Guten Morgen,
im Rahmen der Abgrenzung vom KV fällt immer der Spruch "Geschuldet wird auch die Herstellung". Was meint diese Aussage und wie wirkt sich das aus? Mit Auswirkungen meine ich weniger die Unterschiede zwischen §§ 433 ff und §§ 631 ff, sondern ganz stupide, was ein solch erweitertes Leistungsprogramm nach allgemeinem Schuldrecht bedeutet.
Idee: V verkauft K ein a) fertiges Gemälde einer Stadt b) ein noch anzufertigendes Gemälde von K. V nutzt in beiden Konstellationen fahrlässig eine Farbe, die schnell verblasst. K wollte die Gemälde ausstellen, aber die Ausstellung war aufgrund der verblassten Farbe unmöglich. Ihm ist ein Gewinn in Höhe von 1.000 € entgangen.
Ansprüche des K?
a) §§ 280 I, 241 II (-) weil richtige Farbauswahl nicht geschuldet war und ein damaliges Fehlverhalten unerheblich ist.
b) §§ 280 I, 241 II (+)
Werkvertrag - Leistungsprogramm
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Re: Werkvertrag - Leistungsprogramm
Ist nicht in beiden Fällen ein Mangel gegeben, weil die Haltbarkeit/Tauglichkeit nicht gegeben ist?
Unterschiede ergeben sich eher bei Untergang des Gemäldes vor Gefahrübergang. Im Fall a) wird Übergabe/Übereignung unmöglich, im Fall b) ist neu herzustellen.
Unterschiede ergeben sich eher bei Untergang des Gemäldes vor Gefahrübergang. Im Fall a) wird Übergabe/Übereignung unmöglich, im Fall b) ist neu herzustellen.
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Re: Werkvertrag - Leistungsprogramm
Ja genau, die Unterschiede sind im wesentlichen hinterher zu erkennen: Bei Übergabe/Abnahme, wobei beide Fälle nach kaufrechtlichen Kriterien zu entscheiden sein könnten, weil die Gemäldelieferung auch ein Werklieferungsvertrag sein kann.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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