Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zu euren Ansichten zum Verhältnis der Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren aus §199 III S. 1 Nr. 1 und 2 BGB und §548 BGB.
Folgende Konstellation: EIn Grundstück des V ist seit Ewigkeiten an M vermietet. Irgendwann hat mutmaßlich einer dieser Rechtsvorgänger den Boden des Grundstücks kontaminiert, so dass nun Altlasten beseitigt werden müssen.
Wenn man davon ausgeht, dass die Verjährungshöchstfristen nach §199 III (unabhängig davon, welche nun einschlägig sein sollte) abgelaufen sind, der Mietvertrag aber immer noch läuft, wie verhalten sich die Verjährungshöchstfristen zur besonderen mietrechtlichen Verjährungsfrist aus §548 BGB.
Konkret: Sind die Verjährungshöchstfristen endgültig und "toppen" auch die besondere Regelung aus §548 (Argument: Befriedungsfunktion)?
Oder ist §548 BGB lex specialis auch zu den Höchstfristen und ermöglicht daher einen Schadensersatzanspruch bis 6 Monate nach Rückgabe des (verschlechterten) Grundstücks (Argument: Geschuldet ist die Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand, so dass die Verjährung erst mit Rückgabe der beschädigten Mietsache überhaupt beginnen kann zu laufen)?
EIndeutige Rechtsprechung hierzu habe ich nicht gefunden, obwohl mir der Fall so abwegig nicht erscheint. Über Ideen und Denkanstöße freue ich mich
Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB
Moderator: Verwaltung
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Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB
Laut BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 114/04, juris Rn. 22, gilt § 199 III BGB nur für die regelmäßige Verjährungsfrist, wofür sicher auch seine systematische Stellung spricht. Der Zweck dieser Vorschrift gilt m.E. aber auch für Ansprüche, die § 548 I BGB unterfallen.
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Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB
Danke für die Einschätzung. Könntest du noch kurz darstellen, warum der Zweck auch hier gilt? Als Gegenargument: Die Befriedungsfunktion der Höchstverjährung soll doch nur davor schützen, längst "begrabene" Rechtsverhältnisse neu aufzuwickeln. Wenn aber das Mietverhältnis ohnehin noch läuft (bzw. gerade erst abgelaufen ist), inwiefern ist der Mieter schutzwürdig?batman hat geschrieben: ↑Dienstag 28. Januar 2020, 16:30 Laut BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 114/04, juris Rn. 22, gilt § 199 III BGB nur für die regelmäßige Verjährungsfrist, wofür sicher auch seine systematische Stellung spricht. Der Zweck dieser Vorschrift gilt m.E. aber auch für Ansprüche, die § 548 I BGB unterfallen.
Ansonsten noch irgendjemand Ideen, Vorschläge? Entscheidungen des LG Detmold?
- batman
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Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB
§ 199 III Nr. 2 BGB knüpft nicht an ein (begrabenes, noch laufendes oder sonstiges) Rechtsverhältnis an, sondern an die maßgebliche Verletzungshandlung. Wenn letztere "längst begraben" ist, könnte man meinen, sei der Mieter nicht weniger schutzwürdig.
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Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB
Ich hole mal diesen alten Thread hoch, da sich der BGH jüngst mit der Frage auseinandergesetzt hat.batman hat geschrieben: ↑Mittwoch 29. Januar 2020, 09:25 § 199 III Nr. 2 BGB knüpft nicht an ein (begrabenes, noch laufendes oder sonstiges) Rechtsverhältnis an, sondern an die maßgebliche Verletzungshandlung. Wenn letztere "längst begraben" ist, könnte man meinen, sei der Mieter nicht weniger schutzwürdig.
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/231666
Ergebnis: Verjährungshöchstfristen finden keine Anwendung auf §548 Abs. 2 BGB.