Im Rahmen der Rechtsfolge des Anspruchs aus einer echten berechtigen Goa des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn (§§ 677, 683 S.1, 670 BGB) wird gelegentlich das Problem aufgestellt, ob auch die Arbeitsleistung des GF ersatzfähig ist. Der GF wendet also Aufwendungen auf, die er grds. in Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt ausüben würde.
Stellen wir auf die h.M. ab, sind Arbeitsleistungen solcher Personen als Aufwendungen anzusehen. Argumentiert wurde mit § 1835 III BGB analog. Allerdings wurde § 1835 BGB neugefasst. Der Absatz wurde komplett ersetzt. So frage ich mich nun, woraus sich jetzt diese Wertung ableiten lässt, das Arbeitsleistungen Aufwendungen sind.
GoA, Aufwendungsersatz des Geschäftsführers
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Re: GoA, Aufwendungsersatz des Geschäftsführers
1877 III bgb
profitipp: bei sowas hilft das (nichtamtliche) inhaltsverzeichnis meistens schnell weiter
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Re: GoA, Aufwendungsersatz des Geschäftsführers
Vielen Dank!