Unterschied zwischen § 273 BGB und § 320 BGB ?!?!

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Moospfaff
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Unterschied zwischen § 273 BGB und § 320 BGB ?!?!

Beitrag von Moospfaff »

Kann mir mal jemand den Unterschied zwischen § 273 BGB und § 320 BGB erklären?!?! Ich checke einfach nicht, wann genau ich welchen von beiden §§ zur Prüfung einer etwaigen Gegeneinrede heranziehen muss.
Atropos
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Re: Unterschied zwischen § 273 BGB und § 320 BGB ?!?!

Beitrag von Atropos »

Achtung: ERSTSEMESTER, Fehlerwahrscheinlichkeit hoch, aber ich will es trotzdem versuchen:

§320 bezieht sich auf gegenseitige Verträge und da auf die Hauptleistungspflichten; "funktionelles Synallagma" ist hier entscheidend, es muss sich also um einen wirksamen gegenseitigen Vertrag handeln, die Ansprüche müssen bestehen und auch fällig sein. Bei Unmöglichkeit ist daher §320 auch nicht anwendbar. Grds. geht §320 glaub ich auch nur für Hauptleistungspflichten.
typ. Beispiel §320: Kaufvertrag §433 II; Der Verkäufer verlangt die Kaufpreiszahlung vom Käufer; Ist dieser nicht zur Vorleistung verpflichtet, kann er die Einrede des §320 geltend machen, wenn der Verkäufer noch nicht den Kaufgegenstand geliefert hat. --> Bei "Anspruch durchsetzbar" zu prüfen

§273 bezieht sich auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis Schuldner-Gläubiger; Muss nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis sein --> Konnexitätsprinzip, sehr sehr weit auszulegen (laut Zivilrechts-Prof ist ihm kein Fall bekannt, wo die Konnexität der Ansprüche verneint wurde);
§273 darf man nicht bei gegenseitigen Verträgen anwenden, weil dafür §320 lex specialis ist.
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BuggerT
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Re: Unterschied zwischen § 273 BGB und § 320 BGB ?!?!

Beitrag von BuggerT »

Letztlich ist § 320 nur ein Unterfall des § 273 (nicht ganz unstreitig). Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass § 320 I 3 die Abwendung durch Sicherheitsleistung ausschließt. Daher wirkt im Übrigen bei § 320 auch wieder anders als bei § 273 (und § 1000) das bloße Bestehen der Einredevoraussetzung verzugsausschließend, solange die Einrede irgendwann erhoben wird.

Voraussetzungen des § 320:
- Gegenseitiger Vertrag
- Synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
- Fälligkeit der Gegenforderung

Wichtig und kennzeichnend für einen gegenseitigen Vertrag ist die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten. Als gegenseitige Verträge kommen insb. in Betracht: Kauf-, Miet-, Pacht-, Dienst-, Werk-, Darlehensvertrag. Wenn schon kein gegenseitiger Vertrag vorliegt, kommt nur noch § 273 in Betracht.
Dann prüfst du, ob konkret die Leistung in synallagmatischem Verhältnis zur Gegenleistung steht. Das ist bei gegenseitigen Verträgen nämlich nicht bei allen Leistungspflichten der Fall. Prüfung anhand "do ut des".
Schließlich muss die Gegenforderung voll wirksam und fällig sein.
Als ungeschriebenes TBM wird schließlich noch die eigene Vertragstreue des Schuldner geprüft. M.a.W. ist die Bereitschaft zur Erbringung der eigenen Leistung Voraussetzung für die Einrede nach § 320.


grtz
BuggerT
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Manosfighter
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Re: Unterschied zwischen § 273 BGB und § 320 BGB ?!?!

Beitrag von Manosfighter »

Atropos hat geschrieben:Achtung: ERSTSEMESTER, Fehlerwahrscheinlichkeit hoch, aber ich will es trotzdem versuchen:

§320 bezieht sich auf gegenseitige Verträge und da auf die Hauptleistungspflichten; "funktionelles Synallagma" ist hier entscheidend, es muss sich also um einen wirksamen gegenseitigen Vertrag handeln, die Ansprüche müssen bestehen und auch fällig sein. Bei Unmöglichkeit ist daher §320 auch nicht anwendbar. Grds. geht §320 glaub ich auch nur für Hauptleistungspflichten.
typ. Beispiel §320: Kaufvertrag §433 II; Der Verkäufer verlangt die Kaufpreiszahlung vom Käufer; Ist dieser nicht zur Vorleistung verpflichtet, kann er die Einrede des §320 geltend machen, wenn der Verkäufer noch nicht den Kaufgegenstand geliefert hat. --> Bei "Anspruch durchsetzbar" zu prüfen

§273 bezieht sich auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis Schuldner-Gläubiger; Muss nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis sein --> Konnexitätsprinzip, sehr sehr weit auszulegen (laut Zivilrechts-Prof ist ihm kein Fall bekannt, wo die Konnexität der Ansprüche verneint wurde);
§273 darf man nicht bei gegenseitigen Verträgen anwenden, weil dafür §320 lex specialis ist.
Klingt doch spitze! Nur ein bisschen Selbsvertrauen! Hier haut dich niemand, wenn's mal nach hinten losgehen sollte. Für einen Erstsemester \:D/
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Re: Unterschied zwischen § 273 BGB und § 320 BGB ?!?!

Beitrag von rt1 »

Atropos hat geschrieben: Mittwoch 30. Januar 2008, 23:37 Achtung: ERSTSEMESTER, Fehlerwahrscheinlichkeit hoch, aber ich will es trotzdem versuchen:

§320 bezieht sich auf gegenseitige Verträge und da auf die Hauptleistungspflichten; "funktionelles Synallagma" ist hier entscheidend, es muss sich also um einen wirksamen gegenseitigen Vertrag handeln, die Ansprüche müssen bestehen und auch fällig sein. Bei Unmöglichkeit ist daher §320 auch nicht anwendbar. Grds. geht §320 glaub ich auch nur für Hauptleistungspflichten.
typ. Beispiel §320: Kaufvertrag §433 II; Der Verkäufer verlangt die Kaufpreiszahlung vom Käufer; Ist dieser nicht zur Vorleistung verpflichtet, kann er die Einrede des §320 geltend machen, wenn der Verkäufer noch nicht den Kaufgegenstand geliefert hat. --> Bei "Anspruch durchsetzbar" zu prüfen

§273 bezieht sich auf ein Gegenseitigkeitsverhältnis Schuldner-Gläubiger; Muss nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis sein --> Konnexitätsprinzip, sehr sehr weit auszulegen (laut Zivilrechts-Prof ist ihm kein Fall bekannt, wo die Konnexität der Ansprüche verneint wurde);
§273 darf man nicht bei gegenseitigen Verträgen anwenden, weil dafür §320 lex specialis ist.
Vielen Dank auch 13 Jahre später noch. =D>
Kurz zusammengefasst ist 320 also lex specialis & 273 allgemein wenn es noch Forderungen gibt, 320 wenn beide aus dem selben Verhältnis (Synallagmatisch Verknüpft sind).
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