Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Strich
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?

Beitrag von Strich »

Unsere Antworten haben sich überschnitten. Meine war an Batman gerichtet.

Ich weiß nicht, ob du das Missverständnis schon aufgedeckt hast, aber mein voriger Einwand, die Zeugen und SV Kosten seien Mehrwertunabhängig meinte genau das:

Die Kosten für den SV oder den Zeugen wären ja auch ohne die zurückgenommene Klage entstanden. Sie sind also auf beiden Seiten der Rechnung einzustellen, nicht nur im letzten Schritt. Dadurch "kürzen" sie sich auch wieder raus. Übrig bleiben immer nur die Kosten, die streitwertabhängig sind.

Sollten Sie tatsächlich nur den zurückgenommenen Teil betreffen, gilt ohnehin § 96 ZPO, auch dann sind sie für die Mehrkostenmethode irrelevant.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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lawlaw
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?

Beitrag von lawlaw »

Ist in Fällen der teilweisen Klagerücknahme die Kostenentscheidung im Examen regelmäßig erlassen, oder muss man da manchmal tatsächlich anfangen zu rechnen? Man darf ja wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung die Mehrkosten nicht einfach im Tenor so bezeichnen, oder?

Ein ähnliches Problem stellt sich ja beim gewillkürten Parteiwechsel. Dort verstehe ich nicht, warum die Gerichte, darunter der BGH, aber eben doch die Merkosten im Tenor einfach von den restlichen Kosten ausklammern. Ist das nicht ein Verstoß gegen die Kosteneinheit?
Siehe zB hier: https://openjur.de/u/799916.html
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Muirne
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?

Beitrag von Muirne »

lawlaw hat geschrieben: Dienstag 12. März 2019, 21:42 Ist in Fällen der teilweisen Klagerücknahme die Kostenentscheidung im Examen regelmäßig erlassen, oder muss man da manchmal tatsächlich anfangen zu rechnen? Man darf ja wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung die Mehrkosten nicht einfach im Tenor so bezeichnen, oder?

Ein ähnliches Problem stellt sich ja beim gewillkürten Parteiwechsel. Dort verstehe ich nicht, warum die Gerichte, darunter der BGH, aber eben doch die Merkosten im Tenor einfach von den restlichen Kosten ausklammern. Ist das nicht ein Verstoß gegen die Kosteneinheit?
Siehe zB hier: https://openjur.de/u/799916.html
Ganz regelmäßig, ja.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
strafrechtler
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?

Beitrag von strafrechtler »

Suchender_ hat geschrieben: Dienstag 5. Februar 2019, 19:11
Um es noch einmal in eigenen Worten zu sagen:

1. Der Kläger muss den Teil der Kosten tragen, der auf die Klagerücknahme entfällt.
2. Da er insoweit aber nicht i.e.S. "unterliegt" (zumal keine rechtskraftfähige Sachentscheidung ergeht), muss auf ein anderes Kriterium abgestellt werden, um die Kostenquote zu bestimmen. Die §§ 91 ff. regeln diesen Fall nicht ausdrücklich.
3. Zielführend erscheint insoweit - aus Billigkeitsgesichtspunkten - das Kriterium der Verursachung, das dem Gesetz nicht fremd ist.
4. Verursacht hat der Kläger wegen der "reduzierten" Terminsgebühr (vgl. oben) aber nur - nach der Mehrkostenmethode - die Kosten, die "zusätzlich" durch den später zurückgenommenen Teilbetrag im Verhältnis zur übrigen (noch rechtshängigen) Klage entstanden sind.
Ja, ist lange her, aber da es konkret dazu passt: Wenn man das so sieht, ist die Mehrkostenmethode beschränkt auf die Teilklagerücknahme. Andere Varianten der Streitwertreduktion vor Entstehen der Terminsgebühr wären dann nicht erfasst (übereinstimmende Teilerledigungserklärung, Teilanerkenntnisurteil). Entscheidend für die Anwendung der Methode spricht also nicht, dass sich die Terminsgebühr reduziert, sondern dass ich kein „Unterliegen“ habe bei der Teilklagerücknahme, und erst bei der konkreten Berechnung des Verursachungsbeitrags kommt es auf die Streitwertreduktion an. Sehe ich das richtig? In den Datenbanken finde ich dazu nichts, nur Fischinger: Examensrelevante Probleme des zivilrechtlichen Kostenrechts(JA 2009, 49) meint, dass die Mehrkostenmethode auf sämtliche Varianten der Streitwertreduktion anzuwenden ist. Alle anderen beschränken sich auf die teilweise Klagerücknahme, ohne die anderen Varianten zu erwähnen. Jeweils ohne Begründung.
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