§ 812 BGB und Grundstücke

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Butterblume09
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§ 812 BGB und Grundstücke

Beitrag von Butterblume09 »

Hallo!

Ich habe mich gefragt, ob der § 812 mit der Herausgabe der Grundbuchposition gleichzusetzen ist mit der Herausgabe des Grundstück selbst,
da man das Grundstück ja nur auf diese Art und Weise "herausgeben" könnte und nicht in natura.


Vielen lieben Dank für jede Antwort!
OJ1988
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Re: § 812 BGB und Grundstücke

Beitrag von OJ1988 »

Herauszugeben ist iRd 812 BGB das „Erlangte“ und das kann bei Grundstücken sowohl Eigentum als auch der tatsächliche Besitz des Grundstücks sein, ggf. (sofern kein auf die dingliche Ebene durchschlagender Doppelmangel vorliegt) auch beides.
Butterblume09
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Re: § 812 BGB und Grundstücke

Beitrag von Butterblume09 »

Danke für die Antwort!

Ich kann dir ja mal den Fall kurz schildern, der mich diesbezüglich verwirrt hat:

Wenn A im Grundbuch steht, aber der vorherige Eigentümer und Besitzer das Grundstück weiterveräußert an B (wobei hier kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, das aber nur am Rande).

Ich hatte mich gefragt, ob da (mal abgesehen davon, welche Alternative einschlägig ist) nur die Herausgabe der Buchposition verlangt werden kann und das mit der Herausgabe des Grundstücks (wenn B Besitz hat) zusammenfällt oder ob das zwei unterschiedliche Ansprüche sind.

Lieben Gruß
Butterblume
insanus_judex
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Re: § 812 BGB und Grundstücke

Beitrag von insanus_judex »

Du musst zwischen der Buchposition - der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch - und der tatsächlichen Sachherrschaft - dem Besitz am Grundstück - differenzieren.

Ist der A der wirkliche Grundstückseigentümer und der B ist abweichend zur tatsächlichen Rechtslage im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen, so kann A von B nach § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen; auf diesem Weg wird dem A als Berechtigten die Buchposition eingeräumt.

Ferner kann A den B auf Herausgabe des Grundstückes, also auf Übertragung des Besitzes, in Anspruch nehmen, so bspw. aus § 985 BGB.
Butterblume09
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Re: § 812 BGB und Grundstücke

Beitrag von Butterblume09 »

Hey,
danke für die Antwort!

Ich frage mich jz aber immer noch: Kann ich die Grundbuchposition per § 812 auch herausverlangen? Und die Besitzeinräumung geht bei Nichtleistungskondiktionen nicht, aber bei der Leistungskondiktion müsste das ja eigentlich gehen... ](*,)
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