: Weshalb steht Bereicherungsrecht hier denn überhaupt im Raum? Wer hat hier etwas erlangt?

Man kann darüber nachdenken, ob hier eine Vindikationslage vorliegt, allerdings bevorzuge ich die Lösung, dass der A weiterhin Besitzer ist.

Denkbare Prüfung iVm. § 1922:
§ 280 I / berechtigte GoA als Schuldverhältnis --> scheidet aus, da der mutmaßliche Wille hier entgegensteht, der tatsächliche Wille ist unbeachtlich (§ 105 II analog)

§ 678 --> Haftungsprivilegierung aus § 680 lässt Anspruch entfallen

§ 280 I / unberechtigte GoA als Schuldverhältnis --> Problem: Ist Anspruch aus § 280 I in unberechtigten GoA-Konstellationen überhaupt denkbar? --> Klärung entbehrlich da § 680-Privilegierung

§ 823 I --> unberechtigte GoA kein Rechtfertigungsgrund aber Haftungsprivilegierung des § 680 findet analoge Anwendung

§ 7 StVG --> Fahrer nicht Halter

§ 18 StVG -> § 680 greift wieder, Halter nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst :-({|=
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