Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
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Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Jeder, der sich vertieft mit ZPO beschäftigt hat, kennt das Problem der Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme. Konkret: wenn der Kläger die Klage teilweise zurücknimmt und i.Ü. obsiegt, wie ist die Quote in der Kostengrundentscheidung des Urteils zu bestimmen?
Bsp.: Kläger klagt 8000 € ein, nimmt die Klage i.H.v. 4000 € zurück und obsiegt i.Ü. Intuitiv würde man nun vermuten, die Kostenentscheidung sei schlicht 50-50, aber nein, reingefallen, das stimmt gar nicht.
Denn: "[Die Kostenquote] kann jedoch nicht allein aus dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem ursprünglich eingeklagten Betrag ermittelt werden. Denn die Terminsgebühren der Rechtsanwälte fallen nur noch nach dem nunmehr verbleibenden Streitwert an, während die Gerichtskosten und Verfahrensgebühren nach dem ursprünglichen Wert zu berechnen sind." (so etwa Lahusen/Ritter, JA 2017, 127)
In der Folge wird dann problematisiert, ob die Quoten- oder die Mehrkostenmethode zu wählen ist. Allerdings verstehe ich diese Prämisse überhaupt nicht. Seit wann ist die tatsächliche Gebührenhöhe relevant für die Kostengrundentscheidung? Was ist die logische Rechtfertigung bzw. RGL dafür, dass überhaupt (!) im Rahmen der Kostengrundentscheidung berücksichtigt wird, welche Kosten im Laufe des Verfahrens angefallen sind?
M.E. werden bei der Begründung der o.g. These ganz entscheidende Schritte ausgelassen. Hier zum Verständnis:
1. Entscheidende Frage: wer trägt die Kosten des Verfahrens in welcher Höhe?
2. Was ist hierfür der Maßstab? Die §§ 91 ff. und 269 III ZPO.
3. Danach trägt der Kläger die Kosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen.
4. (!!) Wie bestimmt man den Teil, der auf den zurückgenommenen Teil entfallen? --> nicht nach dem Verhältnis zum Ausgangsstreitwert, sondern danach, welche Partei konkret welche Kosten verursacht hat. Der Kläger hat hier weniger als 50% der Kosten verursacht, weil infolge seiner teilw. Klagerücknahme insoweit keine Terminsgebühren angefallen sind.
Oder anders: Es erschiene unbillig, dem Kläger 50% der Kosten aufzuerlegen, obwohl er faktisch nicht 50% der Kosten verursacht hat. Auf den Punkt gebracht: während ansonsten die Kostenquote primär nach dem "Grad des Unterliegens" bestimmt wird, wird diese Berechnung hier aus Wertungsgründen/Billigkeit korrigiert durch ein "Verursachungselement".
Ist diese Überlegung zutreffend? Denn anders kann ich mir die o.g. Begründung nicht erschließen; ich sehe den Zusammenhang zwischen Kostengrundentscheidung (die sich prinzipiell nur nach der Unterliegensquote richtet) und den tatsächlichen Kosten ansonsten nicht.
Bsp.: Kläger klagt 8000 € ein, nimmt die Klage i.H.v. 4000 € zurück und obsiegt i.Ü. Intuitiv würde man nun vermuten, die Kostenentscheidung sei schlicht 50-50, aber nein, reingefallen, das stimmt gar nicht.
Denn: "[Die Kostenquote] kann jedoch nicht allein aus dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem ursprünglich eingeklagten Betrag ermittelt werden. Denn die Terminsgebühren der Rechtsanwälte fallen nur noch nach dem nunmehr verbleibenden Streitwert an, während die Gerichtskosten und Verfahrensgebühren nach dem ursprünglichen Wert zu berechnen sind." (so etwa Lahusen/Ritter, JA 2017, 127)
In der Folge wird dann problematisiert, ob die Quoten- oder die Mehrkostenmethode zu wählen ist. Allerdings verstehe ich diese Prämisse überhaupt nicht. Seit wann ist die tatsächliche Gebührenhöhe relevant für die Kostengrundentscheidung? Was ist die logische Rechtfertigung bzw. RGL dafür, dass überhaupt (!) im Rahmen der Kostengrundentscheidung berücksichtigt wird, welche Kosten im Laufe des Verfahrens angefallen sind?
M.E. werden bei der Begründung der o.g. These ganz entscheidende Schritte ausgelassen. Hier zum Verständnis:
1. Entscheidende Frage: wer trägt die Kosten des Verfahrens in welcher Höhe?
2. Was ist hierfür der Maßstab? Die §§ 91 ff. und 269 III ZPO.
3. Danach trägt der Kläger die Kosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen.
4. (!!) Wie bestimmt man den Teil, der auf den zurückgenommenen Teil entfallen? --> nicht nach dem Verhältnis zum Ausgangsstreitwert, sondern danach, welche Partei konkret welche Kosten verursacht hat. Der Kläger hat hier weniger als 50% der Kosten verursacht, weil infolge seiner teilw. Klagerücknahme insoweit keine Terminsgebühren angefallen sind.
Oder anders: Es erschiene unbillig, dem Kläger 50% der Kosten aufzuerlegen, obwohl er faktisch nicht 50% der Kosten verursacht hat. Auf den Punkt gebracht: während ansonsten die Kostenquote primär nach dem "Grad des Unterliegens" bestimmt wird, wird diese Berechnung hier aus Wertungsgründen/Billigkeit korrigiert durch ein "Verursachungselement".
Ist diese Überlegung zutreffend? Denn anders kann ich mir die o.g. Begründung nicht erschließen; ich sehe den Zusammenhang zwischen Kostengrundentscheidung (die sich prinzipiell nur nach der Unterliegensquote richtet) und den tatsächlichen Kosten ansonsten nicht.
- batman
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Dies ist dem Kostenrecht ja nicht gänzlich fremd, wie § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zeigt.Suchender_ hat geschrieben: ↑Dienstag 5. Februar 2019, 17:13Seit wann ist die tatsächliche Gebührenhöhe relevant für die Kostengrundentscheidung? Was ist die logische Rechtfertigung bzw. RGL dafür, dass überhaupt (!) im Rahmen der Kostengrundentscheidung berücksichtigt wird, welche Kosten im Laufe des Verfahrens angefallen sind?
Hinsichtich des zurückgenommenen Teil "unterliegt" der Kläger ja nicht i.S.v. § 92 Abs. 1 ZPO. Über diesen Teil wird in der Sache nicht entschieden. Das Verursacherprinzip ist ganz wesentlich für das Kostenrecht. So kann der Kläger trotz Obsiegens die Kosten des Rechtsstreits tragen, den er verursacht hat (§ 93 ZPO).während ansonsten die Kostenquote primär nach dem "Grad des Unterliegens" bestimmt wird, wird diese Berechnung hier aus Wertungsgründen/Billigkeit korrigiert durch ein "Verursachungselement".
Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Danke, wieder einmal!
Mich wundert nur, dass dieser Zusammenhang nicht stärker betont bzw. herausgearbeitet wird. Ich habe den Eindruck, dass bei der Darstellung dieses Problems logisch notwendige (gedankliche) Schritte übersprungen werden. Anders: entweder ich bin zu dumm oder die Darstellungen sind schlecht bzw. jedenfalls unzureichend, um echtes Verständnis zu ermöglichen.
Um es noch einmal in eigenen Worten zu sagen:
1. Der Kläger muss den Teil der Kosten tragen, der auf die Klagerücknahme entfällt.
2. Da er insoweit aber nicht i.e.S. "unterliegt" (zumal keine rechtskraftfähige Sachentscheidung ergeht), muss auf ein anderes Kriterium abgestellt werden, um die Kostenquote zu bestimmen. Die §§ 91 ff. regeln diesen Fall nicht ausdrücklich.
3. Zielführend erscheint insoweit - aus Billigkeitsgesichtspunkten - das Kriterium der Verursachung, das dem Gesetz nicht fremd ist.
4. Verursacht hat der Kläger wegen der "reduzierten" Terminsgebühr (vgl. oben) aber nur - nach der Mehrkostenmethode - die Kosten, die "zusätzlich" durch den später zurückgenommenen Teilbetrag im Verhältnis zur übrigen (noch rechtshängigen) Klage entstanden sind.
---
Schritte 2.-3. werden bei Darstellungen wie der oben zitierten leider völlig ausgespart. Es wird so getan als sei es völlig selbstverständlich, dass der Kläger "wegen der reduzierten Terminsgebühr" weniger Kosten zu tragen hat. Dabei wird ein Kriterium (Verursachung) stillschweigend vorausgesetzt, was (in dieser Konstellation) nicht ausdrücklich geregelt ist und sogar von der bekannten Regel in § 92 ZPO (die aus genannten Gründen nicht anwendbar ist) abweicht.
Mich wundert nur, dass dieser Zusammenhang nicht stärker betont bzw. herausgearbeitet wird. Ich habe den Eindruck, dass bei der Darstellung dieses Problems logisch notwendige (gedankliche) Schritte übersprungen werden. Anders: entweder ich bin zu dumm oder die Darstellungen sind schlecht bzw. jedenfalls unzureichend, um echtes Verständnis zu ermöglichen.
Um es noch einmal in eigenen Worten zu sagen:
1. Der Kläger muss den Teil der Kosten tragen, der auf die Klagerücknahme entfällt.
2. Da er insoweit aber nicht i.e.S. "unterliegt" (zumal keine rechtskraftfähige Sachentscheidung ergeht), muss auf ein anderes Kriterium abgestellt werden, um die Kostenquote zu bestimmen. Die §§ 91 ff. regeln diesen Fall nicht ausdrücklich.
3. Zielführend erscheint insoweit - aus Billigkeitsgesichtspunkten - das Kriterium der Verursachung, das dem Gesetz nicht fremd ist.
4. Verursacht hat der Kläger wegen der "reduzierten" Terminsgebühr (vgl. oben) aber nur - nach der Mehrkostenmethode - die Kosten, die "zusätzlich" durch den später zurückgenommenen Teilbetrag im Verhältnis zur übrigen (noch rechtshängigen) Klage entstanden sind.
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Schritte 2.-3. werden bei Darstellungen wie der oben zitierten leider völlig ausgespart. Es wird so getan als sei es völlig selbstverständlich, dass der Kläger "wegen der reduzierten Terminsgebühr" weniger Kosten zu tragen hat. Dabei wird ein Kriterium (Verursachung) stillschweigend vorausgesetzt, was (in dieser Konstellation) nicht ausdrücklich geregelt ist und sogar von der bekannten Regel in § 92 ZPO (die aus genannten Gründen nicht anwendbar ist) abweicht.
- batman
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Ja, es schadet nicht, sich das zum besseren Verständnis herzuleiten. Das ist ähnlich wie bei der "Baumbach'schen Formel", der ja auch Billigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde liegen und die wie die Mehrkostenmethode nicht zwingend ist.
§ 269 III 2 ZPO ist zwar sprachlich umgekehrt formuliert, aber der Kläger hat die Kosten eben nur soweit zu tragen, wie sie nicht der Beklagte zu tragen hat, m.a.W. soweit er die Klage zurückgenommen hat. Insoweit unterliegt er eben nicht, sondern hat "nur" die Kosten zu tragen. Da aber § 269 III ZPO keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung enthält, muss eine angemessene Quote gebildet werden.
Für die Assessorklausur sind solche umfangreichen Begründungen der Kostenentscheidung nicht zu empfehlen.
§ 269 III 2 ZPO ist zwar sprachlich umgekehrt formuliert, aber der Kläger hat die Kosten eben nur soweit zu tragen, wie sie nicht der Beklagte zu tragen hat, m.a.W. soweit er die Klage zurückgenommen hat. Insoweit unterliegt er eben nicht, sondern hat "nur" die Kosten zu tragen. Da aber § 269 III ZPO keine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung enthält, muss eine angemessene Quote gebildet werden.
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- Strich
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Mehrkostenmethode beste Methode. Wenn man mit der ein bisschen arbeitet, merkt man, wie ungerecht die Quotenmethode sein kann. Außerdem annimiert die Mehrkostenmethode zur Klagerücknahme, was einem im Ergebnis wohl netto Arbeit erspart.
Zuletzt geändert von Strich am Dienstag 5. Februar 2019, 19:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
@batman: Keine Angst, ich würde so etwas nicht in einer Klausur schreiben. Ich kann es mir nur weitaus besser merken sowie anwenden (wozu gerade auch das Bemerken in der Klausur gehört), wenn ich den Hintergrund verstehe.
Das ist der gleiche Grund, weswegen ich versuche, alles nach Möglichkeit zu systematisieren und nicht stur Einzelfälle a la Rep pauke (was nicht heißt, dass ich mir Einzelfälle nicht anschaue).
@Strich: danke, aber die Frage war gerade, warum überhaupt dogmatisch auf die tatsächlichen Kosten abzustellen ist (mein Ergebnis aus dem Thread: weil mangels anderer Regelung aus Billigkeit auf die Verursachung abzustellen ist).
Das ist der gleiche Grund, weswegen ich versuche, alles nach Möglichkeit zu systematisieren und nicht stur Einzelfälle a la Rep pauke (was nicht heißt, dass ich mir Einzelfälle nicht anschaue).
@Strich: danke, aber die Frage war gerade, warum überhaupt dogmatisch auf die tatsächlichen Kosten abzustellen ist (mein Ergebnis aus dem Thread: weil mangels anderer Regelung aus Billigkeit auf die Verursachung abzustellen ist).
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. September 2007 – 1 W 37/07 –, juris. Daran habe ich mich immer langehangelt. Die darin enthaltene dogmatische Begründung wird dir vermutlich nicht reichen. Ich fand deine Begründung aber ganz überzeugend.
Und weil du da Lahusen zitiert hast, sollte man folgende Besprechung seiner Diss kennen ^^
JZ 2012, S.88–89.
Und weil du da Lahusen zitiert hast, sollte man folgende Besprechung seiner Diss kennen ^^
JZ 2012, S.88–89.
Zuletzt geändert von Strich am Dienstag 5. Februar 2019, 20:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Haha danke für den Link. Lahusen war mir vorher nicht bekannt, habe nur bei Beck nach Aufsätzen zur "Mehrkostenmethode" gesucht und den JA-Beitrag gefunden.
- pHr3d
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Zur Teilklagerücknahme nochmal eine andere Frage: Die Beispiele zur Anwendung der Mehrkostenmethode arbeiten ja immer mit dem Standardzahlenwerk, also 3x Gerichtsgebühr, 1,3 Verfahrensgebühr etc.
Regelmäßig werden doch aber darüber hinaus noch erhebliche andere Kosten anfallen für Zeugen, Sachverständige, ggf. Fahrtkosten der RAe und Parteien. Müssten diese Kosten (die das Gericht aber regelmäßig nicht kennen kann) nicht auch berücksichtigt werden?
https://www.stefan-goebel.com/2008/kost ... uecknahme/
Hier mal ein Beispiel zur Berechnung nach der Mehrkostenmethode. Der Verfasser kommt in seinem Beispiel zu einer Kostenquote von 5,42%, indem er die tatsächlichen Kosten des Rechtsstreits den Kosten gegenüberstellt, die bei einem von Anfang an reduzierten Klageantrag angefallen wären. Aber: Der Gedankengang würde ja nicht mehr stimmen, wenn jetzt noch 4.000,- EUR SV-Kosten dazu kämen. Dann würden 5,42% nämlich nicht mehr den 173,- EUR Mehrkosten entsprechen, sondern mehr als dem Doppelten. Und beim SV ist es ja noch so, dass ich die Kosten der Rechnung entnehmen kann. Bei anderen Kosten ist das nicht zwangsläufig möglich.
Regelmäßig werden doch aber darüber hinaus noch erhebliche andere Kosten anfallen für Zeugen, Sachverständige, ggf. Fahrtkosten der RAe und Parteien. Müssten diese Kosten (die das Gericht aber regelmäßig nicht kennen kann) nicht auch berücksichtigt werden?
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Hier mal ein Beispiel zur Berechnung nach der Mehrkostenmethode. Der Verfasser kommt in seinem Beispiel zu einer Kostenquote von 5,42%, indem er die tatsächlichen Kosten des Rechtsstreits den Kosten gegenüberstellt, die bei einem von Anfang an reduzierten Klageantrag angefallen wären. Aber: Der Gedankengang würde ja nicht mehr stimmen, wenn jetzt noch 4.000,- EUR SV-Kosten dazu kämen. Dann würden 5,42% nämlich nicht mehr den 173,- EUR Mehrkosten entsprechen, sondern mehr als dem Doppelten. Und beim SV ist es ja noch so, dass ich die Kosten der Rechnung entnehmen kann. Bei anderen Kosten ist das nicht zwangsläufig möglich.
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- Strich
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Da die Kosten für Zeugen und Beweismittel Streitwertunabhängig sind, verursachen sie auch keine Mehrkosten.pHr3d hat geschrieben: ↑Donnerstag 7. Februar 2019, 23:50 Zur Teilklagerücknahme nochmal eine andere Frage: Die Beispiele zur Anwendung der Mehrkostenmethode arbeiten ja immer mit dem Standardzahlenwerk, also 3x Gerichtsgebühr, 1,3 Verfahrensgebühr etc.
Regelmäßig werden doch aber darüber hinaus noch erhebliche andere Kosten anfallen für Zeugen, Sachverständige, ggf. Fahrtkosten der RAe und Parteien. Müssten diese Kosten (die das Gericht aber regelmäßig nicht kennen kann) nicht auch berücksichtigt werden?
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Hier mal ein Beispiel zur Berechnung nach der Mehrkostenmethode. Der Verfasser kommt in seinem Beispiel zu einer Kostenquote von 5,42%, indem er die tatsächlichen Kosten des Rechtsstreits den Kosten gegenüberstellt, die bei einem von Anfang an reduzierten Klageantrag angefallen wären. Aber: Der Gedankengang würde ja nicht mehr stimmen, wenn jetzt noch 4.000,- EUR SV-Kosten dazu kämen. Dann würden 5,42% nämlich nicht mehr den 173,- EUR Mehrkosten entsprechen, sondern mehr als dem Doppelten. Und beim SV ist es ja noch so, dass ich die Kosten der Rechnung entnehmen kann. Bei anderen Kosten ist das nicht zwangsläufig möglich.
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Wenn das SV-Gutachten aber nur einen später zurückgenommenen Teil betrifft, ist an § 96 ZPO zu denken.
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Nein, keine Mehrkosten. Aber der letzte Schritt der Berechnung setzt die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Kosten bei Geltendmachung des niedrigeren Anspruchs in Verhältnis. Kenne ich aber die tatsächlich entstandenen Kosten nicht bzw. setze ich nur die Kosten nach GKG und RVG an, obwohl tatsächlich weitere (mglw. erhebliche) Kosten entstanden sind, dann fällt das Rechenwerk, jedenfalls als Idee einer besonders gerechten Lösung, doch in sich zusammen.Strich hat geschrieben: ↑Freitag 8. Februar 2019, 09:08Da die Kosten für Zeugen und Beweismittel Streitwertunabhängig sind, verursachen sie auch keine Mehrkosten.pHr3d hat geschrieben: ↑Donnerstag 7. Februar 2019, 23:50 Zur Teilklagerücknahme nochmal eine andere Frage: Die Beispiele zur Anwendung der Mehrkostenmethode arbeiten ja immer mit dem Standardzahlenwerk, also 3x Gerichtsgebühr, 1,3 Verfahrensgebühr etc.
Regelmäßig werden doch aber darüber hinaus noch erhebliche andere Kosten anfallen für Zeugen, Sachverständige, ggf. Fahrtkosten der RAe und Parteien. Müssten diese Kosten (die das Gericht aber regelmäßig nicht kennen kann) nicht auch berücksichtigt werden?
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Hier mal ein Beispiel zur Berechnung nach der Mehrkostenmethode. Der Verfasser kommt in seinem Beispiel zu einer Kostenquote von 5,42%, indem er die tatsächlichen Kosten des Rechtsstreits den Kosten gegenüberstellt, die bei einem von Anfang an reduzierten Klageantrag angefallen wären. Aber: Der Gedankengang würde ja nicht mehr stimmen, wenn jetzt noch 4.000,- EUR SV-Kosten dazu kämen. Dann würden 5,42% nämlich nicht mehr den 173,- EUR Mehrkosten entsprechen, sondern mehr als dem Doppelten. Und beim SV ist es ja noch so, dass ich die Kosten der Rechnung entnehmen kann. Bei anderen Kosten ist das nicht zwangsläufig möglich.
Und § 96 ZPO mag in machen Fällen helfen, aber natürlich nicht in allen.
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Stimmt, aber das hat dann mit der Mehrkostenmethode nichts zu tun, oder?
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Nein, sondern mit einer Ausnahme vom Prinzip der einheitlichen Kostenentscheidung.
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Re: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Hat es nicht, hast Recht. Hab mir da was falsch gedacht.
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