Werkvertrag - Leistungsprogramm

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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LMA
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Werkvertrag - Leistungsprogramm

Beitrag von LMA »

Guten Morgen,

im Rahmen der Abgrenzung vom KV fällt immer der Spruch "Geschuldet wird auch die Herstellung". Was meint diese Aussage und wie wirkt sich das aus? Mit Auswirkungen meine ich weniger die Unterschiede zwischen §§ 433 ff und §§ 631 ff, sondern ganz stupide, was ein solch erweitertes Leistungsprogramm nach allgemeinem Schuldrecht bedeutet.

Idee: V verkauft K ein a) fertiges Gemälde einer Stadt b) ein noch anzufertigendes Gemälde von K. V nutzt in beiden Konstellationen fahrlässig eine Farbe, die schnell verblasst. K wollte die Gemälde ausstellen, aber die Ausstellung war aufgrund der verblassten Farbe unmöglich. Ihm ist ein Gewinn in Höhe von 1.000 € entgangen.

Ansprüche des K?

a) §§ 280 I, 241 II (-) weil richtige Farbauswahl nicht geschuldet war und ein damaliges Fehlverhalten unerheblich ist.
b) §§ 280 I, 241 II (+)
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scndbesthand
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Re: Werkvertrag - Leistungsprogramm

Beitrag von scndbesthand »

Ist nicht in beiden Fällen ein Mangel gegeben, weil die Haltbarkeit/Tauglichkeit nicht gegeben ist?

Unterschiede ergeben sich eher bei Untergang des Gemäldes vor Gefahrübergang. Im Fall a) wird Übergabe/Übereignung unmöglich, im Fall b) ist neu herzustellen.
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Strich
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Re: Werkvertrag - Leistungsprogramm

Beitrag von Strich »

Ja genau, die Unterschiede sind im wesentlichen hinterher zu erkennen: Bei Übergabe/Abnahme, wobei beide Fälle nach kaufrechtlichen Kriterien zu entscheiden sein könnten, weil die Gemäldelieferung auch ein Werklieferungsvertrag sein kann.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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jona7317
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Re: Werkvertrag - Leistungsprogramm

Beitrag von jona7317 »

Dass statt bloßer Übergabe und Übereignung auch die Herstellung geschuldet ist, bedeutet außerdem, dass die Leistungshandlung eine andere ist. Ist zwar offensichtlich, aber wirkt sich spürbar aus.
An mehreren Stellen im BGB kommt es nicht auf die Rechtzeitigkeit des Leistungserfolges sondern auf die Rechtzeitigkeit der Leistungshandlung an, z.B. ist schon die Vornahme der Leistungshandlung iRd Nachfrist gem. § 281 I BGB fristwahrend und auch beim Schuldnerverzug kommt es nur auf die rechtzeitige Leistungshandlung an.

In deinem Sachverhalt bedeutet das (angenommene es ist ne Bringschuld), wenn K dem nichtleistenden V eine Nachfrist setzt und sofort nach Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangt:
- Beim Kaufvertrag kann er das schon dann machen, wenn ihm das Gemälde nicht vor Fristablauf von V fertig an der Haustür vorbeigebracht wurde
- Beim Werkvertrag kann er das nur machen, wenn V vor Fristablauf nicht einmal angefangen hat mit dem Malen

Gleiches gilt für den Schuldnerverzug, denn Verzug ist Nichtvornahme der Leistungshandlung trotz Fälligkeit und Einredefreiheit, auf den Leistungserfolg kommt es nicht an.
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