Frage zu § 573c BGB (Mietrecht)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Error-in-persona
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Frage zu § 573c BGB (Mietrecht)

Beitrag von Error-in-persona »

Guten Abend,

Mir bereitet gerade folgender Fall aus dem Repetitorium Kopfzerbrechen:


Die Z ist alleinerziehende Mutter. Um ihrem 20 jährigen Sohn S etwas unter die Arme zu greifen, mietet sie für diesen eine Wohnung auf unbestimmte Zeit zu einem Preis von 500€ monatlich an. Die Wohnung gehört dem Y. In der Wohnung wohnt nur der S.


Im Mietvertrag wird die Z als Mieterin eingetragen, der Mietvertrag selbst enthält keine Angaben zur Höhe der monatlichen Miete und keine Kündigungsfristen.


Nach wenigen Monaten bemerkt Z am 15.07. dass sie sich durch die Anmietung finanziell übernommen hat und kündigt die Wohnung wieder. Sie einigt sich mit dem Y, dass die Wohnung zum 31.07. (also innerhalb von zwei Wochen) gekündigt und übergeben werden soll.


Am 25.07. fällt der Z plötzlich ein, dass ihr Sohn noch gar keine neue Wohnung hat. Das BGB sehe eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor, sodass sowohl die Kündigung, als auch die Einigung über den Auszug nicht wirksam sein können. Ihr Sohn werde am 31.07. jedenfalls nicht ausziehen.

Gefragt ist nach der Rechtslage.



Meine Überlegungen:


Damit Sohn S ausziehen müsste, müsste der Mietvertrag wirksam gekündigt worden sein.

- Kündigungserklärung (+)

-Kündigungsfrist: Im Mietvertrag wurde keine Frist vereinbart, sodass die gesetzlichen Fristen Anwendung finden.

§ 573c I BGB bestimmt, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Hier erfolgte die Kündigung nicht zum Ablauf des übernächsten Monats, sondern nach Ablauf weniger Wochen, sodass die Voraussetzungen des
§ 573c I BGB nicht vorliegen.


Mein Problem ist die Einigung zwischen Z und Y. In dieser Einigung könnte eine Aufhebung des Mietvertrages zu sehen sein (Aufhebungsvertrag), hierfür sind zwei übereinstimmende WE erforderlich —> (+).

Somit gelange ich zu dem Ergebnis, dass der Vertrag aufgehoben wurde. Dem könnte noch § 573c IV BGB entgegenstehen, wonach eine Vereinbarung, die von den gesetzlichen Fristen abweicht unwirksam ist, sofern die Abweichung zum Nachteil des Mieters ist.

Eine Abweichung von der 3 monatigen Kündigungsfrist ist aber nicht zum Nachteil der Z. Vielmehr ist das für sie ein Vorteil, da sie durch die verkürzte Kündigungsfrist keine Miete mehr bezahlen muss und dadurch Geld spart. Allein S hat einen Nachteil, nämlich dass er die Wohnung verliert. Somit steht
§ 573c IV BGB nicht entgegen.


Das hat zur Folge, dass S am 31.07 ausziehen muss.

Mit diesem Ergebnis tu ich mir aber schwer. Es kann doch nicht sein, dass S innerhalb von 14 Tagen ausziehen und auf der Straße leben muss, in dieser Zeit findet doch keiner eine neue Wohnung?

Vielen Dank 🙏
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