Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Fluffy
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Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Fluffy »

Beim Kaufvertrag ist die Abnahme der Kaufsache ja keine bloße Obliegenheit sondern auch eine Pflicht (§ 433) und wenn Gläubigerverzug beim Käufer vorliegt ist somit auch Schuldnerverzug nach § 286 eingetreten.

Wie ist das beim Werkvertrag ? Im § 631 steht nur, das der Besteller die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Aber in § 641 wird die Abnahme ja eher als Pflicht formuliert. Wenn der Besteller im Annahmeverzug ist ist er dann zugleich auch im Schuldnerverzug nach § 286 weil die Abnahme - auch im Werkvertragsrecht - mehr als eine Obliegenheit ist ?

Ich habe dazu nun schon unterschiedliche Auffassungen gelesen. Gerade auch nochmal gegoogelt und mal finde ich dass SE wegen Schuldnerverzug nach § 286 NUR beim Kaufvertrag eintreten kann und manchmal wird auch gesagt das die Abnahme im Werkvertrag eine Pflicht des Bestellers ist (mit Verweis auf § 641) und somit auch dort Schuldnerverzug nach § 286 eintreten kann.

Ausgehend vom Wortlaut des § 631 hätte ich jetzt gesagt das die Abnahme nur eine Obliegenheit ist. Aber sicher bin ich mir nicht.

Wer kann helfen? :-s
Ant-Man
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Ant-Man »

Fluffy hat geschrieben:Beim Kaufvertrag ist die Abnahme der Kaufsache ja keine bloße Obliegenheit sondern auch eine Pflicht (§ 433) und wenn Gläubigerverzug beim Käufer vorliegt ist somit auch Schuldnerverzug nach § 286 eingetreten.

Wie ist das beim Werkvertrag ? Im § 631 steht nur, das der Besteller die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Aber in § 641 wird die Abnahme ja eher als Pflicht formuliert. Wenn der Besteller im Annahmeverzug ist ist er dann zugleich auch im Schuldnerverzug nach § 286 weil die Abnahme - auch im Werkvertragsrecht - mehr als eine Obliegenheit ist ?

Ich habe dazu nun schon unterschiedliche Auffassungen gelesen. Gerade auch nochmal gegoogelt und mal finde ich dass SE wegen Schuldnerverzug nach § 286 NUR beim Kaufvertrag eintreten kann und manchmal wird auch gesagt das die Abnahme im Werkvertrag eine Pflicht des Bestellers ist (mit Verweis auf § 641) und somit auch dort Schuldnerverzug nach § 286 eintreten kann.

Ausgehend vom Wortlaut des § 631 hätte ich jetzt gesagt das die Abnahme nur eine Obliegenheit ist. Aber sicher bin ich mir nicht.

Wer kann helfen? :-s
Nach hM stellt die Abnahme eine Pflicht dar und nicht bloß eine Obliegenheit (Arg.: Wortlaut des § 640 I [...verpflichtet...] und systematischer Vergleich zwischen §§ 434 ff. und §§ 631 ff. BGB, dieviele Gemeinsamkeiten aufweisen). Jetzt kann man sich darüber streiten, ob es eine Hauptleistungspflicht oder Nebenleistungspflicht ist. Überwiegend wird die Abnahmepflicht als Hauptleistungspflicht angsehen.

Die Nichterfülltung der Abnahmepflicht kann zum SE nach §§ 280 I, II 286 GB führen.
Gelöschter Nutzer

Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Palandt: Abnahme ist Hauptpflicht des Bestellers
Fluffy
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Fluffy »

Ok, danke...dann tritt also sowohl beim KaufV als auch beim WerkV bei Annahmeverzug zugleich auch Schuldnerverzug nach § 286 ein wenn ich es jeweils als Hauptleistungspflicht ansehe. Danke. :)
sacko
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von sacko »

Hi,

könnte man bei der Verletzung der Abnahmepflicht § 640 auch den SE statt der Leistung § 281 heranziehen, um so an seinen Werklohn zu kommen, der in diesem Fall der Schaden wäre?
Es ist ja eine Pflichtverletzung (schuldhaft), da der Besteller nicht abgenommen hat, trotz Abnahmereife (arg.).
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Strich
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Strich »

Errrr ... Der Schadensersatzschuldner schuldet doch zuerst einmal Naturalrestitution. Er muss also abnehmen. Aus deiner Fallschilderung geht auch kein Fall des § 249 Abs. 2, 250, 251 BGB hervor. Überhaupt scheint mir das wegen § 640 Abs. 2 BGB irrelevant zu sein.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von gola20 »

So zu stellen wie ohne Pflichtverletzung. Ohne Verletzung der Abnahmepflicht hätte er abgenommen und den Werklohn bezahlt.
§ 640 Abs. 2 BGB löst das auch nicht. Dann hast du Streit, ob die Abnahme zu Recht verweigert wurde.
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Strich »

gola20 hat geschrieben: Dienstag 25. Januar 2022, 13:35 So zu stellen wie ohne Pflichtverletzung. Ohne Verletzung der Abnahmepflicht hätte er abgenommen und den Werklohn bezahlt.
§ 640 Abs. 2 BGB löst das auch nicht. Dann hast du Streit, ob die Abnahme zu Recht verweigert wurde.
Dir ist schon klar dass Schadensersatz nicht automatisch Geld bedeutet? Ohne Pflichtverletzung hätte er abgenommen. Im Rahmen des SE schuldet er also Abnahme, kein Geld.
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von gola20 »

Ich weiß gar nicht, wieso wir beim Schadensersatz gelandet sind. Man kann entweder auf Abnahme klagen oder auf Werklohn. Bei der Klage auf Werklohn wird geprüft, ob die Abnahme zu Recht verweigert wurde.
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Strich »

Na weil der Frager nach SE gefragt hat?
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von gola20 »

Ja, aber was bringt das? Der SE Anspruch hat mehr Voraussetzungen und wäre inhaltsgleich mit dem Anspruch auf Vergütung.

Ansonsten hat man doch auch zwei Pflichtverletzungen? Erstens verweigerte Abnahme zweitens nicht gezahlte Vergütung.
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Re: Abnahme WerkV - Pflicht oder Obliegenheit ?

Beitrag von Strich »

Was das bringen soll, weiß ich auch nicht ^^
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