Dafür ist die 1-Laptop-Lösung natürlich nicht gedacht, sondern nur für Fälle, in denen der Richter ganz alleine im Saal sitzt. Daneben gibt es noch behelfsmäßige „ViKo-Säle“ (mit Weitwinkelkamera; keine Einzelaufnahmen der Anwesenden), in denen auch noch die spontan vorbeigekommene Partei Platz findet (nicht aber: mehrere Parteien mit Anwalt), oder die Möglichkeit, die IT-Stelle zu bitten, mehrere Laptops im Saal aufzubauen, sofern diese denn noch verfügbar sind.thh hat geschrieben:Wie soll denn ein Laptop ausreichen, damit - bspw. - der aus seiner Kanzlei teilnehmende Klägervertreter, der von zuhause teilnehmende Zeuge und die im Saal Anwesenden - Beklagtenvertreter, Beklagter, Kläger, Kammer - sich alle (!) jeweils alle (!) gleichzeitig (!) in Bild und Ton wahrnehmen können? Sitzen sich dann die Kammer (oder der Einzelrichter), der Anwalt und die beiden Parteien jeweils auf dem Schoß, damit alle vier (oder sechs) den Laptop sehen können und im Erfassungsbereich der Kamera sind? Das ist doch Quatsch.
(Von der Öffentlichkeit, die natürlich auch alle Beteiligten gleichzeitig sehen und hören können muss, gar nicht zu reden.)
Aktuelles aus dem Zivilrecht
Moderator: Verwaltung
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
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Ich habe mir gestern übrigens den Gesetzentwurf nochmal in Ruhe angeschaut. Mal ganz davon abgesehen, dass man bei der Kostenaufstellung, die thh zitiert, vergessen hat, dass es auch so ein paar Landgerichte (und zweitinstanzliche Gerichte) gibt, bei denen man Sachen zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann, meint man auch, für das Gros der Änderungen brauche man gar keine Übergangsfrist, weil es sei schon alles technisch vorhanden. Zur Bild-Ton-Aufzeichnung der Zeugenvernehmung drücke ich dann dem (erstmal aufzutreibenden) Wachtmeister einfach mein iPhone in die Hand, er möge die jeweils sprechende Person bitte aufzeichnen und der Schreibdienst freut sich anschließend, wenn er ein völlig verwackeltes Video transkribieren darf.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Die Geräte dafür gibt es aber doch seit Ende 2019 schon zwingend zumindest an (fast) allen Amtsgerichten, weil ja Vernehmungen vor dem Haftrichter audio-visuell erfolgen müssen. Darauf kann man dann ja zurückgreifen.Liz hat geschrieben: ↑Freitag 25. November 2022, 09:23Zur Bild-Ton-Aufzeichnung der Zeugenvernehmung drücke ich dann dem (erstmal aufzutreibenden) Wachtmeister einfach mein iPhone in die Hand, er möge die jeweils sprechende Person bitte aufzeichnen und der Schreibdienst freut sich anschließend, wenn er ein völlig verwackeltes Video transkribieren darf.
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Weil ein oder zwei Anlagen ja auch definitiv ausreichend für die Ermittlungsrichter und alle Zivil- und Fachgerichte der Stadt sind. Nicht zu vergessen, die Anordnung fremder Gerichte, der Zeuge Z möge sich bitte bei seinem örtlichen Amtsgericht zur audio-visuellen Vernehmung einfinden.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
BGH, Urteil vom 14.07.2022 - I ZR 97/21 zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei Bezugnahme auf einen USB-Stick in der Klageschrift
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Morgen um 09:30 Uhr entscheidet der EuGH über zentrale Fragen zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.
https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf ... m=C-300/21
https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf ... m=C-300/21
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Das Urteil liegt vor:Ant-Man hat geschrieben: ↑Mittwoch 3. Mai 2023, 12:59 Morgen um 09:30 Uhr entscheidet der EuGH über zentrale Fragen zur Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.
https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf ... m=C-300/21
https://curia.europa.eu/juris/documents ... id=3998941
Es belegt die Fehleinschätzung des 8. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur vom EuGH nun beantworteteten ersten Vorlagefrage.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
BAG, Urteil v. 18.01.2023 - Az. 5 AZR 93/22 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/ent ... azr-93-22/) zur Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen (§ 3 I 2 EFZG):
BAG, Urteil v. 18.01.2023 - Az. 5 AZR 93/22 hat geschrieben:Ist der Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert, gilt eine abgestufte Darlegungslast (...). Zunächst muss der Arbeitnehmer – soweit sich aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu keine Angaben entnehmen lassen – darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden (...). Er muss laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
(...)
Nachdem die Beklagte, die in dem Jahr vor dem streitgegenständlichen Zeitraum für (deutlich) mehr als sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hatte, das Vorliegen jeweils „neuer“ Erkrankungen iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 EFZG bestritten hat, hätte der Kläger zum Nichtvorliegen von Fortsetzungserkrankungen umfassend vortragen müssen. Hierfür genügt – unabhängig von der von ihm getroffenen zeitlichen und inhaltlichen „Vorauswahl“ – ein bloßer Verweis auf Diagnoseschlüssel nach der ICD-10 Klassifikation nicht. Die Revision lässt außer Acht, dass eine Fortsetzungserkrankung nicht nur bei einem identischen Krankheitsbild vorliegt, sondern ebenso, wenn die Krankheitssymptome auf demselben Grundleiden beruhen (...). Das Vorliegen „derselben Krankheit“ iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist auch bei ggf. immer wiederkehrenden (chronischen) Erkrankungen der Atemwege im maßgeblichen Zeitraum nicht von vornherein ausgeschlossen. Ohne einen konkreten Vortrag dazu, welche gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden bestanden, lässt sich nicht beurteilen, ob eine Fortsetzungserkrankung in Betracht kommt. Nur nach entsprechenden Darlegungen des Arbeitnehmers ist dem beweisbelasteten Arbeitgeber ein weiterer Vortrag möglich. Der Vortrag des Klägers, der – für einzelne Zeiträume – lediglich die Diagnoseschlüssel nach der ICD-10 Klassifikation bzw. deren „Übersetzung“ in Krankheiten oder Symptome aufführt, genügt diesen Anforderungen nicht.
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Re: Aktuelles aus dem Zivilrecht
Eine Seminarankündigung an der LMU schlägt hohe Wellen:
https://jurios.de/2023/05/28/das-semina ... uer-unmut/
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