Sachmangel(begriff) in der Esoterik

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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StudiVader315226
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Sachmangel(begriff) in der Esoterik

Beitrag von StudiVader315226 »

Ich habe eine, vielleicht ungewöhnliche aber in der Praxis (vielleicht auch in der Klausur?) vermutlich bedeutsame Frage:

Was passiert, wenn die "übliche Verwendung" einer Sache eine anfänglich objektiv (eigentlich) unmögliche ist? Wie ist die "übliche Verwendung" im Sinne des 434 zu bestimmen?

Diese Frage kam auf, nachdem ich zufällig zwei Internetseiten aufgerufen hatte und dort stand
Wikipedia:Auskunft, King Rk hat geschrieben:Nein, da kommt tatsächlich ein hochheilsamer intensiver Lichtstrahl raus. Jaja! Kann man vermutlich umtauschen, falls er kaputt sein sollte
Auf der verlinkten Internetseite wird u.a. behauptet:
Esoterischer Kristall-Shop hat geschrieben:Die Laserkristalle sind je nach Grösse sehr starke und "dynamische" Heilsteine.
Der leicht spürbare Energiefluss durch diese Kristalle hat eine
ungeheure Geschwindigkeit und ist spiralenförmig.
Der "Laserstrahl" dieser Heilkristalle ist ein intensiver "hochschwingender"
Lichtstrahl und kann in der Kristalltherapie vielfältig eingesetzt werden.

Je länger der Laserkristall, umso energiereicher wird er sein.
Mit der Spitze von kleinen Lasern lassen sich Meridiane "nachziehen"
und Akupunkturpunkte aktivieren.
Grosse Laserkristalle sollten niemals mit der Spitze auf Menschen
gerichtet werden.
Immer die Basis des Laserstabes über die betreffende Stelle halten.
Die Basis sollte kristallisiert oder ausgeheilt sein.
Der objektive Empfänger wird die Beschreibung wohl dahingehend verstehen (müssen?), dass die übliche Verwendung eines solchen Steins darin besteht, "mit der Spitze von kleinen Lasern... Meridiane nachzuziehen und Akupunkturpunkte zu aktivieren" und/oder zu "heilen". Seht ihr das auch so?

Nun ist diese (fälschlicherweise?) nach dem objektiven Empfängerhorizont bestimmte übliche Verwendung eine iSd §311a BGB anfänglich objektiv unmögliche, da sie auf einen "physikalisch nicht herbeizuführenden Erfolg" abzielt. Auch die obigen Angaben über die übliche Beschaffenheit ("Der leicht spürbare Energiefluss durch diese Kristalle hat eine
ungeheure Geschwindigkeit und ist spiralenförmig.") beziehen sich auf vermutlich objektiv unmögliche Merkmale

Nehmen wir weiter an, es gebe zwischen dem Shopinhaber K und dem Käufer A keine Beschaffenheitsvereinbarung. Kann A hier aufgrund der "mangelnden Eignung zur (anfänglich objektiv unmöglichen!) Verwendung" Nacherfüllung, Minderung und/oder Rücktritt geltend machen, oder ist dieser Kaufvertrag eher so zu sehen wie der Vertrag über Kartenlegen oder "astrologische Beratung", der nach §311a II BGB Schadensersatzansprüche auslöst aufgrund der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit?

Dafür spräche die tatsächlich gegebene anfängliche objektive Unmöglichkeit derjenigen Verwendung, zu der der Käufer den Kristall wohl erworben hat. Dagegen spricht aber, dass der Stein an sich sachmangelfrei ist und dessen Leistung ja eben nicht objektiv unmöglich ist...

Was meint ihr?
Zuletzt geändert von StudiVader315226 am Donnerstag 11. Februar 2016, 17:53, insgesamt 1-mal geändert.
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Tibor
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Re: Sachmangel(begriff) in der Esoterik

Beitrag von Tibor »

Du Ungläubiger! Nur weil du nicht daran glaubst, ist es für dich mangelhaft.
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Re: Sachmangel(begriff) in der Esoterik

Beitrag von Brainiac »

Also, wenn das die juristische (Werbe-)KI sein soll, dann mache ich mir ja noch keine allzu großen Sorgen...
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Tibor
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Re: Sachmangel(begriff) in der Esoterik

Beitrag von Tibor »

Brainiac hat geschrieben:Also, wenn das die juristische (Werbe-)KI sein soll, dann mache ich mir ja noch keine allzu großen Sorgen...
Referenzposting gelöscht
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