Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
TedRemptation
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 216
Registriert: Mittwoch 27. März 2019, 09:02
Ausbildungslevel: RA

Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB

Beitrag von TedRemptation »

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zu euren Ansichten zum Verhältnis der Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren aus §199 III S. 1 Nr. 1 und 2 BGB und §548 BGB.

Folgende Konstellation: EIn Grundstück des V ist seit Ewigkeiten an M vermietet. Irgendwann hat mutmaßlich einer dieser Rechtsvorgänger den Boden des Grundstücks kontaminiert, so dass nun Altlasten beseitigt werden müssen.

Wenn man davon ausgeht, dass die Verjährungshöchstfristen nach §199 III (unabhängig davon, welche nun einschlägig sein sollte) abgelaufen sind, der Mietvertrag aber immer noch läuft, wie verhalten sich die Verjährungshöchstfristen zur besonderen mietrechtlichen Verjährungsfrist aus §548 BGB.

Konkret: Sind die Verjährungshöchstfristen endgültig und "toppen" auch die besondere Regelung aus §548 (Argument: Befriedungsfunktion)?

Oder ist §548 BGB lex specialis auch zu den Höchstfristen und ermöglicht daher einen Schadensersatzanspruch bis 6 Monate nach Rückgabe des (verschlechterten) Grundstücks (Argument: Geschuldet ist die Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand, so dass die Verjährung erst mit Rückgabe der beschädigten Mietsache überhaupt beginnen kann zu laufen)?

EIndeutige Rechtsprechung hierzu habe ich nicht gefunden, obwohl mir der Fall so abwegig nicht erscheint. Über Ideen und Denkanstöße freue ich mich O:)
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8287
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB

Beitrag von batman »

Laut BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 114/04, juris Rn. 22, gilt § 199 III BGB nur für die regelmäßige Verjährungsfrist, wofür sicher auch seine systematische Stellung spricht. Der Zweck dieser Vorschrift gilt m.E. aber auch für Ansprüche, die § 548 I BGB unterfallen.
TedRemptation
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 216
Registriert: Mittwoch 27. März 2019, 09:02
Ausbildungslevel: RA

Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB

Beitrag von TedRemptation »

batman hat geschrieben: Dienstag 28. Januar 2020, 16:30 Laut BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 114/04, juris Rn. 22, gilt § 199 III BGB nur für die regelmäßige Verjährungsfrist, wofür sicher auch seine systematische Stellung spricht. Der Zweck dieser Vorschrift gilt m.E. aber auch für Ansprüche, die § 548 I BGB unterfallen.
Danke für die Einschätzung. Könntest du noch kurz darstellen, warum der Zweck auch hier gilt? Als Gegenargument: Die Befriedungsfunktion der Höchstverjährung soll doch nur davor schützen, längst "begrabene" Rechtsverhältnisse neu aufzuwickeln. Wenn aber das Mietverhältnis ohnehin noch läuft (bzw. gerade erst abgelaufen ist), inwiefern ist der Mieter schutzwürdig?

Ansonsten noch irgendjemand Ideen, Vorschläge? Entscheidungen des LG Detmold?
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8287
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB

Beitrag von batman »

§ 199 III Nr. 2 BGB knüpft nicht an ein (begrabenes, noch laufendes oder sonstiges) Rechtsverhältnis an, sondern an die maßgebliche Verletzungshandlung. Wenn letztere "längst begraben" ist, könnte man meinen, sei der Mieter nicht weniger schutzwürdig.
TedRemptation
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 216
Registriert: Mittwoch 27. März 2019, 09:02
Ausbildungslevel: RA

Re: Verhältnis Verjährungshöchstfristen/§548 BGB

Beitrag von TedRemptation »

batman hat geschrieben: Mittwoch 29. Januar 2020, 09:25 § 199 III Nr. 2 BGB knüpft nicht an ein (begrabenes, noch laufendes oder sonstiges) Rechtsverhältnis an, sondern an die maßgebliche Verletzungshandlung. Wenn letztere "längst begraben" ist, könnte man meinen, sei der Mieter nicht weniger schutzwürdig.
Ich hole mal diesen alten Thread hoch, da sich der BGH jüngst mit der Frage auseinandergesetzt hat.

https://www.iww.de/quellenmaterial/id/231666

Ergebnis: Verjährungshöchstfristen finden keine Anwendung auf §548 Abs. 2 BGB.
Antworten