§ 816 I 1 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Ant-Man
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§ 816 I 1 BGB

Beitrag von Ant-Man »

N ist im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Dieses Grundstück gehört aber in Wirklichkeit dem E.Da N von seiner Eigentümerstellung ausgeht, bestellt er bei seiner Bank B an diesem Grundstück eine Hypothel zur Sicherung eines Darlehens i.Hv. 10.000 € nebst 7 % Zinsen. Nachdem sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs herausgestellt hat, fragt E, welche Rechte er gegenüber B und N hat.

A. E gegen B auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB (-), da die Bestellung der Hypothek wegen § 892 BGB wirksam.


B. Ansprüche E gegen N
I. E gegen B wegen Eigentumsverletzung nach § 823 I BGB (-) bzw. §§ 990 I,989 BGB (analog) (-), da keine Fahrlässigkeit festgestellt werden kann.

II. E gegen N nach § 816 I 2 BGB (-), da die Bestellung der dinglichen Sicherheit keine unentgeltliche Verfügung. Durch die Sicherheit hat er nach allgemeiner Lebensauffassung ein zumindets zinsgünstigeren Darlehen erhalten als ohne Sicherheit (ggf. hätte er ohne Sicherheit gar keinen Kredit erhalten). Rechtspolitisch spricht gegen Entgeltlichkeit, dass der gutgläubige Erweb dinglicher Sicherungsrechte ausgeschaltet wäre, da sich § 816 I 2 BGB gegen den gutgläubigen Erwerber richtet.

IV. E gegen N nach § 816 I 1 BGB (+), da die Bestellung der Hypothek eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten (des N) gegenüber E darstellt. Aber: Was hat N hier herauszugeben?

e.A: Das durch die Verfügung "Erlangte" ist die Darlehenssumme, d.h. der Nichtberechtigte hat die Darlehenssume herauszugeben, jedoch Zug um Zug gegen Befreiung von der Darlehensschuld.

hM: Das durch die Verfügung "Erlangte" ist die Nutzung des Grundstücks als Sicherungsmittel und Kreditunterlage, d.h. die Möglichkeit durch Stellung einer Sicherheit einen günstigeren Kredit zu bekommen. Herausgabe in natur nicht Möglichkeit, also Wertersatz nach § 818 II BGB. Da aber die Nutzung eines Grundstücks als Sicherungsmittel keinen Tauschwert hat, ist innerhalb dieser Ansicht strittig, welche Folgen daraus zu ziehen sind: Teilweise wird die angemessenste Möglichkeit der Herausgabe der Bereicherung in der Beseitigungspflicht gesehen. Die hM hier will dem ehemaligen Eigentümer eine angemessene Vergütung nach § 818 II BGB zusprechen, die sich ihrer Höhe nach an einer für den Gläubiger - N - einzugehenden Bankbürgschaft orientieren kann.

V. § 812 I 1 Alt. 2 BGB (+), da § 816 BGB (und damit auch § 816 I 1 BGB) lex specialis zu § 812 I 1 Alt. 2 BGB ist.


Ist das totaler Quatsch, was ich zu später Stunde geschrieben habe? 8-[
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Wieso sollte das Quatsch sein?
humanfly
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Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von humanfly »

Ant-Man hat geschrieben:
e.A: Das durch die Verfügung "Erlangte" ist die Darlehenssumme, d.h. der Nichtberechtigte hat die Darlehenssume herauszugeben, jedoch Zug um Zug gegen Befreiung von der Darlehensschuld.
Die e.A ist meiner Meinung nach so was von Quark mit Soße! Das "durch die Verfügung Erlangte" ist auf gar keinen Fall die Darlehenssumme selbst. Die Darlehenssumme ist aufgrund des Darlehensvertrages ausgezahlt worden und nicht dadurch dass N die Hypothek an "seinem" Grundstück bestellt hat! Das Darlehen ist also allenfalls das Motiv für die Bestellung der Hypothek. Aber die Auszahlungssumme ist nicht durch die Verfügung erlangt worden.

Innerhalb der hM wird auch vertreten, dass weil N das Grundstück als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt hat ein zinsgünstigeres Darlehen bekommen hat im Gegensatz dazu, wenn er keine Sicherungsmittel gestellt hätte. Deshalb habe er die Differenz zwischen dem günstigeren Zinssatz und dem normalen Zinssatz an den E herausgeben!
Ant-Man
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Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Ant-Man »

humanfly hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
e.A: Das durch die Verfügung "Erlangte" ist die Darlehenssumme, d.h. der Nichtberechtigte hat die Darlehenssume herauszugeben, jedoch Zug um Zug gegen Befreiung von der Darlehensschuld.
Die e.A ist meiner Meinung nach so was von Quark mit Soße! Das "durch die Verfügung Erlangte" ist auf gar keinen Fall die Darlehenssumme selbst. Die Darlehenssumme ist aufgrund des Darlehensvertrages ausgezahlt worden und nicht dadurch dass N die Hypothek an "seinem" Grundstück bestellt hat! Das Darlehen ist also allenfalls das Motiv für die Bestellung der Hypothek. Aber die Auszahlungssumme ist nicht durch die Verfügung erlangt worden.
Natürlich ist das Quatsch. Es ist eine ältere Ansicht des Reichsgerichts, die heute noch von einigen wenigen vertreten wird.
humanfly hat geschrieben: Innerhalb der hM wird auch vertreten, dass weil N das Grundstück als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt hat ein zinsgünstigeres Darlehen bekommen hat im Gegensatz dazu, wenn er keine Sicherungsmittel gestellt hätte. Deshalb habe er die Differenz zwischen dem günstigeren Zinssatz und dem normalen Zinssatz an den E herausgeben!
Ich möchte es nicht übertreiben. ;) Ich finde, es handelt sich hier schon um ein Spezialproblem, d.h. grob wissen, was, dass etwas umstritten ist und was in etwa vertreten wird.
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ant-Man hat geschrieben:
humanfly hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
e.A: Das durch die Verfügung "Erlangte" ist die Darlehenssumme, d.h. der Nichtberechtigte hat die Darlehenssume herauszugeben, jedoch Zug um Zug gegen Befreiung von der Darlehensschuld.
Die e.A ist meiner Meinung nach so was von Quark mit Soße! Das "durch die Verfügung Erlangte" ist auf gar keinen Fall die Darlehenssumme selbst. Die Darlehenssumme ist aufgrund des Darlehensvertrages ausgezahlt worden und nicht dadurch dass N die Hypothek an "seinem" Grundstück bestellt hat! Das Darlehen ist also allenfalls das Motiv für die Bestellung der Hypothek. Aber die Auszahlungssumme ist nicht durch die Verfügung erlangt worden.
Natürlich ist das Quatsch. Es ist eine ältere Ansicht des Reichsgerichts, die heute noch von einigen wenigen vertreten wird.
humanfly hat geschrieben: Innerhalb der hM wird auch vertreten, dass weil N das Grundstück als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt hat ein zinsgünstigeres Darlehen bekommen hat im Gegensatz dazu, wenn er keine Sicherungsmittel gestellt hätte. Deshalb habe er die Differenz zwischen dem günstigeren Zinssatz und dem normalen Zinssatz an den E herausgeben!
Ich möchte es nicht übertreiben. ;) Ich finde, es handelt sich hier schon um ein Spezialproblem, d.h. grob wissen, was, dass etwas umstritten ist und was in etwa vertreten wird.
Also laut meinem Palandt, 63. Auflage 2003 - war damals halt günstig bei ebay 8-[ - § 818 Rn. 6, hat er bei Bestellung eines Grundpfandrechts dessen noch valutierten Gegenwert herauszugeben, kann aber verlangen, dass er von seiner persönlichen Haftung befreit wird (BGHZ 112, 376 - also nichts mit alter RG-Entscheidung - aA Gursky, JR 1992, 95). Die als Quatsch bezeichnete eA ist also nicht nur gut vertretbar, sondern sogar die Lösung der Praxis (sofern es keine neuere BGH-Entscheidung dazu gibt). Im Hemmer-Skript Bereicherungsrecht, Rn. 388, wird sie dann auch als hM bezeichnet.

Du kannst also - wie fast immer - beides gut vertreten.
Ant-Man
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Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Ant-Man »

nlk hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
humanfly hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
e.A: Das durch die Verfügung "Erlangte" ist die Darlehenssumme, d.h. der Nichtberechtigte hat die Darlehenssume herauszugeben, jedoch Zug um Zug gegen Befreiung von der Darlehensschuld.
Die e.A ist meiner Meinung nach so was von Quark mit Soße! Das "durch die Verfügung Erlangte" ist auf gar keinen Fall die Darlehenssumme selbst. Die Darlehenssumme ist aufgrund des Darlehensvertrages ausgezahlt worden und nicht dadurch dass N die Hypothek an "seinem" Grundstück bestellt hat! Das Darlehen ist also allenfalls das Motiv für die Bestellung der Hypothek. Aber die Auszahlungssumme ist nicht durch die Verfügung erlangt worden.
Natürlich ist das Quatsch. Es ist eine ältere Ansicht des Reichsgerichts, die heute noch von einigen wenigen vertreten wird.
humanfly hat geschrieben: Innerhalb der hM wird auch vertreten, dass weil N das Grundstück als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt hat ein zinsgünstigeres Darlehen bekommen hat im Gegensatz dazu, wenn er keine Sicherungsmittel gestellt hätte. Deshalb habe er die Differenz zwischen dem günstigeren Zinssatz und dem normalen Zinssatz an den E herausgeben!
Ich möchte es nicht übertreiben. ;) Ich finde, es handelt sich hier schon um ein Spezialproblem, d.h. grob wissen, was, dass etwas umstritten ist und was in etwa vertreten wird.
Also laut meinem Palandt, 63. Auflage 2003 - war damals halt günstig bei ebay 8-[ - § 818 Rn. 6, hat er bei Bestellung eines Grundpfandrechts dessen noch valutierten Gegenwert herauszugeben, kann aber verlangen, dass er von seiner persönlichen Haftung befreit wird (BGHZ 112, 376 - also nichts mit alter RG-Entscheidung - aA Gursky, JR 1992, 95). Die als Quatsch bezeichnete eA ist also nicht nur gut vertretbar, sondern sogar die Lösung der Praxis (sofern es keine neuere BGH-Entscheidung dazu gibt). Im Hemmer-Skript Bereicherungsrecht, Rn. 388, wird sie dann auch als hM bezeichnet.

Du kannst also - wie fast immer - beides gut vertreten.
Also bei Gursky,20 Probleme aus dem Bereicherungsrecht, 14. Problem 6. Auflage 2008 wird nur eine Entscheidung des RG (RGZ 158, 40 (47f)) und drei Literaturstimmen aus dem älteren Schrifttum angegeben. Eine Entscheidung des BGH wird auch bei denanderen Ansichten nicht erwähnt.Und die Anmerkung von Gursky wird in seinem eigenen Werk auch nicht erwähnt. Schon komisch...

Das Urteil des BGH (BGHZ 112,376 ) betrifft übrigens nicht den Fall des § 816 I 1 BGB (Verfügung eines Nichtberechtigten); § 816 BGB taucht im Urteil gar nicht auf.
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ant-Man hat geschrieben:
nlk hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
humanfly hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
e.A: Das durch die Verfügung "Erlangte" ist die Darlehenssumme, d.h. der Nichtberechtigte hat die Darlehenssume herauszugeben, jedoch Zug um Zug gegen Befreiung von der Darlehensschuld.
Die e.A ist meiner Meinung nach so was von Quark mit Soße! Das "durch die Verfügung Erlangte" ist auf gar keinen Fall die Darlehenssumme selbst. Die Darlehenssumme ist aufgrund des Darlehensvertrages ausgezahlt worden und nicht dadurch dass N die Hypothek an "seinem" Grundstück bestellt hat! Das Darlehen ist also allenfalls das Motiv für die Bestellung der Hypothek. Aber die Auszahlungssumme ist nicht durch die Verfügung erlangt worden.
Natürlich ist das Quatsch. Es ist eine ältere Ansicht des Reichsgerichts, die heute noch von einigen wenigen vertreten wird.
humanfly hat geschrieben: Innerhalb der hM wird auch vertreten, dass weil N das Grundstück als Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt hat ein zinsgünstigeres Darlehen bekommen hat im Gegensatz dazu, wenn er keine Sicherungsmittel gestellt hätte. Deshalb habe er die Differenz zwischen dem günstigeren Zinssatz und dem normalen Zinssatz an den E herausgeben!
Ich möchte es nicht übertreiben. ;) Ich finde, es handelt sich hier schon um ein Spezialproblem, d.h. grob wissen, was, dass etwas umstritten ist und was in etwa vertreten wird.
Also laut meinem Palandt, 63. Auflage 2003 - war damals halt günstig bei ebay 8-[ - § 818 Rn. 6, hat er bei Bestellung eines Grundpfandrechts dessen noch valutierten Gegenwert herauszugeben, kann aber verlangen, dass er von seiner persönlichen Haftung befreit wird (BGHZ 112, 376 - also nichts mit alter RG-Entscheidung - aA Gursky, JR 1992, 95). Die als Quatsch bezeichnete eA ist also nicht nur gut vertretbar, sondern sogar die Lösung der Praxis (sofern es keine neuere BGH-Entscheidung dazu gibt). Im Hemmer-Skript Bereicherungsrecht, Rn. 388, wird sie dann auch als hM bezeichnet.

Du kannst also - wie fast immer - beides gut vertreten.
Also bei Gursky,20 Probleme aus dem Bereicherungsrecht, 14. Problem 6. Auflage 2008 wird nur eine Entscheidung des RG (RGZ 158, 40 (47f)) und drei Literaturstimmen aus dem älteren Schrifttum angegeben. Eine Entscheidung des BGH wird auch bei denanderen Ansichten nicht erwähnt.Und die Anmerkung von Gursky wird in seinem eigenen Werk auch nicht erwähnt. Schon komisch...
Allerdings. :-k

Also im Hemmer-Skript wird auch nicht auf die BGH-Entscheidung verwiesen, auch nicht auf Gursky. Danach ist aber wie gesagt

hM: Darlehendvaluta durch die Verfügung erlangt; Herausgabe aber nur gegen Befreiung von der Darlehensschuld

aA: Sicherung des Darlehens erlangt, weil das Grundstück als Sicherheit diente; der Verfügende muss dafür Wertersatz leisten

Ich würde mir darüber aber an deiner Stelle keine allzu großen Gedanken machen (auch wenn es prinzipiell löblich ist), denn: vertretbar dürfte wie gesagt beides sein, also folge in der Klausur ruhig der aA (bzw. hM nach Gursky), wenn dich die Argumente da mehr überzeugen.
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ant-Man hat geschrieben:Das Urteil des BGH (BGHZ 112,376 ) betrifft übrigens nicht den Fall des § 816 I 1 BGB (Verfügung eines Nichtberechtigten); § 816 BGB taucht im Urteil gar nicht auf.
Richtig. Aber es geht um die Rechtsfolge, also um § 818 BGB. Das dürfte übertragbar sein.

Im Hemmer-Skript geht es ausdrücklich um § 816 BGB, und zwar mit Verweis auf die von mir genannte Palandt-Fundstelle (eben § 818 BGB).
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 29. August 2010, 15:06, insgesamt 1-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

ich sitze momentan über einem sehr ähnlich gestrickten Fall. Die Frage die sich mir nun stellt: Sollte ich vor den deliktischen und den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen eventuell auch solche aus dem EBV prüfen? Oder wäre das grob falsch?
minderjährigerXX
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Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von minderjährigerXX »

Jassy88 hat geschrieben:Hallo,

ich sitze momentan über einem sehr ähnlich gestrickten Fall. Die Frage die sich mir nun stellt: Sollte ich vor den deliktischen und den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen eventuell auch solche aus dem EBV prüfen? Oder wäre das grob falsch?
Ist grundsätzlich nicht falsch (hatte der Threadersteller hier ja auch kurz angeprüft). Im Verhältnis zwischen Eigentümer und Bucheigentümer finden die §987ff. analog Anwendung.
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke, kurz nachdem ich den Beitrag geschrieben habe, ist es mir oben sowieso aufgefallen. :)


Nun stellt sich bei mir allerdings folgendes Problem.

In meinen Sachverhalt steht, dass der Erwerber ohne weiteres erkennen hätte müssen, dass der Veräußerer geisteskrank war. Das würde, meiner Ansicht nach, zu einer Bejahung der Bösgläubigkeit gemäß §§990 I, 932 II infolge grober Fahrlässigkeit führen. Oder sehe ich das falsch? Denn wenn er ohne weiteres hätte erkennen können müssen, dass sein Gegenüber geisteskrank war, dann ist es doch schon eine grob fahrlässige Nichtbeachtung der sich aufdrängenden Tatsachen diesbezüglich.

Das Problem dass sich hierbei für mich stellt. Bejahe ich die Bösgläubigkeit, bejahe ich auch die Ansprüche aus EBV. Demnach darf ich die deliktischen und bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht mehr prüfen, was aber insoweit unsinnig wäre, da ich dann eben erst gar nicht zu den zwei großen Problemen, nämlich der Anwendbarkeit der §§ 823 ff., 812ff. bei Vorliegen eines EBV und danach zum Umfang des Bereicherungsanspruchs im Rahmen des 816 I 1 kommen würde.

Ich fürchte fast, dass ich es bejahen muss, denn mir fällt beim besten Willen keine Begründung ein, um die Nichtkenntnis infolge der groben Fahrlässigkeit zu verneinen. Demnach müsste ich dann hilfsgutachterlich weiterprüfen? Ich mag das eigentlich so gar nicht :)


Vielen lieben Dank für eure Hilfe.
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Nachdem ich eine Nacht darüber geschlafen habe und nochmals meinen Palandt gewälzt habe bin ich dahinter gestiegen. Im Falle vom Grundstücken schadet nur positive Kenntnis, juhuuu, nochmal ums Hilfsgutachten rumgekommen ;)
Gelöschter Nutzer

Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Und wieder ich. Nun hänge ich mal wieder.

Ich habe nun Ansprüche aus dem EBV geprüft, verneint mangels Bösgläubigkeit.
Nun ist es ja so, dass das Vorliegen einer Vindikationslage eigentlich den Rückgriff auf das Delikts- und das Bereicherungsrecht sperrt.
Da man aber den redlichen, unverklagten, unrechtmäßigen Besitzer nicht besser stellen möchte als den rechtmäßigen Eigentümer erlaubt die Rechtsprechung einen analogen Rückgriff auf §988 und somit auf das Bereicherungsrecht. Die Literatur hingegen wendet direkt die Leistungskondiktion nach §812 an. Soweit so gut. Somit komme ich durch das folgen der Rechtsprechung auch zu §816 I 1.

ABER: Wie sieht es mit dem Deliktsrecht aus? Ein Schadensersatzanspruch nach 823 I würde ohne Probleme durchgehen. Allerdings wird die Anwendung dessen ja eigentlich durch die Vindikationslage gesperrt? Ist mir hier ebenso ein Rückgriff darauf gestattet, oder muss ich auf die Anwendung von 823 I verzichten?
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non-liquet
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Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von non-liquet »

:kha

(auch dann nicht, wenn man sich einen längst erledigten Thread dranhängt)
Butterblume09
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Re: § 816 I 1 BGB

Beitrag von Butterblume09 »

Gäbe es auch die Möglichkeit der Beseitigung der Belastung, sprich der Hypothek?
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