Vereinsgründung Mitgliederzahl
Moderator: Verwaltung
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Vereinsgründung Mitgliederzahl
Nach § 56 BGB soll eine Eintragung ins VR nur erfolgen, wenn ein Verein mindestens 7 Mitglieder hat.
Ferner ist gem. § 59 III BGB die (Gründungs)Satzung von mindestens 7 Mitgliedern zu unterzeichnen.
Da jedoch lediglich der Vorstand die Eintragung veranlasst, stellt sich folgende Frage:
Wird überprüft, ob diese 7 Menschen tatsächlich existieren und wenn ja, wie?
Ferner ist gem. § 59 III BGB die (Gründungs)Satzung von mindestens 7 Mitgliedern zu unterzeichnen.
Da jedoch lediglich der Vorstand die Eintragung veranlasst, stellt sich folgende Frage:
Wird überprüft, ob diese 7 Menschen tatsächlich existieren und wenn ja, wie?
- Tibor
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Absatz 2?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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- Tibor
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Hast du schon § 59 Abs 2 BGB gelesen?
Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
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- thh
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Wie Tibor schon schrieb: Dass diese 7 Menschen existieren, ergibt sich daraus, dass sie die Satzung (und idR das Gründungsprotokoll, in dem auch der Vorstand gewählt wurde), unterzeichnet haben. Anlass zu weitergehenden Prüfungen gibt es insoweit regelmäßig nicht.
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Ja, das ist schon klar - aber aus einer bloßen Unterschrift ergibt sich ja noch kein geschäftsfähiger Mensch. Zudem kann der Vorstand ja auch nur aus zwei Menschen bestehen, die die Anmeldung ausführen.
Meine Frage bezog sich darauf, ob es irgendwelche Überprüfungen gibt, wenn bspw. alle Menschen mit derselben Anschrift aufgeführt werden o. Ä.
Meine Frage bezog sich darauf, ob es irgendwelche Überprüfungen gibt, wenn bspw. alle Menschen mit derselben Anschrift aufgeführt werden o. Ä.
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Nein, diese Überprüfungen nimmt das Registergericht nicht vor.
- thh
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- Tibor
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
§ 60 BGB. Der Rpfl. prüft und weist ggf zurück.
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Der Rechtspfleger prüft nicht, ob die Personen, die die Satzung unterschrieben haben, existieren (das war die Frage). Wie sollte er das auch tun?
- Strich
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
EMA? Wird aber mit nur Namen schwierig. Das TeilnehmerVZ der Gründungsversammlung enthält i.d.R. auch keine Anschriften.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Leute, ich bin hauptamtlicher Notar. Bitte einfach glauben, dass sowas nicht stattfindet. Der Rechtspfleger prüft lediglich die formalen Vss. der §§ 56 -59 BGB (u.a. eben "sind da 7 Unterschriften drauf").
- Strich
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
Du beobachtest hier also nur die juristische Unterschicht ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Vereinsgründung Mitgliederzahl
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