Angenommen es besteht ein Mietvertrag zw. V und M. Das Mietobjekt weißt einen Mangel auf. Der Vermieter behebt diesen nicht. Gem. § 536 I 2 BGB ist nur eine herabgesetzte Miete zu entrichten. M zahlt seit Entstehung des Mangels nur die herabgesetzte Miete. Als bald mahnt V zur Zahlung der vollständigen Miete. Nach verstreichen der Frist kündigt V den MV gem. §§ 543 ff. BGB. Hat V erfolgreich gekündigt?
Grds. bin ich der Meinung die Vss. der Kündigung wären gegeben. Jedoch komme ich nicht über die Frage hinweg, ob der Mieter nicht evtl. i.R.d. Kündigungsgrundes im Punkt Verzug oder als rechtsvernichtende Einwendung den § 536 BGB entgegenhalten halten? Immerhin ist §536 eine Einwendung des Mieters gegen den Mietzahlungsanspruch des Vermieters.
Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlung der herabgesetzten Miete
Moderator: Verwaltung
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 33
- Registriert: Samstag 11. März 2023, 13:25
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 160
- Registriert: Dienstag 9. August 2022, 12:03
- Ausbildungslevel: Cand. iur.
Re: Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlung der herabgesetzten Miete
Die Miete ist ipso iure gemindert, der Mieter ist schon gar nicht zur vollen Mietzahlung verpflichtet. Der Mieter kommt nicht in Verzug und verletzt auch nicht seine Mietzahlungspflicht, der Vermieter kann nicht wegen der Minderung kündigen.
Warum sollte der Vermieter auch durch Verletzung seiner eigenen Instandhaltungspflicht aus § 535 I 2 BGB ein Kündigungsrecht erhalten???
Warum sollte der Vermieter auch durch Verletzung seiner eigenen Instandhaltungspflicht aus § 535 I 2 BGB ein Kündigungsrecht erhalten???
-
- Noch selten hier
- Beiträge: 33
- Registriert: Samstag 11. März 2023, 13:25
Re: Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlung der herabgesetzten Miete
Ja ich wusste lediglich nicht wo § 536 eingebaut wird. Wohl aber im Punkt Verzug, der dann abgelehnt würde.